Eidgenössische Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für in der Telemedizin tätige Ärztinnen und Ärzte

ShortId
23.3509
Id
20233509
Updated
25.09.2023 13:21
Language
de
Title
Eidgenössische Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für in der Telemedizin tätige Ärztinnen und Ärzte
AdditionalIndexing
2841;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG (Zulassung von Leistungserbringern) haben die Kantone die Möglichkeit, die Anzahl Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen dürfen, entsprechend dem jeweiligen Bedarf im Kanton. Dieser Bedarf ergibt sich aus den Gegebenheiten vor Ort, die den kantonalen Behörden bestens bekannt sind. </p><p>Nach geltendem Recht braucht es für die Tätigkeit zulasten der OKP auch für telemedizinische Angebote grundsätzlich eine Zulassung des Kantons. Da sich die Dienstleistungen nicht an Versicherte eines bestimmten Kantons richten, sondern an alle Versicherten in der Schweiz, müssen die telemedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte im Prinzip in jedem einzelnen Kanton, in dem ihre Patientinnen und Patienten wohnen, zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden. </p><p>Zudem könnte Ärztinnen und Ärzten, die von ihrem Standortkanton aus telemedizinische Leistungen anbieten und zu ihren Patientinnen und Patienten auch Personen zählen, die in anderen Kantonen oder sogar im Ausland wohnen, die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP in ihrem Standortkanton verweigert werden, weil bei der Prüfung der Zulassungsgesuche der Bedarf an Telemedizin in der übrigen Schweiz nicht berücksichtigt wird. </p><p>Mit einer spezifischen eidgenössischen Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für die Telemedizin, die parallel zu den 26 kantonalen Zulassungen bestünde, könnte der Bund ein ausreichendes Angebot an telemedizinischen Leistungen sicherstellen und die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen.</p>
  • <p>Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verabschiedet. Nun liegt es in der Zuständigkeit der Kantone, über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zu entscheiden, und zwar auf der Grundlage von vom Bundesrat festgelegten Kriterien. In diesem formellen Verfahren wird geprüft, ob die Zulassungskriterien alle erfüllt sind. Es ist somit vergleichbar mit dem kantonalen Verfahren zur Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung. Beide können auf kantonaler Ebene koordiniert erfolgen.</p><p>Gemäss Artikel 36 KVG darf ein Leistungserbringer nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn er vom Kanton zugelassen wurde, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Folglich gilt diese Anforderung auch für Ärztinnen und Ärzte, die telemedizinische Leistungen anbieten. Der Ort, an dem der Leistungserbringer seine Tätigkeit ausübt und seine Leistungen erbringt, ist relevant. In Bezug auf die Inanspruchnahme von Leistungen können die Versicherten nach dem Grundsatz in Artikel 41 Absatz 1 KVG unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Die Versicherten können somit Ärztinnen und Ärzte in anderen Kantonen konsultieren, ohne dass diese in dem Kanton, in dem ihre Patientinnen und Patienten wohnen, eine Zulassung einholen müssen. Eine Zulassung ist nur dann erforderlich, wenn ein Arzt oder eine Ärztin in einem anderen Kanton eine Praxis oder Niederlassung betreibt.&nbsp;</p><p>Mit der KVG-Änderung zur Zulassung von Leistungserbringern haben die Kantone auch die Kompetenz erhalten, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen zu beschränken, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen (Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Art. 55<i>a</i> Abs. 1 KVG). Der Bundesrat hat den Auftrag erhalten, die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung dieser Höchstzahlen zu definieren (Art. 55<i>a</i> Abs. 2 KVG). Dazu gehören das Angebot an Ärztinnen und Ärzten nach Fachgebiet und Region (inkl. Telemedizin) sowie die regionalen Deckungsgrade des Leistungsbedarfs nach Fachgebiet (Art. 1 ff. Höchstzahlenverordnung; SR 832.107), die insbesondere unter Berücksichtigung der Patientenströme zwischen den Kantonen geschätzt wurden. Die Methode zur Berechnung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt somit auch die Inanspruchnahme ausserkantonaler Leistungen, einschliesslich der Telemedizin. Ausserdem sieht Artikel 55<i>a</i> Absatz 3 KVG vor, dass sich die Kantone bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte untereinander koordinieren.</p><p>Da im derzeitigen Rechtsrahmen ein telemedizinisches Angebot gewährleistet werden kann, erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, dafür eine spezifische eidgenössische Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP vorzusehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, mit der eine Zulassung für die Erbringung von telemedizinischen Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eingeführt wird, die in der ganzen Schweiz gilt.</p>
