Stärkung der koordinierten Versorgung durch Kostenwahrheit der Versicherungsmodelle im KVG

ShortId
23.3502
Id
20233502
Updated
26.03.2024 21:58
Language
de
Title
Stärkung der koordinierten Versorgung durch Kostenwahrheit der Versicherungsmodelle im KVG
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Krankenversicherer bieten erfolgreich alternative Versicherungsmodelle (AVM) an, bei denen die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken können, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Artikel 41 Absatz 4 KVG). Die Versicherer können die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 vermindern. Der Bundesrat legt dabei aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindestgrenzen für die Prämienzuschläge fest (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG).</p><p>Das Vertrauen in AVM ist gross; das beweisen drei Viertel aller Versicherten, die sich für ein solches Modell entschieden haben. Entsprechend ist der Versichertenbestand in der ordentlichen Versicherung massiv rückläufig. Die ordentliche Versicherung kann damit aus statistischer Sicht mittelfristig nicht mehr die geeignete Referenz darstellen, ab der die Prämienrabatte der AVM berechnet werden. Es müssen neue Ansätze evaluiert werden, etwa indem die Maximalrabatte aufgehoben und die Prämien für jedes Versicherungsmodell oder für Gruppen von Versicherungsmodellen als eigene Risikogemeinschaft kostendeckend berechnet werden. Damit werden die Prämien der AVM weiter sinken, was die Attraktivität dieses Modell weiter steigert.</p>
  • <p>Das Prinzip der Kostendeckung (Art. 16 Abs. 3 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz; KVAG, SR 832.12) gilt für den Versichertenbestand im entsprechenden Kanton und nicht für jedes einzelne Versicherungsmodell. So ist der Bestand gross genug, damit der Versicherer die Prämien zuverlässig festsetzen kann. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn jedes Versicherungsmodell eine eigene Risikogemeinschaft bilden würde. In vielen Situationen könnten die Kosten einer einzelnen versicherten Person einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Kosten des Versichertenbestands ausüben (Art. 91 Abs. 1 Verordnung über die Krankenversicherung; KVV, SR 832.102). Folglich liessen sich unerwünschte Prämienschwankungen nicht vermeiden. Würde jedes Versicherungsmodell als eigene Risikogemeinschaft behandelt, würde dies ausserdem zu einer substanziellen Zunahme des Verwaltungsaufwands für die Versicherer und die Aufsichtsbehörde führen, insbesondere im Prämiengenehmigungsverfahren.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Kollektiv der Versicherten mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Basismodell) ist zwar zurückgegangen. Dennoch wählten 2021 1,3 Millionen Versicherte die ordentliche Versicherung und 0,75 Millionen die Versicherung mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer und wählbarer Franchise (www.bag.admin.ch &gt; Zahlen &amp; Statistiken &gt; Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Tabelle 7.05). Das Basismodell umfasst also immer noch ein bedeutendes und statistisch zuverlässiges Kollektiv. Dieser Bestand dient als Grundlage für die Berechnung der Maximalrabatte für die Versicherungsmodelle. Nach geltendem Recht dürfen die Rabatte nicht höher sein als die Kostenunterschiede, die sich aus der eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer ergeben. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Kostenunterschiede durch Erfahrungszahlen aus mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sind (Art. 101 Abs. 2 KVV).</p><p>&nbsp;</p><p>Schliesslich verfügen die Versicherer im heutigen System über grossen Spielraum bei der Ausgestaltung der einzelnen Versicherungsmodelle. Der Bundesrat schreibt den Maximalrabatt vor, der für den gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers gilt, was den Versicherern viel Freiheit in der Frage lässt, wie sie den Rabatt verteilen (z.&nbsp;B. nach Altersgruppen oder Prämienregionen) und ob sie den vollen Maximalrabatt gewähren oder nicht. Mit dem vorgeschlagenen System würden sie diese Freiheit verlieren, denn es gäbe keinen Rabatt mehr, da die Prämie für jedes Versicherungsmodell einzeln berechnet würde.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) dahingehend anzupassen, dass zur Berechnung der Prämienrabatte nicht mehr die ordentliche Versicherung herangezogen wird.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gysi Barbara, Crottaz, Feri Yvonne, Imboden, Maillard, Wasserfallen Flavia, Weichelt) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Stärkung der koordinierten Versorgung durch Kostenwahrheit der Versicherungsmodelle im KVG
