ÖV-Tickets bequem lösen auch für Reisende mit Sehbehinderung

ShortId
23.3528
Id
20233528
Updated
26.03.2024 21:49
Language
de
Title
ÖV-Tickets bequem lösen auch für Reisende mit Sehbehinderung
AdditionalIndexing
48;15;28;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) hält fest, dass Systeme für die Billettausgabe spätestens zehn Jahre nach BehiG-Inkrafttreten behindertengerecht angeboten werden müssen. Diese Frist lief bereits am 31. Dezember 2013 ab.</p><p>1./2. Die Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV, SR 151.342) hält fest, dass Billettautomaten und Entwerter grundsätzlich durch Menschen mit Beeinträchtigung bedienbar sein müssen. Sie hält mit Blick auf das im BehiG festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip weiter fest, dass - falls dies für einzelne Behinderungsarten nicht gewährleistet ist - den betroffenen Personengruppen angemessene Ersatzlösungen anzubieten sind. Die von der Branche angebotenen Ersatzlösungen im Sinne von Telefon- bzw. Smartphone-Lösungen stehen aus Sicht des Bundesrates im Einklang mit der Anforderung nach Angemessenheit der Ersatzlösungen. Insbesondere Smartphones sind heute verbreiteter Standard. Der Besitz und die Benutzung eines Smartphones sind deshalb auch für alle Menschen mit oder ohne Beeinträchtigung, die auf den Bezug von Billetten angewiesen sind, zumutbar, sofern die Apps die Anforderungen in Bezug auf ihre barrierefreie Benutzung erfüllen. So sind Mobiltelefone gemäss Art. 5 Abs. 3 VAböV auch als erforderliche Ersatzlösungen für die Kundeninformation und für Notrufsysteme möglich. Die Anforderungen an die barrierefreie Benutzung von Apps und des Internets sind in der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR 151.31) festgehalten. Auch Reisende mit Sehbehinderung können heute öV-Tickets bequem lösen.</p><p>3. Die Transportunternehmen können für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder für deren Begleitpersonen Vergünstigungen gewähren. Die IV-Stellen geben Bezügerinnen und Bezügern einer IV-Rente oder Hilflosen-entschädigung einen IV-Ausweis ab, damit sie den Nachweis zum Bezug solcher Vergünstigungen erbringen können. Die Anerkennung dieser Ausweise für allfällige Vergünstigungen obliegt den Unternehmen und kann von weitergehenden Nachweisen einer Behinderung abhängig gemacht werden. Wie gross die gewährte Vergünstigung ist, ist Sache der Transportunternehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ende der 70-er Jahre wurde der Verkauf von Fahrausweisen weitgehend durch Ticketautomaten ersetzt. Da sehbehinderte Menschen diese Geräte nicht ohne Assistenz bedienen können, hat der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) eine "Jahresausweiskarte für Blinde" geschaffen. Den Betroffenen konnten damit in gewissen Tarifverbundzonen mit dem ÖV gratis fahren. Neu werden alle Tariffragen von Alliance SwissPass geregelt. Diese hat beschlossen, die "Jahresausweiskarte für Blinde" auf den 31. Dezember 2023 abzuschaffen. Die Karte sei nicht mehr gerechtfertigt, da die Tickets über die App auf dem Smartphone gelöst werden können. Für Personen, welche kein Smartphone haben, gäbe es die Möglichkeit via Telefon ein Ticket zu bestellen, welches dann künftig im SwissPass hinterlegt sei. Zurzeit funktioniert das System aber noch nicht. Die Ausweiskontrolle muss bei der Hotline nachfragen, ob ein Ticket hinterlegt sei. Personen ohne mobiles Telefon können aber von unterwegs kein Ticket bestellen. Zudem dauert die Wartezeit bei der Hotline bis zu 30 Minuten und viele Anbieter von Schiff- und Busverbindungen kennen das System nicht. </p><p>Zudem verlangt die UNO-BRK, welche von der Schweiz ratifiziert wurde, eine spontane, selbstbestimmte und autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs. </p><p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hält fest, dass der ÖV spätestens ab Anfang 2024 barrierefrei und damit für Behinderte grundsätzlich autonom nutzbar sein muss. Auch die übrigen Reisenden sind dank den BehiG-Massnahmen komfortabler unterwegs. Für den barrierefreien Zugang wurde bei Bahnhöfen, Zügen und Bussen viel Geld investiert. Der einfache Zugang zu den ÖV-Tickets muss dieses Angebot vervollständigen. Von einem Angebot ohne Smartphone-App könnten auch Kinder, ältere Menschen und Touristinnen und Touristen profitieren. </p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat: </p><p>1. Ist der Bundesrat bereit für Sehbehinderte ohne Smartphone ÖV-Tickets autonom und bequem zugänglich zu machen? </p><p>2. Ist das heute von Swisspass vorgeschlagene System mit Telefonbestellung vereinbar mit dem Behindertengleichstellungsgesetz? Steht die komplizierte Ticketbestellung per Telefon nicht im Widerspruch mit den grossen Investitionen zum barrierefreien Zugang für den öffentlichen Verkehr? </p><p>3. Wäre als Nachteilausgleich für IV-Bezügerinnen und IV-Bezüger ein Rabatt auch auf Monatsabos und Einzelfahrten angezeigt?</p>
