Prävention gegen Klimaextremismus

ShortId
23.3490
Id
20233490
Updated
05.09.2023 10:01
Language
de
Title
Prävention gegen Klimaextremismus
AdditionalIndexing
04;09;52;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In letzter Zeit wurden die Aktionen der sogenannten Klimaaktivisten oder besser gesagt Klimaterroristen immer radikaler. Angefangen von der Blockade einzelner Strassen in der Stadt Zürich, über die versuchte Besetzung des Flughafens Altenrhein im St. Galler Rheintal, bis zur "Klebeaktion" am vergangenen Karfreitag auf der Autobahn A2 vor dem Gotthard-Nordportal, die zu massiven Verkehrsbehinderungen führte. </p><p>Die Erfahrung zeigt, dass bei solchen politisch motivierten organisierten Protesten die Gefahr besteht, dass sie, um Aufmerksamkeit zu erhalten, immer extremer werden. So hat die Organisation, die hinter diesen Vorkommnissen steht, bereits neue illegale Aktionen angekündigt. Damit zeichnet sich der Weg hin zu einem eigentlichen Klimaextremismus ab. Um dieser Tendenz entgegenzutreten, soll das Strafgesetzbuch (StGB) angepasst und präzisiert werden. Zwar enthält das StGB bereits Artikel, die angewendet werden könnten, namentlich zu Nötigung und zu vorsätzlicher Störung des Strassenverkehrs. Auf die aktuellen Entwicklungen muss jedoch auch gesetzestechnisch spezifisch reagiert werden, da auch Strassenblockaden Leib und Leben von Menschen gefährden können.</p>
  • <p>In letzter Zeit haben vermehrt Menschen öffentlich sichtbar auf ihre Anliegen aufmerksam gemacht, indem sie sich beispielsweise auf Strassen festkleben, Gewässer einfärben, Denkmäler oder Kunstwerke beschädigen, sich an Bäume festketten oder Golfplätze besprayen und umpflügen.</p><p>Zur Ahndung dieser Taten bieten das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sowie das Nebenstrafrecht (z.B. das Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) eine Fülle von Strafbestimmungen. So können je nach Situation beispielsweise Artikel 144 (Sachbeschädigung), 181 (Nötigung), 186 (Hausfriedensbruch), 237 (Störung des öffentlichen Verkehrs) StGB, aber auch Art. 90 SVG (Verletzung der Verkehrsregeln) anwendbar sein. Im Falle des Blockierens eines Krankenwagens könnten zudem die Tatbestände von Artikel 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder auch Artikel 117 StGB (fahrlässige Tötung) zur Anwendung gelangen. Sind die genannten Tatbestände des StGB erfüllt, drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, also der Strafrahmen, der in der Motion verlangt wird.</p><p>Im konkreten Fall der Sitzblockade auf der Autobahn ist insbesondere (auch) an eine Verletzung einer Bestimmung des SVG zu denken (vgl. auch Antwort des Bundesrates zur Ziff. 3 der Ip. 22.3464 Addor "Die "Klimaaktivistinnen und -aktivisten" blockieren oder sich weiter blockieren lassen?"). Sobald jemand sich auf einer (Auto-)Strasse (auch unberechtigt) befindet, gilt er oder sie als Verkehrsteilnehmer. Das Verursachen eines Staus kann (eventualvorsätzlich) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen, womit Artikel 90 Absatz 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) zu prüfen wäre. Ist der Tatbestand erfüllt, drohen ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der in der Motion geforderte Strafrahmen ist also in den einschlägigen Fällen bereits gegeben.</p><p>Zum Spannungsfeld Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung, BV; SR 101) sowie Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) in Bezug auf Aktionen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund vgl. Antwort des Bundesrates zur Ziff. 2 der Ip. 22.3464 Addor.</p><p>Aus dem Gesagten folgt, dass das geltende Recht eine gute Handhabe bietet. Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Strafgesetzbuch mit einer Bestimmung zu ergänzen die besagt, dass mutwillig herbeigeführte Verkehrsblockaden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können.</p>
