Regelung über variable Vergütungen

ShortId
23.3495
Id
20233495
Updated
26.03.2024 21:25
Language
de
Title
Regelung über variable Vergütungen
AdditionalIndexing
1211;15;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die variable Entschädigung darf nicht zu einer Selbstbedienung des Managements verkommen. Diese Gefahr besteht überall wo es ein Ungleichgewicht zwischen Management und Aktionären gibt. Mit dieser Ergänzung soll ab einer bestimmten Summe das Management Transparenz schaffen müssen über die variablen Vergütungen in einem Unternehmen. Insbesondere in der Finanzindustrie ist diese Stärkung der Aktionäre und der Transparenz wichtig. Bei systemrelevanten Unternehmen hat auch die Öffentlichkeit ein Interesse, dass die variablen Vergütungen langfristig gebunden sind und nur bei einem langfristigen Erfolg des Unternehmens wirklich ausbezahlt werden.</p>
  • <p>Das EFD wird - unter Einbezug externer Gutachten - einerseits die Umstände gründlich analysieren, die das Massnahmenpaket vom 16. und 19.3.2023 nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>Dieser Bericht wird sich auch vertieft mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Vergütungen bei systemrelevanten Banken angezeigt sind. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu konkreten Massnahmen in diesen Bereichen verpflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Aktienrecht ist wie folgt zu ändern. Der variable Teil der Vergütung aller Mitarbeiter, die der Verwaltungsrat in eigener Kompetenz beschliessen kann, darf nicht grösser als 15 Prozent des ausgewiesenen Reingewinnes sein. Will der Verwaltungsrat eine höhere variable Gesamtvergütung, muss er diese an der Generalversammlung beantragen und begründen. Insbesondere soll er transparent darlegen, wie der höhere Betrag auf die verschiedenen Stufen der Mitarbeiter zugeteilt wird. Bei systemrelevanten Unternehmen muss der grosse Teil der variablen Vergütung langfristig, und zwar abgestuft, aufgeschoben werden. Dieser Aufschub soll für das untere Kader mindestens 3 Jahre betragen, und dann gestuft bis zur Geschäftsleitung erhöht werden, bei der es mindesten 10 Jahre sein müssen. Bei einer Sanierung verfallen alle aufgeschobenen variablen Vergütungen, die länger als 3 Jahre aufgeschoben sind.</p>
  • Regelung über variable Vergütungen
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die variable Entschädigung darf nicht zu einer Selbstbedienung des Managements verkommen. Diese Gefahr besteht überall wo es ein Ungleichgewicht zwischen Management und Aktionären gibt. Mit dieser Ergänzung soll ab einer bestimmten Summe das Management Transparenz schaffen müssen über die variablen Vergütungen in einem Unternehmen. Insbesondere in der Finanzindustrie ist diese Stärkung der Aktionäre und der Transparenz wichtig. Bei systemrelevanten Unternehmen hat auch die Öffentlichkeit ein Interesse, dass die variablen Vergütungen langfristig gebunden sind und nur bei einem langfristigen Erfolg des Unternehmens wirklich ausbezahlt werden.</p>
    • <p>Das EFD wird - unter Einbezug externer Gutachten - einerseits die Umstände gründlich analysieren, die das Massnahmenpaket vom 16. und 19.3.2023 nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>Dieser Bericht wird sich auch vertieft mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Vergütungen bei systemrelevanten Banken angezeigt sind. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu konkreten Massnahmen in diesen Bereichen verpflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Aktienrecht ist wie folgt zu ändern. Der variable Teil der Vergütung aller Mitarbeiter, die der Verwaltungsrat in eigener Kompetenz beschliessen kann, darf nicht grösser als 15 Prozent des ausgewiesenen Reingewinnes sein. Will der Verwaltungsrat eine höhere variable Gesamtvergütung, muss er diese an der Generalversammlung beantragen und begründen. Insbesondere soll er transparent darlegen, wie der höhere Betrag auf die verschiedenen Stufen der Mitarbeiter zugeteilt wird. Bei systemrelevanten Unternehmen muss der grosse Teil der variablen Vergütung langfristig, und zwar abgestuft, aufgeschoben werden. Dieser Aufschub soll für das untere Kader mindestens 3 Jahre betragen, und dann gestuft bis zur Geschäftsleitung erhöht werden, bei der es mindesten 10 Jahre sein müssen. Bei einer Sanierung verfallen alle aufgeschobenen variablen Vergütungen, die länger als 3 Jahre aufgeschoben sind.</p>
    • Regelung über variable Vergütungen

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