  • Eidgenössische Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für in der Telemedizin tätige Ärztinnen und Ärzte
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG (Zulassung von Leistungserbringern) haben die Kantone die Möglichkeit, die Anzahl Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen dürfen, entsprechend dem jeweiligen Bedarf im Kanton. Dieser Bedarf ergibt sich aus den Gegebenheiten vor Ort, die den kantonalen Behörden bestens bekannt sind. </p><p>Nach geltendem Recht braucht es für die Tätigkeit zulasten der OKP auch für telemedizinische Angebote grundsätzlich eine Zulassung des Kantons. Da sich die Dienstleistungen nicht an Versicherte eines bestimmten Kantons richten, sondern an alle Versicherten in der Schweiz, müssen die telemedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte im Prinzip in jedem einzelnen Kanton, in dem ihre Patientinnen und Patienten wohnen, zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden. </p><p>Zudem könnte Ärztinnen und Ärzten, die von ihrem Standortkanton aus telemedizinische Leistungen anbieten und zu ihren Patientinnen und Patienten auch Personen zählen, die in anderen Kantonen oder sogar im Ausland wohnen, die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP in ihrem Standortkanton verweigert werden, weil bei der Prüfung der Zulassungsgesuche der Bedarf an Telemedizin in der übrigen Schweiz nicht berücksichtigt wird. </p><p>Mit einer spezifischen eidgenössischen Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für die Telemedizin, die parallel zu den 26 kantonalen Zulassungen bestünde, könnte der Bund ein ausreichendes Angebot an telemedizinischen Leistungen sicherstellen und die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen.</p>
    • <p>Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verabschiedet. Nun liegt es in der Zuständigkeit der Kantone, über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zu entscheiden, und zwar auf der Grundlage von vom Bundesrat festgelegten Kriterien. In diesem formellen Verfahren wird geprüft, ob die Zulassungskriterien alle erfüllt sind. Es ist somit vergleichbar mit dem kantonalen Verfahren zur Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung. Beide können auf kantonaler Ebene koordiniert erfolgen.</p><p>Gemäss Artikel 36 KVG darf ein Leistungserbringer nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn er vom Kanton zugelassen wurde, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Folglich gilt diese Anforderung auch für Ärztinnen und Ärzte, die telemedizinische Leistungen anbieten. Der Ort, an dem der Leistungserbringer seine Tätigkeit ausübt und seine Leistungen erbringt, ist relevant. In Bezug auf die Inanspruchnahme von Leistungen können die Versicherten nach dem Grundsatz in Artikel 41 Absatz 1 KVG unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Die Versicherten können somit Ärztinnen und Ärzte in anderen Kantonen konsultieren, ohne dass diese in dem Kanton, in dem ihre Patientinnen und Patienten wohnen, eine Zulassung einholen müssen. Eine Zulassung ist nur dann erforderlich, wenn ein Arzt oder eine Ärztin in einem anderen Kanton eine Praxis oder Niederlassung betreibt.&nbsp;</p><p>Mit der KVG-Änderung zur Zulassung von Leistungserbringern haben die Kantone auch die Kompetenz erhalten, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen zu beschränken, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen (Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Art. 55<i>a</i> Abs. 1 KVG). Der Bundesrat hat den Auftrag erhalten, die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung dieser Höchstzahlen zu definieren (Art. 55<i>a</i> Abs. 2 KVG). Dazu gehören das Angebot an Ärztinnen und Ärzten nach Fachgebiet und Region (inkl. Telemedizin) sowie die regionalen Deckungsgrade des Leistungsbedarfs nach Fachgebiet (Art. 1 ff. Höchstzahlenverordnung; SR 832.107), die insbesondere unter Berücksichtigung der Patientenströme zwischen den Kantonen geschätzt wurden. Die Methode zur Berechnung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt somit auch die Inanspruchnahme ausserkantonaler Leistungen, einschliesslich der Telemedizin. Ausserdem sieht Artikel 55<i>a</i> Absatz 3 KVG vor, dass sich die Kantone bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte untereinander koordinieren.</p><p>Da im derzeitigen Rechtsrahmen ein telemedizinisches Angebot gewährleistet werden kann, erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, dafür eine spezifische eidgenössische Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP vorzusehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, mit der eine Zulassung für die Erbringung von telemedizinischen Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eingeführt wird, die in der ganzen Schweiz gilt.</p>
    • Eidgenössische Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für in der Telemedizin tätige Ärztinnen und Ärzte

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