  • Prävention gegen Klimaextremismus
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In letzter Zeit wurden die Aktionen der sogenannten Klimaaktivisten oder besser gesagt Klimaterroristen immer radikaler. Angefangen von der Blockade einzelner Strassen in der Stadt Zürich, über die versuchte Besetzung des Flughafens Altenrhein im St. Galler Rheintal, bis zur "Klebeaktion" am vergangenen Karfreitag auf der Autobahn A2 vor dem Gotthard-Nordportal, die zu massiven Verkehrsbehinderungen führte. </p><p>Die Erfahrung zeigt, dass bei solchen politisch motivierten organisierten Protesten die Gefahr besteht, dass sie, um Aufmerksamkeit zu erhalten, immer extremer werden. So hat die Organisation, die hinter diesen Vorkommnissen steht, bereits neue illegale Aktionen angekündigt. Damit zeichnet sich der Weg hin zu einem eigentlichen Klimaextremismus ab. Um dieser Tendenz entgegenzutreten, soll das Strafgesetzbuch (StGB) angepasst und präzisiert werden. Zwar enthält das StGB bereits Artikel, die angewendet werden könnten, namentlich zu Nötigung und zu vorsätzlicher Störung des Strassenverkehrs. Auf die aktuellen Entwicklungen muss jedoch auch gesetzestechnisch spezifisch reagiert werden, da auch Strassenblockaden Leib und Leben von Menschen gefährden können.</p>
    • <p>In letzter Zeit haben vermehrt Menschen öffentlich sichtbar auf ihre Anliegen aufmerksam gemacht, indem sie sich beispielsweise auf Strassen festkleben, Gewässer einfärben, Denkmäler oder Kunstwerke beschädigen, sich an Bäume festketten oder Golfplätze besprayen und umpflügen.</p><p>Zur Ahndung dieser Taten bieten das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sowie das Nebenstrafrecht (z.B. das Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) eine Fülle von Strafbestimmungen. So können je nach Situation beispielsweise Artikel 144 (Sachbeschädigung), 181 (Nötigung), 186 (Hausfriedensbruch), 237 (Störung des öffentlichen Verkehrs) StGB, aber auch Art. 90 SVG (Verletzung der Verkehrsregeln) anwendbar sein. Im Falle des Blockierens eines Krankenwagens könnten zudem die Tatbestände von Artikel 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder auch Artikel 117 StGB (fahrlässige Tötung) zur Anwendung gelangen. Sind die genannten Tatbestände des StGB erfüllt, drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, also der Strafrahmen, der in der Motion verlangt wird.</p><p>Im konkreten Fall der Sitzblockade auf der Autobahn ist insbesondere (auch) an eine Verletzung einer Bestimmung des SVG zu denken (vgl. auch Antwort des Bundesrates zur Ziff. 3 der Ip. 22.3464 Addor "Die "Klimaaktivistinnen und -aktivisten" blockieren oder sich weiter blockieren lassen?"). Sobald jemand sich auf einer (Auto-)Strasse (auch unberechtigt) befindet, gilt er oder sie als Verkehrsteilnehmer. Das Verursachen eines Staus kann (eventualvorsätzlich) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen, womit Artikel 90 Absatz 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) zu prüfen wäre. Ist der Tatbestand erfüllt, drohen ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der in der Motion geforderte Strafrahmen ist also in den einschlägigen Fällen bereits gegeben.</p><p>Zum Spannungsfeld Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung, BV; SR 101) sowie Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) in Bezug auf Aktionen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund vgl. Antwort des Bundesrates zur Ziff. 2 der Ip. 22.3464 Addor.</p><p>Aus dem Gesagten folgt, dass das geltende Recht eine gute Handhabe bietet. Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Strafgesetzbuch mit einer Bestimmung zu ergänzen die besagt, dass mutwillig herbeigeführte Verkehrsblockaden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können.</p>
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