Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen

ShortId
23.3498
Id
20233498
Updated
26.03.2024 20:46
Language
de
Title
Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen
AdditionalIndexing
52;66;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die privaten Wasserrechte unterstehen dem Schutz der Bundesverfassung, was in Art. 24bis Abs. 3 der alten BV ausdrücklich festgehalten war und heute als ungeschriebenes Verfassungsrecht gilt (vgl. z.B. Marti, St. Galler BV-Kommentar zu Art. 76, N 26 und insb. N 27 mit Verweisen auf weitere Literatur). Ehehafte Rechte sind ausschliesslich private Rechte, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht, und welche nach neuem Recht nicht mehr begründet werden können, aber auch unter der neuen Rechtsordnung weiterbestehen dürfen. Im Entscheid 1C_631/2017 ist das Bundesgericht, diesem ungeschriebenen Verfassungsrecht zum Trotz, zum Schluss gekommen, ehehafte Rechte seien als Sondernutzungsrechte zu betrachten. Sondernutzungsrechte ohne zeitliche Begrenzung würden heute als verfassungswidrig erachtet.</p><p>Diesen Entscheid hat der Gesetzgeber zu korrigieren, weil</p><p>- Eigentumsrechte (also auch die ehehaften Wasserrechte) nicht befristet werden können;</p><p>- der Entscheid des Bundesgerichts zu einem Bau- und Investitionsverbot für die Eigentümer von derartigen Wasserkraftwerken führt mit entsprechenden Folgen für die produzierte Menge an elektrischer Energie;</p><p>- die auf ehehaften Rechten beruhenden Wasserkraftwerke in Bezug auf die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften schlechter gestellt werden als solche, die auf Konzessionen beruhen (bei erster Gelegenheit Anwendung der Art. 31 ff. GschG statt übergangsweise Art. 80 ff. GschG);</p><p>- der Bundesgerichtsentscheid zu grosser Rechtsunsicherheit führt und offen bleibt, ob die im Zeitraum 1992 - 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Kraftwerkssanierungen rückgängig gemacht werden müssen;</p><p>- nicht das Bundesgericht, sondern nur der Bundesgesetzgeber generell-abstrakt alle privaten Wasserrechte aufheben könnte.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des ersten Punktes der Motion und die Annahme des zweiten Punktes der Motion.</p><p>Grund für die Ablehnung des ersten Punktes ist die fehlende Verfassungskonformität einer Gesetzesvorlage, mit welcher der Bestand bestehender privater bzw. ehehafter Wasserrechte und die Möglichkeit von deren Aufnahme als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch gesichert würde. Ein ewiges Wasserrecht ohne zeitliche Begrenzung widerspräche dem verfassungsmässigen Hoheitsanspruch des Staates auf öffentliche Gewässer.</p><p>Hingegen beantragt der Bundesrat die Annahme des zweiten Punktes der Motion. Dieser fordert eine gesetzliche Regelung, welche die Umsetzung der Sanierungspflicht nach Art. 80 Abs. 1-3 GschG sowie der Art. 31 ff. GschG für Inhaber von ehehaften Rechten vorsieht. Die Regelung soll es ermöglichen, dass auch Inhaber ehehafter Rechte die Möglichkeit haben, ihre getätigten Investitionen zu amortisieren, bevor sie dem ordentlichen Restwasserregime nach den Art. 31ff. GschG unterworfen werden.</p><p>Für den Fall einer vollständigen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat einen Abänderungsantrag zum ersten Punkt der Motion stellen, damit die Verfassungskonformität in Bezug auf den hoheitlichen Anspruch des Staates auf öffentliche Gewässer sichergestellt werden kann: "mit der der Bestand bestehender privater bzw. ehehafter Wasserrechte bis zum Jahr 2040 gesichert wird und".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des ersten Punktes der Motion sowie die Annahme des zweiten Punktes der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, </p><p>- mit der der Bestand bestehender privater bzw. ehehafter Wasserrechte und die Möglichkeit von deren Aufnahme als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch gesichert wird und</p><p>- mit der geregelt wird, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Sanierungspflichten gemäss Art. 80 Abs. 1 - 3 GSchG bzw. die Restwasservorschriften nach Art. 31 ff. GSchG einhalten müssen. Dabei ist materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken anzustreben.