Abrupte und erhebliche Erhöhung der Zinssätze für Covid-19-Kredite

ShortId
23.3527
Id
20233527
Updated
26.03.2024 21:49
Language
de
Title
Abrupte und erhebliche Erhöhung der Zinssätze für Covid-19-Kredite
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes passt der Bundesrat jährlich per 31. März die Zinssätze an die Marktentwicklungen an. Der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist ein relevanter Indikator der Marktentwicklungen. Der Leitzins ist der Zinssatz, zu dem sich Geschäftsbanken bei der SNB Geld leihen können. Änderungen des Leitzinses haben Auswirkungen auf andere Zinssätze in der Wirtschaft, insbesondere auf Kreditzinsen für Verbraucher und Unternehmen. Neben dem SNB-Leitzins wurden auch andere Kriterien betrachtet (vgl. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/oe/2023/12/de/pdf/fedlex-data-admin-ch-eli-oe-2023-12-de-pdf.pdf">Erläuterungen</a>&nbsp;zur Verordnung über die Anpassung der Zinssätze nach dem Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes). Während sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Entscheidzeitpunkt die massgebenden Zinsen nicht verändert hatten, stellte sich die Situation im ersten Quartal 2023 anders dar. Die Zinsen waren seit Juni 2022 stark angestiegen, was der Bundesrat letztlich mit seinem Entscheid nachvollzogen hat.</p><p>2. Siehe Antwort zu Frage 1.&nbsp;</p><p>3. Es war dem Bundesrat bewusst, dass der Bundesratsentscheid am 29. März 2023 den Banken und den Branchenorganisationen wenig Zeit liess, um die Zinsanpassung zu kommunizieren. Jedoch war es eine ausserordentliche Situation: Der SNB-Leitzins hatte im letzten Jahr mehrere Anhebungen erfahren, und auch wurde eine weitere Anhebung auf den 23. März 2023 (dem Datum der geldpolitischen Lagebeurteilung der SNB) erwartet.&nbsp;</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erachtete es deshalb als zielführend, für den Entscheid des Bundesrates auch die geldpolitische Lagebeurteilung der SNB abzuwarten. Auf diese Weise konnte sichergestellt werden, dass der Bundesrat sämtliche Informationen in seinen Entscheid einbeziehen konnte.</p><p>Das EFD war in dieser Sache seit November des Vorjahrs mit der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) in Kontakt. Deren Mitglieder waren über den späten Entscheidzeitpunkt und die inhaltliche Tendenz des Vorschlags vorgängig informiert.&nbsp;</p><p>Das EFD wird unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen im Vorfeld der nächsten Überprüfung per 31. März 2024 frühzeitig festlegen, welchen Zeitpunkt es für den Bundesratsentscheid als sinnvoll erachtet. Es wird ausserdem sicherstellen, dass der frühzeitige Informationsfluss bezüglich des Zinsentscheides in die Realwirtschaft gewährleistet ist. Dabei gilt es zu bedenken, dass die geldpolitische Lagebeurteilung der SNB im ersten Quartal 2024 wiederum gegen Quartalsende (21. März 2024) stattfinden wird.</p><p>4. Wie bereits erwähnt, erachtet der Bundesrat die Erhöhung bei seinem Entscheid als tragbar. Der durch eine Solidarbürgschaft gesicherte, maximale Kreditbetrag belief sich auf 10 Prozent des Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018. Das heisst, ein Zinssatz von 1,5 Prozent entspricht in etwa 0,15 Prozent jenes Umsatzes: Betrug der Umsatz 1 Mio. Franken, so konnte der Covid-19-Kredit max. 100&nbsp;000 Franken betragen und der Zins für einen Kredit in dieser Höhe liegt nun neu bei 1500 Franken pro Jahr. Bei einem Umsatz von 100&nbsp;000 Franken und einem maximalen Kredit von 10&nbsp;000 Franken beträgt der Zins neu 150 Franken.</p><p>5. Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes sieht vor, dass der Zinssatz mindestens 0,0 Prozent bzw. 0,5 Prozent beträgt. Eine Weitergabe der Negativzinsen an die Kreditnehmenden war somit gesetzlich nicht vorgesehen.&nbsp;</p>
