Gesetzliche Grundlagen für die Leistungen der Psychologinnen und Psychologen in Weiterbildung

ShortId
23.3500
Id
20233500
Updated
26.03.2024 22:30
Language
de
Title
Gesetzliche Grundlagen für die Leistungen der Psychologinnen und Psychologen in Weiterbildung
AdditionalIndexing
2841;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jahrelang wurden die Leistungen von Assistenzärztinnen und -ärzten und von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten im ambulanten Bereich von der für die klinische Praxis verantwortlichen Betreuungsperson in Rechnung gestellt. Seit der Einführung des Anordnungsmodells weigert sich Santésuisse mit Verweis auf die unklaren Rechtsgrundlagen, die Leistungen von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten zu bezahlen. </p><p>Santésuisse stellt damit nicht nur die Abrechnung von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten infrage, sondern das gesamte Weiterbildungssystem - auch jenes von Ärztinnen und Ärzten -, da der Grundsatz der Rechnungsstellung für beide Berufsgruppen gilt. Die Assistenzärztinnen und -ärzten wie auch die Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind unerlässlich für das Funktionieren des Schweizer Gesundheitswesens, das permanent unter Druck steht - insbesondere wegen Covid und der schweren und anhaltenden psychischen Störungen, welche die Pandemie bei zahlreichen Personen ausgelöst hat. Im psychiatrischen Ambulatorium beispielsweise stellen Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten die Hälfte der Belegschaft.</p><p>Die Ablehnung der Kostenübernahme hat auch unmittelbare Folgen: Obschon der Mangel an Psychotherapieplätzen für Kinder und Jugendliche und an manchen Orten auch für Erwachsene akut ist, wurde Assistenzpersonal entlassen, da es nicht bezahlt werden konnte. Schätzungen zufolge unterbrachen mehrere Tausend Patientinnen und Patienten deshalb ihre Therapien und nicht alle von ihnen konnten eine neue Lösung für die Fortsetzung ihrer Therapie finden. Dies wirkt sich auch auf die Spitalambulatorien aus.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt die Zulassung von Leistungserbringern, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein können. Verrichtungen beziehungsweise Leistungen, die von einer Person in Weiterbildung oder einer Person in Absolvierung einer praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit und im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 KVG erbracht werden, können derjenigen Person zugerechnet werden, welche mit der Beaufsichtigung betraut war und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die Einschätzung zu dieser Rechtsanwendung hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bereits in einem Informationsschreiben vom 28. März 2023 an die Krankenversicherer ausgeführt (www.bag.admin.ch, Stichwort: Informationsschreiben Schweiz)</p><p>Betroffen von dieser Rechtsanwendung sind nicht nur Personen in Weiterbildung und in Erlangung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise klinischen Erfahrung bei psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sondern sämtliche Personen, die in dieser Form bei Leistungserbringern, die über einen Status eines nach dem KVG zugelassenen Leistungserbringers verfügen (Art. 35 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 38 ff. KVV), beschäftigt sind. Diesbezüglich in der Vergangenheit sind den Bundesbehörden keine Probleme bei der Vergütung solcher Leistungen und Verrichtungen bekannt.</p><p>Es ist zudem Aufgabe der jeweiligen Tarifpartner, die Vergütung für die Pflichtleistungen zu vereinbaren. Dazu gehört auch, dass Anwendungsmodalitäten für den Tarif vereinbart werden, wenn dies notwendig ist. Dazu können auch sachgerechte und einheitliche Regelungen an die Anstellung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung der praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit gehören. Was die psychologische Psychotherapie betrifft, liegt zurzeit auf schweizerischer Ebene weder ein genehmigter Tarifvertrag noch in einem solchen Tarifvertrag vereinbarte Regelungen für die Abrechnung und Vergütung dieser Leistungen und Verrichtungen, die von Personen in Weiterbildung und in Erlangung der praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit, erbracht werden. Die Kantone haben deshalb die Tarife provisorisch festgelegt. Dagegen haben einzelne Versicherer Beschwerde eingelegt. Der Bund hat keine Möglichkeiten, in diese Gerichtsverfahren einzugreifen und erachtet es auch als nicht opportun, Arbeiten zur Anpassung der Rechtsgrundlagen vorzunehmen, solange diese Rechtsverfahren noch hängig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Zur Klärung der Weiterbildung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wird der Bundesrat beauftragt, die Rechtsgrundlage so anzupassen, dass z. B. Artikel 11b um einen Absatz 5 ergänzt wird, der wie folgt lauten könnte: </p><p>"Leistungen, die während der Dauer des Erwerbs der klinischen Erfahrung im Sinne von Artikel 50c Buchstabe b KVV erbracht werden, sind den Leistungen nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Leistungen werden der Versicherung von der für die klinische Praxis verantwortlichen Betreuungsperson oder Institution in Rechnung gestellt."