Schluss mit Schlupflöchern für den Handel mit russischem Gold

ShortId
23.3523
Id
20233523
Updated
26.03.2024 21:26
Language
de
Title
Schluss mit Schlupflöchern für den Handel mit russischem Gold
AdditionalIndexing
08;09;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ende April berichteten verschiedene Medien über den Handel mit russischem Gold durch Tochtergesellschaften von Schweizerischen Unternehmen. Dies erfolge vollkommen legal, weil rechtlich unabhängige Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland von den Sanktionen nicht erfasst seien. </p><p>Angesichts der geopolitischen Lage und des andauernden russischen Angriffkriegs gegen die Ukraine ist dieses Schlupfloch unhaltbar und untergräbt die Wirksamkeit der ergriffenen Sanktionen. Zwar basiert das Embargogesetz auf dem Territorialprinzip, jedoch stützt sich die Ukraine-Verordnung unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung und auf die Wahrung der Interessen des Landes. Die Umgehung der Sanktionen durch Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen und damit einhergehende Nährung des Angriffskriegs von Russland laufen den Interessen der Schweiz zuwider und sind umgehend zu unterbinden.</p>
  • <p>Der räumliche Geltungsbereich von Sanktionen ist gegenwärtig im Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) nicht explizit geregelt. Das schweizerische Recht erfasst typischerweise Sachverhalte, die sich im eigenen Hoheitsgebiet verwirklichen. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen im Ausland oder im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterliegen daher in der Regel nicht der schweizerischen Rechtssetzung und damit auch nicht den Sanktionsmassnahmen des Bundesrates. Es muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, inwieweit im Ausland begangene Handlungen unter die schweizerische Gerichtsbarkeit und damit unter die Sanktionsbestimmungen der Schweiz fallen. Mögliche Anknüpfungspunkte an die Schweizer Gerichtsbarkeit bestehen beispielsweise, wenn – durch die Sanktionen verbotene - Zahlungen oder Anweisungen von der Schweiz aus getätigt werden.</p><p>Die Vernehmlassungsvorlage, die der Bundesrat 2010 zur Änderung des EmbG verabschiedet hatte, enthielt unter anderem diesen Punkt. Die damalige Vorlage sah die Einführung des Nationalitätenprinzips vor und wollte grundsätzlich die Verfolgung einer im Ausland begangenen Wiederhandlung unabhängig von lokalem Recht ermöglichen. Aufgrund der deutlichen Ablehnung in der Vernehmlassung verzichtete der Bundesrat damals auf die Weiterverfolgung der Vorlage.</p><p>Im Kontext der russischen Militäraggression gegen die Ukraine haben die Herausforderungen im Bereich der Sanktionsdurchsetzung an Dringlichkeit gewonnen. Für den Bundesrat ist die vorliegende Motion in ihrer jetzigen Form dennoch nicht der optimale Weg zur Stärkung des Schweizer Sanktionssystems. Eine Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs von Schweizer Sanktionsmassnahmen sollte nicht einzig auf die Sanktionen gegenüber Russland beschränkt bleiben. Aus Kohärenzgründen müsste eine Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs für alle gestützt auf das EmbG erlassenen Sanktionsverordnungen gelten. Die Bestimmungen betreffend Syrien oder Iran sind zum Beispiel im Wortlaut teilweise identisch mit denen, die der Bundesrat gegenüber Russland erlassen hat.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 22.3395 ausgeführt hat, erwägt er ohnehin verschiedene Möglichkeiten zur Stärkung des aktuellen Sanktionssystems. Dazu gehört unter anderem eine Stärkung der Strafbestimmungen nach dem Modell des Güterkontrollgesetzes (SR 946.202) oder des Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51).&nbsp;</p><p>Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen, um die Motion in einen Prüfauftrag umzuwandeln. Ein solcher Auftrag würde die umfassende Überprüfung des EmbG in der notwendigen Zeit und mit der notwendigen Sorgfalt ermöglichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine resp. die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass eine Umgehung der Sanktionen mittels ausländischen Tochtergesellschaften von Schweizerischen Unternehmen unterbunden wird.</p>