  • <p>Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes passt der Bundesrat die Zinssätze der Covid-19-Kredite jährlich per 31. März an die "Marktentwicklungen" an.</p><p>Seit der Einführung der Finanzhilfen im März 2020 lagen die Zinssätze für Kredite bis 500 000 Franken bei 0 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken bei 0,5 Prozent. Aber an seiner Sitzung vom 29. März 2023 beschloss der Bundesrat, die Zinssätze für Kredite bis 500 000 Franken auf 1,5 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken auf 2 Prozent zu erhöhen. Die neuen Zinssätze gelten seit dem 1. April. Zur Rechtfertigung verweist der Bundesrat auf den Entscheid der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 23. März 2023, den Leitzins von 1 auf 1,5 Prozent zu erhöhen.</p><p>Der Leitzins der SNB lag während der Jahre 2020 und 2021 und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2022 konstant bei -0,75 Prozent.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Leitzins der SNB ein relevantes Kriterium für die Bestimmung der "Marktentwicklungen" ist?</p><p>2. Hat sich der Bundesrat bei der Bestimmung der "Marktentwicklungen" in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausschliesslich auf den Leitzins der SNB gestützt? Wenn nein, welche anderen Kriterien werden berücksichtigt?</p><p>3. Ist es nicht hart und respektlos, am 29. März anzukündigen, dass die Zinssätze am 1. April um 150 Basispunkte steigen werden? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer von Covid-19-Krediten drei Tage ausreichend waren, um sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen?</p><p>4. Wird die erhebliche Zinserhöhung bestimmte Wirtschaftsakteure, die durch die Covid-19-Kredite unterstützt werden sollen, nicht unnötigerweise schwächen?</p><p>5. Da der Leitzins der SNB das einzige (oder zumindest das wichtigste) Kriterium des Bundesrates zu sein scheint, warum konnten den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern der Covid-19-Kredite keine positiven Zinsen gutgeschrieben werden, als der Leitzins der SNB negativ war?</p>
  • Abrupte und erhebliche Erhöhung der Zinssätze für Covid-19-Kredite
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes passt der Bundesrat jährlich per 31. März die Zinssätze an die Marktentwicklungen an. Der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist ein relevanter Indikator der Marktentwicklungen. Der Leitzins ist der Zinssatz, zu dem sich Geschäftsbanken bei der SNB Geld leihen können. Änderungen des Leitzinses haben Auswirkungen auf andere Zinssätze in der Wirtschaft, insbesondere auf Kreditzinsen für Verbraucher und Unternehmen. Neben dem SNB-Leitzins wurden auch andere Kriterien betrachtet (vgl. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/oe/2023/12/de/pdf/fedlex-data-admin-ch-eli-oe-2023-12-de-pdf.pdf">Erläuterungen</a>&nbsp;zur Verordnung über die Anpassung der Zinssätze nach dem Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes). Während sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Entscheidzeitpunkt die massgebenden Zinsen nicht verändert hatten, stellte sich die Situation im ersten Quartal 2023 anders dar. Die Zinsen waren seit Juni 2022 stark angestiegen, was der Bundesrat letztlich mit seinem Entscheid nachvollzogen hat.</p><p>2. Siehe Antwort zu Frage 1.&nbsp;</p><p>3. Es war dem Bundesrat bewusst, dass der Bundesratsentscheid am 29. März 2023 den Banken und den Branchenorganisationen wenig Zeit liess, um die Zinsanpassung zu kommunizieren. Jedoch war es eine ausserordentliche Situation: Der SNB-Leitzins hatte im letzten Jahr mehrere Anhebungen erfahren, und auch wurde eine weitere Anhebung auf den 23. März 2023 (dem Datum der geldpolitischen Lagebeurteilung der SNB) erwartet.&nbsp;</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erachtete es deshalb als zielführend, für den Entscheid des Bundesrates auch die geldpolitische Lagebeurteilung der SNB abzuwarten. Auf diese Weise konnte sichergestellt werden, dass der Bundesrat sämtliche Informationen in seinen Entscheid einbeziehen konnte.