  • ÖV-Tickets bequem lösen auch für Reisende mit Sehbehinderung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) hält fest, dass Systeme für die Billettausgabe spätestens zehn Jahre nach BehiG-Inkrafttreten behindertengerecht angeboten werden müssen. Diese Frist lief bereits am 31. Dezember 2013 ab.</p><p>1./2. Die Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV, SR 151.342) hält fest, dass Billettautomaten und Entwerter grundsätzlich durch Menschen mit Beeinträchtigung bedienbar sein müssen. Sie hält mit Blick auf das im BehiG festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip weiter fest, dass - falls dies für einzelne Behinderungsarten nicht gewährleistet ist - den betroffenen Personengruppen angemessene Ersatzlösungen anzubieten sind. Die von der Branche angebotenen Ersatzlösungen im Sinne von Telefon- bzw. Smartphone-Lösungen stehen aus Sicht des Bundesrates im Einklang mit der Anforderung nach Angemessenheit der Ersatzlösungen. Insbesondere Smartphones sind heute verbreiteter Standard. Der Besitz und die Benutzung eines Smartphones sind deshalb auch für alle Menschen mit oder ohne Beeinträchtigung, die auf den Bezug von Billetten angewiesen sind, zumutbar, sofern die Apps die Anforderungen in Bezug auf ihre barrierefreie Benutzung erfüllen. So sind Mobiltelefone gemäss Art. 5 Abs. 3 VAböV auch als erforderliche Ersatzlösungen für die Kundeninformation und für Notrufsysteme möglich. Die Anforderungen an die barrierefreie Benutzung von Apps und des Internets sind in der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR 151.31) festgehalten. Auch Reisende mit Sehbehinderung können heute öV-Tickets bequem lösen.</p><p>3. Die Transportunternehmen können für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder für deren Begleitpersonen Vergünstigungen gewähren. Die IV-Stellen geben Bezügerinnen und Bezügern einer IV-Rente oder Hilflosen-entschädigung einen IV-Ausweis ab, damit sie den Nachweis zum Bezug solcher Vergünstigungen erbringen können. Die Anerkennung dieser Ausweise für allfällige Vergünstigungen obliegt den Unternehmen und kann von weitergehenden Nachweisen einer Behinderung abhängig gemacht werden. Wie gross die gewährte Vergünstigung ist, ist Sache der Transportunternehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ende der 70-er Jahre wurde der Verkauf von Fahrausweisen weitgehend durch Ticketautomaten ersetzt. Da sehbehinderte Menschen diese Geräte nicht ohne Assistenz bedienen können, hat der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) eine "Jahresausweiskarte für Blinde" geschaffen. Den Betroffenen konnten damit in gewissen Tarifverbundzonen mit dem ÖV gratis fahren. Neu werden alle Tariffragen von Alliance SwissPass geregelt. Diese hat beschlossen, die "Jahresausweiskarte für Blinde" auf den 31. Dezember 2023 abzuschaffen. Die Karte sei nicht mehr gerechtfertigt, da die Tickets über die App auf dem Smartphone gelöst werden können. Für Personen, welche kein Smartphone haben, gäbe es die Möglichkeit via Telefon ein Ticket zu bestellen, welches dann künftig im SwissPass hinterlegt sei. Zurzeit funktioniert das System aber noch nicht. Die Ausweiskontrolle muss bei der Hotline nachfragen, ob ein Ticket hinterlegt sei. Personen ohne mobiles Telefon können aber von unterwegs kein Ticket bestellen. Zudem dauert die Wartezeit bei der Hotline bis zu 30 Minuten und viele Anbieter von Schiff- und Busverbindungen kennen das System nicht. </p><p>Zudem verlangt die UNO-BRK, welche von der Schweiz ratifiziert wurde, eine spontane, selbstbestimmte und autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs. </p><p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hält fest, dass der ÖV spätestens ab Anfang 2024 barrierefrei und damit für Behinderte grundsätzlich autonom nutzbar sein muss. Auch die übrigen Reisenden sind dank den BehiG-Massnahmen komfortabler unterwegs. Für den barrierefreien Zugang wurde bei Bahnhöfen, Zügen und Bussen viel Geld investiert. Der einfache Zugang zu den ÖV-Tickets muss dieses Angebot vervollständigen. Von einem Angebot ohne Smartphone-App könnten auch Kinder, ältere Menschen und Touristinnen und Touristen profitieren. </p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat: </p><p>1. Ist der Bundesrat bereit für Sehbehinderte ohne Smartphone ÖV-Tickets autonom und bequem zugänglich zu machen? </p><p>2. Ist das heute von Swisspass vorgeschlagene System mit Telefonbestellung vereinbar mit dem Behindertengleichstellungsgesetz? Steht die komplizierte Ticketbestellung per Telefon nicht im Widerspruch mit den grossen Investitionen zum barrierefreien Zugang für den öffentlichen Verkehr? </p><p>3. Wäre als Nachteilausgleich für IV-Bezügerinnen und IV-Bezüger ein Rabatt auch auf Monatsabos und Einzelfahrten angezeigt?</p>
    • ÖV-Tickets bequem lösen auch für Reisende mit Sehbehinderung

Back to List