Erhöhung der Zinsen für die Covid-19-Kredite. Der Bundesrat soll auf seinen Entscheid zurückkommen

ShortId
23.3534
Id
20233534
Updated
26.03.2024 21:48
Language
de
Title
Erhöhung der Zinsen für die Covid-19-Kredite. Der Bundesrat soll auf seinen Entscheid zurückkommen
AdditionalIndexing
2841;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26) passt der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) jährlich per 31. März die Zinssätze für die Covid-19-Kredite an die Marktentwicklungen an. Es war den Kreditnehmenden beim Einstieg in das Kreditprogramm bekannt, dass ein Zins erhoben wird und dass sich dieser bei entsprechender Marktentwicklung verändern wird.&nbsp;</p><p>Bei Ziffer 6 des von allen Kreditnehmenden unterzeichneten Antragsformulars für den Covid-19-Kredit steht, dass für den Kredit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu entrichten sind.&nbsp;</p><p>2. Der durch eine Solidarbürgschaft gesicherte, maximale Kreditbetrag belief sich auf 10 Prozent des Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018. Das heisst, ein Zinssatz von 1,5 Prozent entspricht in etwa 0,15 Prozent jenes Umsatzes. Eine moderate Erhöhung der Zinsen ist in dieser Sichtweise nach Einschätzung des Bundesrates für die kreditnehmenden Unternehmen tragbar.&nbsp;</p><p>3. Die Entscheidung des Bundesrats zur Zinsanpassung erfolgte in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen. Gemäss dem bereits genannten Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes passt der Bundesrat jährlich die Zinsen per 31.&nbsp;März an die Marktentwicklungen an. Während sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Entscheidzeitpunkt die massgebenden Zinsen nicht verändert hatten, stellte sich die Situation im ersten Quartal 2023 anders dar. Die Zinsen waren seit Juni 2022 stark angestiegen, was der Bundesrat letztlich mit seinem Entscheid nachvollzogen hat. Die Anpassung der Zinssätze bietet zudem einen Anreiz, Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen. Dies entspricht sowohl dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogramms – der Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen – als auch dem Interesse der Steuerzahlenden an möglichst geringen Kreditausfällen.&nbsp;</p>
  • <p>In seiner Medienmitteilung vom 29. März 2023 hat der Bundesrat Folgendes erklärt:</p><p>"Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. März 2023 beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31. März 2023 zu erhöhen. Für Kredite bis 500 000 Franken sind neu 1,5 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken 2 Prozent zu entrichten. Der Bundesrat trägt damit der Zinsentwicklung Rechnung."</p><p>Dieser Entscheid bringt viele kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese waren während der Pandemie insbesondere deshalb auf die Covid-19-Kredite angewiesen, weil die Behörden Schliessungen und Einschränkungen der Geschäftstätigkeit angeordnet hatten. Die Bedingungen, zu denen die Kredite gewährt wurden, waren klar und der Zinssatz bekannt. Man kann also sagen, dass die betreffenden Unternehmen damals auch in Anbetracht der moderaten Zinssätze entschieden haben, die Kredite in Anspruch zu nehmen.</p><p>Mit diesem Entscheid ändert der Bundesrat manu militari die Bedingungen für die Kredite und bringt damit verschiedene kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht der Meinung, dass dieser einseitige Entscheid darauf hinausläuft, die Spielregeln während des Spiels zu ändern?</p><p>2. Hält er es für richtig, die Kreditbedingungen zu ändern, obwohl er weiss, dass es damit für verschiedene kleine und mittlere Unternehmen schwierig sein wird, über die Runden zu kommen?</p><p>3. Zieht er in Betracht, auf seinen Entscheid zurückzukommen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Covid-19-Kredite für viele Unternehmen aufgrund von behördlichen Schliessungen und Einschränkungen notwendig geworden sind?</p>
  • Erhöhung der Zinsen für die Covid-19-Kredite. Der Bundesrat soll auf seinen Entscheid zurückkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26) passt der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) jährlich per 31. März die Zinssätze für die Covid-19-Kredite an die Marktentwicklungen an. Es war den Kreditnehmenden beim Einstieg in das Kreditprogramm bekannt, dass ein Zins erhoben wird und dass sich dieser bei entsprechender Marktentwicklung verändern wird.&nbsp;</p><p>Bei Ziffer 6 des von allen Kreditnehmenden unterzeichneten Antragsformulars für den Covid-19-Kredit steht, dass für den Kredit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu entrichten sind.&nbsp;</p><p>2. Der durch eine Solidarbürgschaft gesicherte, maximale Kreditbetrag belief sich auf 10 Prozent des Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018. Das heisst, ein Zinssatz von 1,5 Prozent entspricht in etwa 0,15 Prozent jenes Umsatzes. Eine moderate Erhöhung der Zinsen ist in dieser Sichtweise nach Einschätzung des Bundesrates für die kreditnehmenden Unternehmen tragbar.&nbsp;</p><p>3. Die Entscheidung des Bundesrats zur Zinsanpassung erfolgte in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen. Gemäss dem bereits genannten Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes passt der Bundesrat jährlich die Zinsen per 31.&nbsp;März an die Marktentwicklungen an. Während sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Entscheidzeitpunkt die massgebenden Zinsen nicht verändert hatten, stellte sich die Situation im ersten Quartal 2023 anders dar. Die Zinsen waren seit Juni 2022 stark angestiegen, was der Bundesrat letztlich mit seinem Entscheid nachvollzogen hat. Die Anpassung der Zinssätze bietet zudem einen Anreiz, Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen. Dies entspricht sowohl dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogramms – der Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen – als auch dem Interesse der Steuerzahlenden an möglichst geringen Kreditausfällen.&nbsp;</p>
    • <p>In seiner Medienmitteilung vom 29. März 2023 hat der Bundesrat Folgendes erklärt:</p><p>"Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. März 2023 beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31. März 2023 zu erhöhen. Für Kredite bis 500 000 Franken sind neu 1,5 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken 2 Prozent zu entrichten. Der Bundesrat trägt damit der Zinsentwicklung Rechnung."</p><p>Dieser Entscheid bringt viele kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese waren während der Pandemie insbesondere deshalb auf die Covid-19-Kredite angewiesen, weil die Behörden Schliessungen und Einschränkungen der Geschäftstätigkeit angeordnet hatten. Die Bedingungen, zu denen die Kredite gewährt wurden, waren klar und der Zinssatz bekannt. Man kann also sagen, dass die betreffenden Unternehmen damals auch in Anbetracht der moderaten Zinssätze entschieden haben, die Kredite in Anspruch zu nehmen.</p><p>Mit diesem Entscheid ändert der Bundesrat manu militari die Bedingungen für die Kredite und bringt damit verschiedene kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht der Meinung, dass dieser einseitige Entscheid darauf hinausläuft, die Spielregeln während des Spiels zu ändern?</p><p>2. Hält er es für richtig, die Kreditbedingungen zu ändern, obwohl er weiss, dass es damit für verschiedene kleine und mittlere Unternehmen schwierig sein wird, über die Runden zu kommen?</p><p>3. Zieht er in Betracht, auf seinen Entscheid zurückzukommen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Covid-19-Kredite für viele Unternehmen aufgrund von behördlichen Schliessungen und Einschränkungen notwendig geworden sind?</p>
    • Erhöhung der Zinsen für die Covid-19-Kredite. Der Bundesrat soll auf seinen Entscheid zurückkommen

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