</p><p>Das EFD war in dieser Sache seit November des Vorjahrs mit der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) in Kontakt. Deren Mitglieder waren über den späten Entscheidzeitpunkt und die inhaltliche Tendenz des Vorschlags vorgängig informiert.&nbsp;</p><p>Das EFD wird unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen im Vorfeld der nächsten Überprüfung per 31. März 2024 frühzeitig festlegen, welchen Zeitpunkt es für den Bundesratsentscheid als sinnvoll erachtet. Es wird ausserdem sicherstellen, dass der frühzeitige Informationsfluss bezüglich des Zinsentscheides in die Realwirtschaft gewährleistet ist. Dabei gilt es zu bedenken, dass die geldpolitische Lagebeurteilung der SNB im ersten Quartal 2024 wiederum gegen Quartalsende (21. März 2024) stattfinden wird.</p><p>4. Wie bereits erwähnt, erachtet der Bundesrat die Erhöhung bei seinem Entscheid als tragbar. Der durch eine Solidarbürgschaft gesicherte, maximale Kreditbetrag belief sich auf 10 Prozent des Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018. Das heisst, ein Zinssatz von 1,5 Prozent entspricht in etwa 0,15 Prozent jenes Umsatzes: Betrug der Umsatz 1 Mio. Franken, so konnte der Covid-19-Kredit max. 100&nbsp;000 Franken betragen und der Zins für einen Kredit in dieser Höhe liegt nun neu bei 1500 Franken pro Jahr. Bei einem Umsatz von 100&nbsp;000 Franken und einem maximalen Kredit von 10&nbsp;000 Franken beträgt der Zins neu 150 Franken.</p><p>5. Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes sieht vor, dass der Zinssatz mindestens 0,0 Prozent bzw. 0,5 Prozent beträgt. Eine Weitergabe der Negativzinsen an die Kreditnehmenden war somit gesetzlich nicht vorgesehen.&nbsp;</p>
    • <p>Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes passt der Bundesrat die Zinssätze der Covid-19-Kredite jährlich per 31. März an die "Marktentwicklungen" an.</p><p>Seit der Einführung der Finanzhilfen im März 2020 lagen die Zinssätze für Kredite bis 500 000 Franken bei 0 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken bei 0,5 Prozent. Aber an seiner Sitzung vom 29. März 2023 beschloss der Bundesrat, die Zinssätze für Kredite bis 500 000 Franken auf 1,5 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken auf 2 Prozent zu erhöhen. Die neuen Zinssätze gelten seit dem 1. April. Zur Rechtfertigung verweist der Bundesrat auf den Entscheid der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 23. März 2023, den Leitzins von 1 auf 1,5 Prozent zu erhöhen.</p><p>Der Leitzins der SNB lag während der Jahre 2020 und 2021 und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2022 konstant bei -0,75 Prozent.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Leitzins der SNB ein relevantes Kriterium für die Bestimmung der "Marktentwicklungen" ist?</p><p>2. Hat sich der Bundesrat bei der Bestimmung der "Marktentwicklungen" in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausschliesslich auf den Leitzins der SNB gestützt? Wenn nein, welche anderen Kriterien werden berücksichtigt?</p><p>3. Ist es nicht hart und respektlos, am 29. März anzukündigen, dass die Zinssätze am 1. April um 150 Basispunkte steigen werden? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer von Covid-19-Krediten drei Tage ausreichend waren, um sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen?</p><p>4. Wird die erhebliche Zinserhöhung bestimmte Wirtschaftsakteure, die durch die Covid-19-Kredite unterstützt werden sollen, nicht unnötigerweise schwächen?</p><p>5. Da der Leitzins der SNB das einzige (oder zumindest das wichtigste) Kriterium des Bundesrates zu sein scheint, warum konnten den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern der Covid-19-Kredite keine positiven Zinsen gutgeschrieben werden, als der Leitzins der SNB negativ war?</p>
    • Abrupte und erhebliche Erhöhung der Zinssätze für Covid-19-Kredite

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