Rechtsgrundlage und Diskriminierungsschutz bei Triage-Entscheidungen beim Zugang zu intensivmedizinischen Behandlungen

ShortId
23.3496
Id
20233496
Updated
28.07.2023 14:07
Language
de
Title
Rechtsgrundlage und Diskriminierungsschutz bei Triage-Entscheidungen beim Zugang zu intensivmedizinischen Behandlungen
AdditionalIndexing
2841;1236;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Gewährleistung des für alle Menschen diskriminierungsfreien Zugangs zur Gesundheitsversorgung ist auch für den Bundesrat von elementarer Bedeutung.</p><p>Wie bereits in den Stellungnahmen zum Postulat <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20204404">20.4404</a> Graf Maya und zur Motion 22.3246 Graf Maya dargelegt, hält der Bundesrat jedoch an der Ablehnung einer gesetzlichen Regelung zu Triage-Entscheidungen fest. Dies aus mehreren Gründen:</p><p>Sollten in Notsituationen Triage-Entscheidungen notwendig werden, sind die massgeblichen grundrechtlichen Ansprüche (Recht auf Leben, Schutz vor Diskriminierung, namentlich aufgrund einer Behinderung oder des Alters) verbindlich. Eine Behinderung darf weder explizit noch implizit ein Triagekriterium sein. Dies wäre ein Verstoss gegen diese verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte. Die erwähnten grundrechtlichen Vorgaben werden durch die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) ergänzt. Obschon rechtlich unverbindlich, bieten diese nach Ansicht des Bundesrates eine ausreichende und tragfähige Grundlage für allfällige Triage-Entscheide in der Praxis. So sind gemäss SAMW-Richtlinien die zur Verfügung stehenden Ressourcen ohne Diskriminierung zu verteilen. Patientenmerkmale wie u.a. eine Behinderung dürfen nicht als Triagekriterien herangezogen werden (SAMW, Triage in der Intensivmedizin bei ausserordentlicher Ressourcenknappheit, 23. September 2021). Der Bundesrat begrüsst, dass die SAMW unabhängig und basierend auf medizin-ethischen Erwägungen ihre Kriterien erarbeitet und so zu einer diskriminierungsfreien Triage im Fall einer Ressourcenknappheit beiträgt.</p><p>Des Weiteren verfügt der Bund über keine bundesrechtlichen Kompetenzen, umfassende Vorgaben zu Triage-Entscheidungen zu erlassen, welche die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung betreffen. Sowohl für die Gesundheitsversorgung als auch die hierzu notwendige Kapazitätsplanung einschliesslich der intensivmedizinischen Behandlungen sind gemäss Bundesverfassung die Kantone zuständig. Der Bund kann einzig in Bereichen wie der Organallokation in der Transplantationsmedizin, in denen ihm eine spezifische und umfassende Regelungskompetenz zukommt, Zuteilungsregeln erlassen.</p><p>Ebenfalls erscheint dem Bundesrat eine gesetzliche Regelung zu Triage-Entscheidungen, in denen die grundrechtlichen Ansprüche sachgerecht konkretisiert werden, angesichts der Vielfalt potentieller Situationen als schwierig: So müssten die Vorgaben hinreichend abstrakt bleiben, um der Vielfalt potentieller Situationen gerecht werden zu können. Umgekehrt wären ausreichend konkrete, über allgemeine Grundsätze hinausgehende Vorgaben gefordert, um eine allfällige Ungleichbehandlung in der Praxis effektiv verhindern zu können.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat als nicht zielführend, die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungsmöglichkeiten zu Triage-Entscheidungen vertieft zu prüfen. Vielmehr muss aus seiner Sicht alles daran gesetzt werden, dass ressourcenbedingte Einschränkungen der Gesundheitsversorgung vermieden werden und die Versorgungskapazitäten mit einer zielgerichteten Planung so ausgestaltet werden, dass Triage-Entscheidungen wenn immer möglich vermieden werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, wie gesetzliche Grundlagen für Triage-Entscheidungen ausgestaltet werden könnten, welche in den Schweizer Spitälern bei Ressourcenknappheit im intensivmedizinischen Bereich - u.a. anlässlich einer Pandemie - getroffen werden müssten. Dabei soll er insbesondere prüfen, wie der gesetzliche Schutz ausgestaltet werden sollte, um sicherzustellen, dass insbesondere Menschen mit Behinderung bei solchen Triage-Entscheidungen nicht diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV).</p>
