Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung. Arbeit muss sich lohnen

ShortId
23.3510
Id
20233510
Updated
05.09.2023 10:03
Language
de
Title
Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung. Arbeit muss sich lohnen
AdditionalIndexing
2841;44;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Einzelpersonen und Paare können frei entscheiden, zu welchem Beschäftigungsgrad sie arbeiten möchten. Die Gesetze jedoch müssen so ausgestaltet werden, dass die Berufstätigkeit gefördert wird und die staatliche Unterstützung in erster Linie Personen mit einem möglichst hohen Beschäftigungsgrad erreicht. Es ist wichtig, dass Personen, die sich dafür entschieden haben, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, die Folgen ihres Entscheids nicht der ganzen Gesellschaft aufbürden.</p><p>Das geltende Recht erfüllt dieses Ziel nicht. Jemand kann bewusst den Beschäftigungsgrad reduzieren und ein einfacheres Leben führen und gleichzeitig Anspruch auf eine Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung haben; die Kosten dafür muss die Allgemeinheit berappen.</p><p>Dies bedeutet leider oft, dass Menschen aus dem Mittelstand, die ein volles Gehalt zum Leben brauchen, die Krankenversicherungsprämien von Personen finanzieren, die sich dafür entschieden haben, ihr Arbeitspensum zu reduzieren.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Zudem müssen sie für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art.&nbsp;65 Abs. 1, 1bis&nbsp;und3 KVG).&nbsp;</p><p>Die Kantone haben die Kompetenz, die Prämienverbilligung für ihre Bevölkerung zu regeln. Sie bestimmen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wem die Prämien wie stark verbilligt werden. Damit kann der Kanton seine Prämienverbilligungen spezifisch auf seine übrigen Sozialleistungen und seine Steuern abstimmen. Diese kantonalen Systeme sind komplex und sehr unterschiedlich ausgestaltet.&nbsp;</p><p>Der Kanton kann den Beschäftigungsgrad bei der Vergabe von Prämienverbilligungen berücksichtigen. Wenn der Bund den Kantonen vorschreiben würde, den Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen, würde er eine weitere Anspruchsvoraussetzung vorgeben. Dazu müsste er die Einkommens- und Familienverhältnisse detailliert definieren. Damit würde der Bund sowohl den Vollzugsaufwand der Kantone erhöhen als auch stark in die kantonale Souveränität eingreifen.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat überwies dem Parlament im Jahr 2021 einen Gegenvorschlag zur Prämienentlastungsinitiative. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen konnte eine kritische Haltung gegenüber weitergehenden bundesrechtlichen Eingriffen in die Hoheit der Kantone im Bereich der Prämienverbilligungssysteme (wer hat Anspruch, wie gross ist der Anspruch) festgestellt werden.&nbsp;</p><p>Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Prämienverbilligung, indem er den Kantonen einen Beitrag ausrichtet. Dieser Bundesbeitrag entspricht 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 66 Abs. 2 KVG). Die Bruttokosten sind unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung.&nbsp;</p><p>Aus den dargelegten Gründen will der Bundesrat die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads den Kantonen überlassen und ihnen keine weiteren Kriterien für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorgeben.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass:</p><p>- Einzelpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent und Paare mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt mindestens 150 Prozent bei der Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung gegenüber Personen und Paaren finanziell begünstigt werden, die freiwillig einen tieferen Beschäftigungsgrad wählen;</p><p>- das Gesetz für Paare mit Kindern eine Ausnahme vorsieht, die sich nach dem Alter der Kinder richtet, für die sie verantwortlich sind;</p><p>- der jeweils zumutbare Beschäftigungsgrad angemessen berücksichtigt wird, je nach Situation der betroffenen Person (Arbeitsunfähigkeit, Alter usw.).</p>
  • Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung. Arbeit muss sich lohnen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einzelpersonen und Paare können frei entscheiden, zu welchem Beschäftigungsgrad sie arbeiten möchten. Die Gesetze jedoch müssen so ausgestaltet werden, dass die Berufstätigkeit gefördert wird und die staatliche Unterstützung in erster Linie Personen mit einem möglichst hohen Beschäftigungsgrad erreicht. Es ist wichtig, dass Personen, die sich dafür entschieden haben, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, die Folgen ihres Entscheids nicht der ganzen Gesellschaft aufbürden.</p><p>Das geltende Recht erfüllt dieses Ziel nicht. Jemand kann bewusst den Beschäftigungsgrad reduzieren und ein einfacheres Leben führen und gleichzeitig Anspruch auf eine Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung haben; die Kosten dafür muss die Allgemeinheit berappen.</p><p>Dies bedeutet leider oft, dass Menschen aus dem Mittelstand, die ein volles Gehalt zum Leben brauchen, die Krankenversicherungsprämien von Personen finanzieren, die sich dafür entschieden haben, ihr Arbeitspensum zu reduzieren.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Zudem müssen sie für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art.&nbsp;65 Abs. 1, 1bis&nbsp;und3 KVG).&nbsp;</p><p>Die Kantone haben die Kompetenz, die Prämienverbilligung für ihre Bevölkerung zu regeln. Sie bestimmen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wem die Prämien wie stark verbilligt werden. Damit kann der Kanton seine Prämienverbilligungen spezifisch auf seine übrigen Sozialleistungen und seine Steuern abstimmen. Diese kantonalen Systeme sind komplex und sehr unterschiedlich ausgestaltet.&nbsp;</p><p>Der Kanton kann den Beschäftigungsgrad bei der Vergabe von Prämienverbilligungen berücksichtigen. Wenn der Bund den Kantonen vorschreiben würde, den Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen, würde er eine weitere Anspruchsvoraussetzung vorgeben. Dazu müsste er die Einkommens- und Familienverhältnisse detailliert definieren. Damit würde der Bund sowohl den Vollzugsaufwand der Kantone erhöhen als auch stark in die kantonale Souveränität eingreifen.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat überwies dem Parlament im Jahr 2021 einen Gegenvorschlag zur Prämienentlastungsinitiative. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen konnte eine kritische Haltung gegenüber weitergehenden bundesrechtlichen Eingriffen in die Hoheit der Kantone im Bereich der Prämienverbilligungssysteme (wer hat Anspruch, wie gross ist der Anspruch) festgestellt werden.&nbsp;</p><p>Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Prämienverbilligung, indem er den Kantonen einen Beitrag ausrichtet. Dieser Bundesbeitrag entspricht 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 66 Abs. 2 KVG). Die Bruttokosten sind unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung.&nbsp;</p><p>Aus den dargelegten Gründen will der Bundesrat die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads den Kantonen überlassen und ihnen keine weiteren Kriterien für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorgeben.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass:</p><p>- Einzelpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent und Paare mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt mindestens 150 Prozent bei der Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung gegenüber Personen und Paaren finanziell begünstigt werden, die freiwillig einen tieferen Beschäftigungsgrad wählen;</p><p>- das Gesetz für Paare mit Kindern eine Ausnahme vorsieht, die sich nach dem Alter der Kinder richtet, für die sie verantwortlich sind;</p><p>- der jeweils zumutbare Beschäftigungsgrad angemessen berücksichtigt wird, je nach Situation der betroffenen Person (Arbeitsunfähigkeit, Alter usw.).</p>
    • Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung. Arbeit muss sich lohnen

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