</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Schläpfer, Aeschi Thomas, Glarner, Herzog Verena, Rüegger) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Gesetzliche Grundlagen für die Leistungen der Psychologinnen und Psychologen in Weiterbildung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jahrelang wurden die Leistungen von Assistenzärztinnen und -ärzten und von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten im ambulanten Bereich von der für die klinische Praxis verantwortlichen Betreuungsperson in Rechnung gestellt. Seit der Einführung des Anordnungsmodells weigert sich Santésuisse mit Verweis auf die unklaren Rechtsgrundlagen, die Leistungen von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten zu bezahlen. </p><p>Santésuisse stellt damit nicht nur die Abrechnung von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten infrage, sondern das gesamte Weiterbildungssystem - auch jenes von Ärztinnen und Ärzten -, da der Grundsatz der Rechnungsstellung für beide Berufsgruppen gilt. Die Assistenzärztinnen und -ärzten wie auch die Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind unerlässlich für das Funktionieren des Schweizer Gesundheitswesens, das permanent unter Druck steht - insbesondere wegen Covid und der schweren und anhaltenden psychischen Störungen, welche die Pandemie bei zahlreichen Personen ausgelöst hat. Im psychiatrischen Ambulatorium beispielsweise stellen Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten die Hälfte der Belegschaft.</p><p>Die Ablehnung der Kostenübernahme hat auch unmittelbare Folgen: Obschon der Mangel an Psychotherapieplätzen für Kinder und Jugendliche und an manchen Orten auch für Erwachsene akut ist, wurde Assistenzpersonal entlassen, da es nicht bezahlt werden konnte. Schätzungen zufolge unterbrachen mehrere Tausend Patientinnen und Patienten deshalb ihre Therapien und nicht alle von ihnen konnten eine neue Lösung für die Fortsetzung ihrer Therapie finden. Dies wirkt sich auch auf die Spitalambulatorien aus.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt die Zulassung von Leistungserbringern, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein können. Verrichtungen beziehungsweise Leistungen, die von einer Person in Weiterbildung oder einer Person in Absolvierung einer praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit und im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 KVG erbracht werden, können derjenigen Person zugerechnet werden, welche mit der Beaufsichtigung betraut war und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die Einschätzung zu dieser Rechtsanwendung hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bereits in einem Informationsschreiben vom 28. März 2023 an die Krankenversicherer ausgeführt (www.bag.admin.ch, Stichwort: Informationsschreiben Schweiz)</p><p>Betroffen von dieser Rechtsanwendung sind nicht nur Personen in Weiterbildung und in Erlangung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise klinischen Erfahrung bei psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sondern sämtliche Personen, die in dieser Form bei Leistungserbringern, die über einen Status eines nach dem KVG zugelassenen Leistungserbringers verfügen (Art. 35 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 38 ff. KVV), beschäftigt sind. Diesbezüglich in der Vergangenheit sind den Bundesbehörden keine Probleme bei der Vergütung solcher Leistungen und Verrichtungen bekannt.</p><p>Es ist zudem Aufgabe der jeweiligen Tarifpartner, die Vergütung für die Pflichtleistungen zu vereinbaren. Dazu gehört auch, dass Anwendungsmodalitäten für den Tarif vereinbart werden, wenn dies notwendig ist. Dazu können auch sachgerechte und einheitliche Regelungen an die Anstellung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung der praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit gehören. Was die psychologische Psychotherapie betrifft, liegt zurzeit auf schweizerischer Ebene weder ein genehmigter Tarifvertrag noch in einem solchen Tarifvertrag vereinbarte Regelungen für die Abrechnung und Vergütung dieser Leistungen und Verrichtungen, die von Personen in Weiterbildung und in Erlangung der praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit, erbracht werden. Die Kantone haben deshalb die Tarife provisorisch festgelegt. Dagegen haben einzelne Versicherer Beschwerde eingelegt. Der Bund hat keine Möglichkeiten, in diese Gerichtsverfahren einzugreifen und erachtet es auch als nicht opportun, Arbeiten zur Anpassung der Rechtsgrundlagen vorzunehmen, solange diese Rechtsverfahren noch hängig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Zur Klärung der Weiterbildung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wird der Bundesrat beauftragt, die Rechtsgrundlage so anzupassen, dass z. B. Artikel 11b um einen Absatz 5 ergänzt wird, der wie folgt lauten könnte: </p><p>"Leistungen, die während der Dauer des Erwerbs der klinischen Erfahrung im Sinne von Artikel 50c Buchstabe b KVV erbracht werden, sind den Leistungen nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Leistungen werden der Versicherung von der für die klinische Praxis verantwortlichen Betreuungsperson oder Institution in Rechnung gestellt."</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Schläpfer, Aeschi Thomas, Glarner, Herzog Verena, Rüegger) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Gesetzliche Grundlagen für die Leistungen der Psychologinnen und Psychologen in Weiterbildung

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