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Flach, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die privaten Wasserrechte unterstehen dem Schutz der Bundesverfassung, was in Art. 24bis Abs. 3 der alten BV ausdrücklich festgehalten war und heute als ungeschriebenes Verfassungsrecht gilt (vgl. z.B. Marti, St. Galler BV-Kommentar zu Art. 76, N 26 und insb. N 27 mit Verweisen auf weitere Literatur). Ehehafte Rechte sind ausschliesslich private Rechte, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht, und welche nach neuem Recht nicht mehr begründet werden können, aber auch unter der neuen Rechtsordnung weiterbestehen dürfen. Im Entscheid 1C_631/2017 ist das Bundesgericht, diesem ungeschriebenen Verfassungsrecht zum Trotz, zum Schluss gekommen, ehehafte Rechte seien als Sondernutzungsrechte zu betrachten. Sondernutzungsrechte ohne zeitliche Begrenzung würden heute als verfassungswidrig erachtet.</p><p>Diesen Entscheid hat der Gesetzgeber zu korrigieren, weil</p><p>- Eigentumsrechte (also auch die ehehaften Wasserrechte) nicht befristet werden können;</p><p>- der Entscheid des Bundesgerichts zu einem Bau- und Investitionsverbot für die Eigentümer von derartigen Wasserkraftwerken führt mit entsprechenden Folgen für die produzierte Menge an elektrischer Energie;</p><p>- die auf ehehaften Rechten beruhenden Wasserkraftwerke in Bezug auf die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften schlechter gestellt werden als solche, die auf Konzessionen beruhen (bei erster Gelegenheit Anwendung der Art. 31 ff. GschG statt übergangsweise Art. 80 ff. GschG);</p><p>- der Bundesgerichtsentscheid zu grosser Rechtsunsicherheit führt und offen bleibt, ob die im Zeitraum 1992 - 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Kraftwerkssanierungen rückgängig gemacht werden müssen;</p><p>- nicht das Bundesgericht, sondern nur der Bundesgesetzgeber generell-abstrakt alle privaten Wasserrechte aufheben könnte.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des ersten Punktes der Motion und die Annahme des zweiten Punktes der Motion.</p><p>Grund für die Ablehnung des ersten Punktes ist die fehlende Verfassungskonformität einer Gesetzesvorlage, mit welcher der Bestand bestehender privater bzw. ehehafter Wasserrechte und die Möglichkeit von deren Aufnahme als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch gesichert würde. Ein ewiges Wasserrecht ohne zeitliche Begrenzung widerspräche dem verfassungsmässigen Hoheitsanspruch des Staates auf öffentliche Gewässer.</p><p>Hingegen beantragt der Bundesrat die Annahme des zweiten Punktes der Motion. Dieser fordert eine gesetzliche Regelung, welche die Umsetzung der Sanierungspflicht nach Art. 80 Abs. 1-3 GschG sowie der Art. 31 ff. GschG für Inhaber von ehehaften Rechten vorsieht. Die Regelung soll es ermöglichen, dass auch Inhaber ehehafter Rechte die Möglichkeit haben, ihre getätigten Investitionen zu amortisieren, bevor sie dem ordentlichen Restwasserregime nach den Art. 31ff. GschG unterworfen werden.</p><p>Für den Fall einer vollständigen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat einen Abänderungsantrag zum ersten Punkt der Motion stellen, damit die Verfassungskonformität in Bezug auf den hoheitlichen Anspruch des Staates auf öffentliche Gewässer sichergestellt werden kann: "mit der der Bestand bestehender privater bzw. ehehafter Wasserrechte bis zum Jahr 2040 gesichert wird und".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des ersten Punktes der Motion sowie die Annahme des zweiten Punktes der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, </p><p>- mit der der Bestand bestehender privater bzw. ehehafter Wasserrechte und die Möglichkeit von deren Aufnahme als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch gesichert wird und</p><p>- mit der geregelt wird, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Sanierungspflichten gemäss Art. 80 Abs. 1 - 3 GSchG bzw. die Restwasservorschriften nach Art. 31 ff. GSchG einhalten müssen. Dabei ist materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken anzustreben.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Flach, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen

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