  • Rechtsgrundlage und Diskriminierungsschutz bei Triage-Entscheidungen beim Zugang zu intensivmedizinischen Behandlungen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gewährleistung des für alle Menschen diskriminierungsfreien Zugangs zur Gesundheitsversorgung ist auch für den Bundesrat von elementarer Bedeutung.</p><p>Wie bereits in den Stellungnahmen zum Postulat <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20204404">20.4404</a> Graf Maya und zur Motion 22.3246 Graf Maya dargelegt, hält der Bundesrat jedoch an der Ablehnung einer gesetzlichen Regelung zu Triage-Entscheidungen fest. Dies aus mehreren Gründen:</p><p>Sollten in Notsituationen Triage-Entscheidungen notwendig werden, sind die massgeblichen grundrechtlichen Ansprüche (Recht auf Leben, Schutz vor Diskriminierung, namentlich aufgrund einer Behinderung oder des Alters) verbindlich. Eine Behinderung darf weder explizit noch implizit ein Triagekriterium sein. Dies wäre ein Verstoss gegen diese verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte. Die erwähnten grundrechtlichen Vorgaben werden durch die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) ergänzt. Obschon rechtlich unverbindlich, bieten diese nach Ansicht des Bundesrates eine ausreichende und tragfähige Grundlage für allfällige Triage-Entscheide in der Praxis. So sind gemäss SAMW-Richtlinien die zur Verfügung stehenden Ressourcen ohne Diskriminierung zu verteilen. Patientenmerkmale wie u.a. eine Behinderung dürfen nicht als Triagekriterien herangezogen werden (SAMW, Triage in der Intensivmedizin bei ausserordentlicher Ressourcenknappheit, 23. September 2021). Der Bundesrat begrüsst, dass die SAMW unabhängig und basierend auf medizin-ethischen Erwägungen ihre Kriterien erarbeitet und so zu einer diskriminierungsfreien Triage im Fall einer Ressourcenknappheit beiträgt.</p><p>Des Weiteren verfügt der Bund über keine bundesrechtlichen Kompetenzen, umfassende Vorgaben zu Triage-Entscheidungen zu erlassen, welche die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung betreffen. Sowohl für die Gesundheitsversorgung als auch die hierzu notwendige Kapazitätsplanung einschliesslich der intensivmedizinischen Behandlungen sind gemäss Bundesverfassung die Kantone zuständig. Der Bund kann einzig in Bereichen wie der Organallokation in der Transplantationsmedizin, in denen ihm eine spezifische und umfassende Regelungskompetenz zukommt, Zuteilungsregeln erlassen.</p><p>Ebenfalls erscheint dem Bundesrat eine gesetzliche Regelung zu Triage-Entscheidungen, in denen die grundrechtlichen Ansprüche sachgerecht konkretisiert werden, angesichts der Vielfalt potentieller Situationen als schwierig: So müssten die Vorgaben hinreichend abstrakt bleiben, um der Vielfalt potentieller Situationen gerecht werden zu können. Umgekehrt wären ausreichend konkrete, über allgemeine Grundsätze hinausgehende Vorgaben gefordert, um eine allfällige Ungleichbehandlung in der Praxis effektiv verhindern zu können.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat als nicht zielführend, die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungsmöglichkeiten zu Triage-Entscheidungen vertieft zu prüfen. Vielmehr muss aus seiner Sicht alles daran gesetzt werden, dass ressourcenbedingte Einschränkungen der Gesundheitsversorgung vermieden werden und die Versorgungskapazitäten mit einer zielgerichteten Planung so ausgestaltet werden, dass Triage-Entscheidungen wenn immer möglich vermieden werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, wie gesetzliche Grundlagen für Triage-Entscheidungen ausgestaltet werden könnten, welche in den Schweizer Spitälern bei Ressourcenknappheit im intensivmedizinischen Bereich - u.a. anlässlich einer Pandemie - getroffen werden müssten. Dabei soll er insbesondere prüfen, wie der gesetzliche Schutz ausgestaltet werden sollte, um sicherzustellen, dass insbesondere Menschen mit Behinderung bei solchen Triage-Entscheidungen nicht diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV).</p>
    • Rechtsgrundlage und Diskriminierungsschutz bei Triage-Entscheidungen beim Zugang zu intensivmedizinischen Behandlungen

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