Rechenschaftsbericht der SNB zur Kenntnisnahme an die Bundesversammlung überweisen

ShortId
23.3489
Id
20233489
Updated
26.03.2024 21:56
Language
de
Title
Rechenschaftsbericht der SNB zur Kenntnisnahme an die Bundesversammlung überweisen
AdditionalIndexing
24;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Rechenschaftsbericht der Schweizerischen Nationalbank wird heute als Ergänzung zum Geschäftsbericht publiziert. Artikel 7 Absatz 2 des Nationalbankgesetztes sieht vor, dass der Bericht für die Bundesversammlung erstellt wird. Aktuell wird der Rechenschaftsbericht nur von der Geschäftsprüfungskommission behandelt, ohne dass der Nationalrat formell Kenntnis von diesen Beratungen nimmt. Er soll künftig nicht mehr nur in der zuständigen Kommission traktandiert werden, sondern von der Bundesversammlung zur Kenntnis genommen werden in Anwesenheit einer Vertretung der zuständigen Organe der SNB.</p>
  • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) legt der Bundesversammlung gemäss Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 des Nationalbankgesetzes (NBG) jährlich in einem Bericht Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ab und erläutert den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung regelmässig die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik. Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Jahr 2011 zwischen den Büros der eidgenössischen Räte und dem Direktorium der SNB wird der Bericht zuhanden der Bundesversammlung, in welchem die SNB Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ablegt, von den Geschäftsprüfungskommissionen behandelt. So wird sowohl der Unabhängigkeit der SNB bei der Wahrnehmung von geld- und währungspolitischen Aufgaben (Art.&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 der Bundesverfassung [BV] und Art.&nbsp;6 NBG) als auch den Bestimmungen über die parlamentarische Oberaufsicht über die Stellen, die Träger von Aufgaben des Bundes sind (Art.&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 BV), Rechnung getragen.</p><p>Das Parlamentsgesetz (ParlG) hält zudem fest, dass grundsätzlich nur die Berichte des Bundesrates und der parlamentarischen Kommissionen im Parlament beraten werden (Art.&nbsp;71 Bst.&nbsp;c ParlG). Die Berichte anderer Stellen oder öffentlich-rechtlicher Anstalten wie der SNB werden im Parlament nicht behandelt. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der SNB an den Ratsverhandlungen teilnehmen kann. Dieses Recht ist ausschliesslich den Mitgliedern des Bundesrates, des Bundesgerichts und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vorbehalten für Beratungsgegenstände, die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen (Art.&nbsp;159 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;162 Abs.&nbsp;5 ParlG).</p><p>Zur Erfüllung des Postulats wären daher Änderungen des geltenden Rechts erforderlich.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Antrag des Büros vom 24. August 2023</strong></p><p>Das Büro beantragt die Ablehnung des Postulats. Eine Minderheit (Nordmann, Fridez, Nussbaumer) beantragt die Annahme des Postulats.</p>
  • <p>Das Büro des Nationalrats wird eingeladen zu prüfen, wie der der jährliche Rechenschaftsbericht der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom Nationalratsplenum zur Kenntnis genommen werden kann. Eine Vertretung der zuständigen Organe der SNB im Nationalrat soll geklärt werden.</p>
  • Rechenschaftsbericht der SNB zur Kenntnisnahme an die Bundesversammlung überweisen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Rechenschaftsbericht der Schweizerischen Nationalbank wird heute als Ergänzung zum Geschäftsbericht publiziert. Artikel 7 Absatz 2 des Nationalbankgesetztes sieht vor, dass der Bericht für die Bundesversammlung erstellt wird. Aktuell wird der Rechenschaftsbericht nur von der Geschäftsprüfungskommission behandelt, ohne dass der Nationalrat formell Kenntnis von diesen Beratungen nimmt. Er soll künftig nicht mehr nur in der zuständigen Kommission traktandiert werden, sondern von der Bundesversammlung zur Kenntnis genommen werden in Anwesenheit einer Vertretung der zuständigen Organe der SNB.</p>
    • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) legt der Bundesversammlung gemäss Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 des Nationalbankgesetzes (NBG) jährlich in einem Bericht Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ab und erläutert den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung regelmässig die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik. Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Jahr 2011 zwischen den Büros der eidgenössischen Räte und dem Direktorium der SNB wird der Bericht zuhanden der Bundesversammlung, in welchem die SNB Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ablegt, von den Geschäftsprüfungskommissionen behandelt. So wird sowohl der Unabhängigkeit der SNB bei der Wahrnehmung von geld- und währungspolitischen Aufgaben (Art.&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 der Bundesverfassung [BV] und Art.&nbsp;6 NBG) als auch den Bestimmungen über die parlamentarische Oberaufsicht über die Stellen, die Träger von Aufgaben des Bundes sind (Art.&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 BV), Rechnung getragen.</p><p>Das Parlamentsgesetz (ParlG) hält zudem fest, dass grundsätzlich nur die Berichte des Bundesrates und der parlamentarischen Kommissionen im Parlament beraten werden (Art.&nbsp;71 Bst.&nbsp;c ParlG). Die Berichte anderer Stellen oder öffentlich-rechtlicher Anstalten wie der SNB werden im Parlament nicht behandelt. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der SNB an den Ratsverhandlungen teilnehmen kann. Dieses Recht ist ausschliesslich den Mitgliedern des Bundesrates, des Bundesgerichts und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vorbehalten für Beratungsgegenstände, die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen (Art.&nbsp;159 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;162 Abs.&nbsp;5 ParlG).</p><p>Zur Erfüllung des Postulats wären daher Änderungen des geltenden Rechts erforderlich.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Antrag des Büros vom 24. August 2023</strong></p><p>Das Büro beantragt die Ablehnung des Postulats. Eine Minderheit (Nordmann, Fridez, Nussbaumer) beantragt die Annahme des Postulats.</p>
    • <p>Das Büro des Nationalrats wird eingeladen zu prüfen, wie der der jährliche Rechenschaftsbericht der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom Nationalratsplenum zur Kenntnis genommen werden kann. Eine Vertretung der zuständigen Organe der SNB im Nationalrat soll geklärt werden.</p>
    • Rechenschaftsbericht der SNB zur Kenntnisnahme an die Bundesversammlung überweisen

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