  • Schluss mit Schlupflöchern für den Handel mit russischem Gold
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ende April berichteten verschiedene Medien über den Handel mit russischem Gold durch Tochtergesellschaften von Schweizerischen Unternehmen. Dies erfolge vollkommen legal, weil rechtlich unabhängige Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland von den Sanktionen nicht erfasst seien. </p><p>Angesichts der geopolitischen Lage und des andauernden russischen Angriffkriegs gegen die Ukraine ist dieses Schlupfloch unhaltbar und untergräbt die Wirksamkeit der ergriffenen Sanktionen. Zwar basiert das Embargogesetz auf dem Territorialprinzip, jedoch stützt sich die Ukraine-Verordnung unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung und auf die Wahrung der Interessen des Landes. Die Umgehung der Sanktionen durch Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen und damit einhergehende Nährung des Angriffskriegs von Russland laufen den Interessen der Schweiz zuwider und sind umgehend zu unterbinden.</p>
    • <p>Der räumliche Geltungsbereich von Sanktionen ist gegenwärtig im Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) nicht explizit geregelt. Das schweizerische Recht erfasst typischerweise Sachverhalte, die sich im eigenen Hoheitsgebiet verwirklichen. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen im Ausland oder im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterliegen daher in der Regel nicht der schweizerischen Rechtssetzung und damit auch nicht den Sanktionsmassnahmen des Bundesrates. Es muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, inwieweit im Ausland begangene Handlungen unter die schweizerische Gerichtsbarkeit und damit unter die Sanktionsbestimmungen der Schweiz fallen. Mögliche Anknüpfungspunkte an die Schweizer Gerichtsbarkeit bestehen beispielsweise, wenn – durch die Sanktionen verbotene - Zahlungen oder Anweisungen von der Schweiz aus getätigt werden.</p><p>Die Vernehmlassungsvorlage, die der Bundesrat 2010 zur Änderung des EmbG verabschiedet hatte, enthielt unter anderem diesen Punkt. Die damalige Vorlage sah die Einführung des Nationalitätenprinzips vor und wollte grundsätzlich die Verfolgung einer im Ausland begangenen Wiederhandlung unabhängig von lokalem Recht ermöglichen. Aufgrund der deutlichen Ablehnung in der Vernehmlassung verzichtete der Bundesrat damals auf die Weiterverfolgung der Vorlage.</p><p>Im Kontext der russischen Militäraggression gegen die Ukraine haben die Herausforderungen im Bereich der Sanktionsdurchsetzung an Dringlichkeit gewonnen. Für den Bundesrat ist die vorliegende Motion in ihrer jetzigen Form dennoch nicht der optimale Weg zur Stärkung des Schweizer Sanktionssystems. Eine Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs von Schweizer Sanktionsmassnahmen sollte nicht einzig auf die Sanktionen gegenüber Russland beschränkt bleiben. Aus Kohärenzgründen müsste eine Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs für alle gestützt auf das EmbG erlassenen Sanktionsverordnungen gelten. Die Bestimmungen betreffend Syrien oder Iran sind zum Beispiel im Wortlaut teilweise identisch mit denen, die der Bundesrat gegenüber Russland erlassen hat.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 22.3395 ausgeführt hat, erwägt er ohnehin verschiedene Möglichkeiten zur Stärkung des aktuellen Sanktionssystems. Dazu gehört unter anderem eine Stärkung der Strafbestimmungen nach dem Modell des Güterkontrollgesetzes (SR 946.202) oder des Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51).&nbsp;</p><p>Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen, um die Motion in einen Prüfauftrag umzuwandeln. Ein solcher Auftrag würde die umfassende Überprüfung des EmbG in der notwendigen Zeit und mit der notwendigen Sorgfalt ermöglichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine resp. die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass eine Umgehung der Sanktionen mittels ausländischen Tochtergesellschaften von Schweizerischen Unternehmen unterbunden wird.</p>
    • Schluss mit Schlupflöchern für den Handel mit russischem Gold

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