Förderung der Installation von Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden

ShortId
23.3524
Id
20233524
Updated
26.03.2024 21:24
Language
de
Title
Förderung der Installation von Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden
AdditionalIndexing
66;2846;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (Dächer, Fassaden) könnte in der Schweiz eine Stromproduktion von über 60 TWh erreicht werden. Dies würde den aktuellen jährlichen Strombedarf decken. Leider verunmöglichen aber oft viele Hindernisse die erwähnten Installationen, zum Beispiel fehlende finanzielle Ressourcen, Widerstand von Miteigentümerinnen und Miteigentümern oder Nachbarinnen und Nachbarn. </p><p>Die Behörden berufen sich insbesondere auf das Raumplanungs- oder Baurecht, wenn sie die Bewilligung für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden nicht erteilen. Gründe für eine Ablehnung können unter anderem die Zone (ästhetisch empfindliche Bauzone, Kulturdenkmal, Naturdenkmal usw.) oder Inventare (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) betreffen.</p><p>Diese administrativen Hürden könnten die Energiewende um einige Jahre verzögern, obwohl die Möglichkeiten vorhanden sind. In diesem Sinne würde ein grösserer Ermessensspielraum der zuständigen Behörde die Verfahren beschleunigen.</p>
  • <p>Laut Artikel 18a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) gilt: «In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.»&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss einer Schätzung des Bundesamts für Energie wurden Ende 2022 erst etwa 8 Prozent des gesamten Solarpotenzials auf Dächern genutzt, obwohl Solaranlagen auf über 90 Prozent der Dachflächen ohne Bewilligung errichtet werden könnten. Im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (21.047) haben National- und Ständerat beschlossen, diese Befreiung von der Baubewilligungspflicht auf Fassadenanlagen auszuweiten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die in der Interpellation adressierten Standorte für Solaranlagen, bei denen eine Baubewilligung nötig ist (insbes. auf Kulturdenkmälern), stellen demgegenüber ein eher kleines Potenzial dar. Zudem ist zu beachten, dass laut Artikel 18a Absatz 3 RPG Solaranlagen Denkmäler, auf denen sie installiert werden, nicht wesentlich beinträchtigen dürfen. Gemäss Absatz 4 gehen ansonsten die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer Vorrang für die Nutzung der Solarenergie gegenüber anderen Interessen aus Sicht des Bundesrates nicht angebracht.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu berücksichtigen ist, dass die kantonalen Behörden bei der Umsetzung von Artikel 18a Absatz 3 RPG über einen erheblichen Spielraum verfügen. Im Rahmen des Vollzugs obliegt gemäss der verfassungsmässigen Kulturhoheit die Definition der Beeinträchtigung von denkmalgeschützten Objekten durch Solaranlagen den Kantonen und wird von diesen sehr unterschiedlich gehandhabt.</p>
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: </p><p></p><p>Sollte die zuständige Behörde zur Beschleunigung der Energiewende bei der Interessenabwägung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens dem Interesse an der Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden Vorrang vor anderen Interessen einräumen können?</p>
  • Förderung der Installation von Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (Dächer, Fassaden) könnte in der Schweiz eine Stromproduktion von über 60 TWh erreicht werden. Dies würde den aktuellen jährlichen Strombedarf decken. Leider verunmöglichen aber oft viele Hindernisse die erwähnten Installationen, zum Beispiel fehlende finanzielle Ressourcen, Widerstand von Miteigentümerinnen und Miteigentümern oder Nachbarinnen und Nachbarn. </p><p>Die Behörden berufen sich insbesondere auf das Raumplanungs- oder Baurecht, wenn sie die Bewilligung für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden nicht erteilen. Gründe für eine Ablehnung können unter anderem die Zone (ästhetisch empfindliche Bauzone, Kulturdenkmal, Naturdenkmal usw.) oder Inventare (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) betreffen.</p><p>Diese administrativen Hürden könnten die Energiewende um einige Jahre verzögern, obwohl die Möglichkeiten vorhanden sind. In diesem Sinne würde ein grösserer Ermessensspielraum der zuständigen Behörde die Verfahren beschleunigen.</p>
    • <p>Laut Artikel 18a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) gilt: «In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.»&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss einer Schätzung des Bundesamts für Energie wurden Ende 2022 erst etwa 8 Prozent des gesamten Solarpotenzials auf Dächern genutzt, obwohl Solaranlagen auf über 90 Prozent der Dachflächen ohne Bewilligung errichtet werden könnten. Im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (21.047) haben National- und Ständerat beschlossen, diese Befreiung von der Baubewilligungspflicht auf Fassadenanlagen auszuweiten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die in der Interpellation adressierten Standorte für Solaranlagen, bei denen eine Baubewilligung nötig ist (insbes. auf Kulturdenkmälern), stellen demgegenüber ein eher kleines Potenzial dar. Zudem ist zu beachten, dass laut Artikel 18a Absatz 3 RPG Solaranlagen Denkmäler, auf denen sie installiert werden, nicht wesentlich beinträchtigen dürfen. Gemäss Absatz 4 gehen ansonsten die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer Vorrang für die Nutzung der Solarenergie gegenüber anderen Interessen aus Sicht des Bundesrates nicht angebracht.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu berücksichtigen ist, dass die kantonalen Behörden bei der Umsetzung von Artikel 18a Absatz 3 RPG über einen erheblichen Spielraum verfügen. Im Rahmen des Vollzugs obliegt gemäss der verfassungsmässigen Kulturhoheit die Definition der Beeinträchtigung von denkmalgeschützten Objekten durch Solaranlagen den Kantonen und wird von diesen sehr unterschiedlich gehandhabt.</p>
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: </p><p></p><p>Sollte die zuständige Behörde zur Beschleunigung der Energiewende bei der Interessenabwägung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens dem Interesse an der Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden Vorrang vor anderen Interessen einräumen können?</p>
    • Förderung der Installation von Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden

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