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Krankenversicherer bieten erfolgreich alternative Versicherungsmodelle (AVM) an, bei denen die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken können, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Artikel 41 Absatz 4 KVG). Die Versicherer können die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 vermindern. Der Bundesrat legt dabei aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindestgrenzen für die Prämienzuschläge fest (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG).</p><p>Das Vertrauen in AVM ist gross; das beweisen drei Viertel aller Versicherten, die sich für ein solches Modell entschieden haben. Entsprechend ist der Versichertenbestand in der ordentlichen Versicherung massiv rückläufig. Die ordentliche Versicherung kann damit aus statistischer Sicht mittelfristig nicht mehr die geeignete Referenz darstellen, ab der die Prämienrabatte der AVM berechnet werden. Es müssen neue Ansätze evaluiert werden, etwa indem die Maximalrabatte aufgehoben und die Prämien für jedes Versicherungsmodell oder für Gruppen von Versicherungsmodellen als eigene Risikogemeinschaft kostendeckend berechnet werden. Damit werden die Prämien der AVM weiter sinken, was die Attraktivität dieses Modell weiter steigert.</p>
    • <p>Das Prinzip der Kostendeckung (Art. 16 Abs. 3 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz; KVAG, SR 832.12) gilt für den Versichertenbestand im entsprechenden Kanton und nicht für jedes einzelne Versicherungsmodell. So ist der Bestand gross genug, damit der Versicherer die Prämien zuverlässig festsetzen kann. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn jedes Versicherungsmodell eine eigene Risikogemeinschaft bilden würde. In vielen Situationen könnten die Kosten einer einzelnen versicherten Person einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Kosten des Versichertenbestands ausüben (Art. 91 Abs. 1 Verordnung über die Krankenversicherung; KVV, SR 832.102). Folglich liessen sich unerwünschte Prämienschwankungen nicht vermeiden. Würde jedes Versicherungsmodell als eigene Risikogemeinschaft behandelt, würde dies ausserdem zu einer substanziellen Zunahme des Verwaltungsaufwands für die Versicherer und die Aufsichtsbehörde führen, insbesondere im Prämiengenehmigungsverfahren.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Kollektiv der Versicherten mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Basismodell) ist zwar zurückgegangen. Dennoch wählten 2021 1,3 Millionen Versicherte die ordentliche Versicherung und 0,75 Millionen die Versicherung mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer und wählbarer Franchise (www.bag.admin.ch &gt; Zahlen &amp; Statistiken &gt; Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Tabelle 7.05). Das Basismodell umfasst also immer noch ein bedeutendes und statistisch zuverlässiges Kollektiv. Dieser Bestand dient als Grundlage für die Berechnung der Maximalrabatte für die Versicherungsmodelle. Nach geltendem Recht dürfen die Rabatte nicht höher sein als die Kostenunterschiede, die sich aus der eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer ergeben. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Kostenunterschiede durch Erfahrungszahlen aus mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sind (Art. 101 Abs. 2 KVV).</p><p>&nbsp;</p><p>Schliesslich verfügen die Versicherer im heutigen System über grossen Spielraum bei der Ausgestaltung der einzelnen Versicherungsmodelle. Der Bundesrat schreibt den Maximalrabatt vor, der für den gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers gilt, was den Versicherern viel Freiheit in der Frage lässt, wie sie den Rabatt verteilen (z.&nbsp;B. nach Altersgruppen oder Prämienregionen) und ob sie den vollen Maximalrabatt gewähren oder nicht. Mit dem vorgeschlagenen System würden sie diese Freiheit verlieren, denn es gäbe keinen Rabatt mehr, da die Prämie für jedes Versicherungsmodell einzeln berechnet würde.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) dahingehend anzupassen, dass zur Berechnung der Prämienrabatte nicht mehr die ordentliche Versicherung herangezogen wird.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gysi Barbara, Crottaz, Feri Yvonne, Imboden, Maillard, Wasserfallen Flavia, Weichelt) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Stärkung der koordinierten Versorgung durch Kostenwahrheit der Versicherungsmodelle im KVG

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