Die Finma stärken

ShortId
23.3492
Id
20233492
Updated
26.03.2024 21:27
Language
de
Title
Die Finma stärken
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das EFD wird - unter Einbezug externer Gutachten - einerseits die Umstände gründlich analysieren, die das Massnahmenpaket vom 16. und 19.3.2023 nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>Zur vorliegenden Thematik sei auf das Postulat 21.3893 ("Schlanke Werkzeuge, um höchste Finanzmarktkader besser in die Pflicht zu nehmen") verwiesen. Die zugehörige Berichterstattung ist gegenwärtig im EFD in Ausarbeitung, und soll ebenfalls im Rahmen des nächsten Berichts zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz aufgenommen werden. Damit wird sich dieser Bericht auch vertieft mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Aufsicht und der Sanktionskompetenzen der FINMA angezeigt sind. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu konkreten Massnahmen in diesem Bereich verpflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Finanzmarktaufsicht namentlich über systemrelevante Banken (SIB) entlang folgender Leitlinien deutlich zu stärken:</p><p>1. Die FINMA - und nicht die Banken - beauftragt und bezahlt die Prüfgesellschaften direkt mit aufsichtsrechtlichen Prüfungen, wie dies der IWF wiederholt gefordert hat (Financial Sector Assessment Program, Report No. 19/183). Die FINMA wendet "audit-level"-Praktiken an und führt selber Vor-Ort-Prüfungen durch, etwa zur Durchsetzung erhöhter Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit Rechts- und Reputationsrisiken. Prüfgesellschaften dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten von den Beaufsichtigten keine Beratungsmandate annehmen.</p><p>2. Das Sanktionsinstrumentarium der FINMA wird ausgebaut, damit es wirksam, verhältnismässig und abschreckend ist. Mängel im Risikomanagement und der Sorgfaltspflicht müssen monetäre Konsequenzen haben. Die individuelle Verantwortungsübernahme der höchsten Kader der Finanzinstitute wird ausgebaut und geklärt. Die FINMA erhält die Befugnis, administrative Sanktionen wie Bussen, Bonikürzungen oder Rückforderungen gegen fehlbare Personen oder Institute sowie Entschädigungen an geschädigte Anlegerinnen und Anleger anzuordnen und über verhängte Sanktionen zu informieren.</p><p>3. Die Autonomie, institutionelle Selbstbestimmung und funktionelle Unabhängigkeit der FINMA von den politischen Behörden wird deutlich gestärkt - eine weitere IWF-Forderung. Namentlich wird die mit der Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.11) eingerichtete Schattenaufsicht des Finanzdepartementes über die FINMA aufgehoben.</p><p>4. Die Handlungsfähigkeit der FINMA wird durch einen Ausbau der finanziellen und personellen Ressourcen erhöht und die Gebühren für SIB erhöht.</p><p>5. Die Rechenschaftspflicht der FINMA wird deutlich erhöht. Sie informiert gestützt auf die Grundsätze der Einfachheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit die Öffentlichkeit über die Eröffnung und Zwischenergebnisse von Aufsichtshandlungen und Verfahren, wie das für Schwesterbehörden in den USA, UK usw. selbstverständlich ist. Zudem wird die FINMA dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) unterstellt.</p><p>6. Gestützt auf das Proportionalitätsprinzip wird die aufsichtsrechtlich bedingte administrative Belastung von kleineren Banken, die weder systemrelevant noch besonders risikobehaftet sind, deutlich gesenkt.</p>
  • Die Finma stärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das EFD wird - unter Einbezug externer Gutachten - einerseits die Umstände gründlich analysieren, die das Massnahmenpaket vom 16. und 19.3.2023 nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>Zur vorliegenden Thematik sei auf das Postulat 21.3893 ("Schlanke Werkzeuge, um höchste Finanzmarktkader besser in die Pflicht zu nehmen") verwiesen. Die zugehörige Berichterstattung ist gegenwärtig im EFD in Ausarbeitung, und soll ebenfalls im Rahmen des nächsten Berichts zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz aufgenommen werden. Damit wird sich dieser Bericht auch vertieft mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Aufsicht und der Sanktionskompetenzen der FINMA angezeigt sind. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu konkreten Massnahmen in diesem Bereich verpflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Finanzmarktaufsicht namentlich über systemrelevante Banken (SIB) entlang folgender Leitlinien deutlich zu stärken:</p><p>1. Die FINMA - und nicht die Banken - beauftragt und bezahlt die Prüfgesellschaften direkt mit aufsichtsrechtlichen Prüfungen, wie dies der IWF wiederholt gefordert hat (Financial Sector Assessment Program, Report No. 19/183). Die FINMA wendet "audit-level"-Praktiken an und führt selber Vor-Ort-Prüfungen durch, etwa zur Durchsetzung erhöhter Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit Rechts- und Reputationsrisiken. Prüfgesellschaften dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten von den Beaufsichtigten keine Beratungsmandate annehmen.</p><p>2. Das Sanktionsinstrumentarium der FINMA wird ausgebaut, damit es wirksam, verhältnismässig und abschreckend ist. Mängel im Risikomanagement und der Sorgfaltspflicht müssen monetäre Konsequenzen haben. Die individuelle Verantwortungsübernahme der höchsten Kader der Finanzinstitute wird ausgebaut und geklärt. Die FINMA erhält die Befugnis, administrative Sanktionen wie Bussen, Bonikürzungen oder Rückforderungen gegen fehlbare Personen oder Institute sowie Entschädigungen an geschädigte Anlegerinnen und Anleger anzuordnen und über verhängte Sanktionen zu informieren.</p><p>3. Die Autonomie, institutionelle Selbstbestimmung und funktionelle Unabhängigkeit der FINMA von den politischen Behörden wird deutlich gestärkt - eine weitere IWF-Forderung. Namentlich wird die mit der Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.11) eingerichtete Schattenaufsicht des Finanzdepartementes über die FINMA aufgehoben.</p><p>4. Die Handlungsfähigkeit der FINMA wird durch einen Ausbau der finanziellen und personellen Ressourcen erhöht und die Gebühren für SIB erhöht.</p><p>5. Die Rechenschaftspflicht der FINMA wird deutlich erhöht. Sie informiert gestützt auf die Grundsätze der Einfachheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit die Öffentlichkeit über die Eröffnung und Zwischenergebnisse von Aufsichtshandlungen und Verfahren, wie das für Schwesterbehörden in den USA, UK usw. selbstverständlich ist. Zudem wird die FINMA dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) unterstellt.</p><p>6. Gestützt auf das Proportionalitätsprinzip wird die aufsichtsrechtlich bedingte administrative Belastung von kleineren Banken, die weder systemrelevant noch besonders risikobehaftet sind, deutlich gesenkt.</p>
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