Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft. Zinsen für Kredite unter 500 000 Franken streichen und Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent begrenzen

ShortId
23.3538
Id
20233538
Updated
26.03.2024 20:54
Language
de
Title
Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft. Zinsen für Kredite unter 500 000 Franken streichen und Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent begrenzen
AdditionalIndexing
2841;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es war nicht nur die Gesundheitskrise, die Unternehmen mussten auch mit steigenden Rohstoffpreisen, höheren Energiekosten (Strom, Gas usw.) und weiteren zusätzlichen Kosten fertig werden. Viele KMU (im Bau-, Gast- oder Bäckereigewerbe usw.) stehen aufgrund dieser Kostensteigerungen unter hohem Druck.</p><p>Der Bund hat per 31. März 2023 die Zinssätze für Kredite unter 500 000 Franken auf 1,5 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken auf 2 Prozent angepasst. Diese zusätzlichen Kosten belasten jene Unternehmen, die sich während der Gesundheitskrise sehr bemüht haben, ihre Geschäftstätigkeit und Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und gegenwärtig mit den Auswirkungen des Konflikts in der Ukraine kämpfen.</p><p>Es ist nicht fair, dass diese Unternehmen, die grosse Anstrengungen unternommen haben und immer noch unternehmen, nun immer höhere Zinsen zahlen müssen. Ziel der Unterstützungsmassnahmen war es, unsere Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu tragen, und nicht, unsere Unternehmen unter Druck zu setzen, sobald die Gesundheitskrise vorüber ist.</p><p>Es wird daher gefordert, bis zur Fälligkeit der Kredite die Zinsen für Covid-19-Kredite unter 500 000 Franken zu streichen und den Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent zu begrenzen.</p>
  • <p>Eine moderate Erhöhung der Zinsen ist nach Einschätzung des Bundesrates für die kreditnehmenden Unternehmen tragbar. Der Bundesrat ist des Weiteren der Meinung, dass er auch mit der Zinsanpassung den Kreditnehmenden weiterhin attraktive Zinsbedingungen ermöglicht, aber auch Anreize für die Rückzahlung setzt. Wettbewerbsverzerrungen werden dadurch gemildert. Würden nun die gesetzlichen Grundlagen (d. h. die Bedingungen während dem laufenden Programm) geändert, so würde dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen.</p><p>Der durch eine Solidarbürgschaft gesicherte, maximale Kreditbetrag belief sich auf 10 Prozent des Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018. Das heisst, ein Zinssatz von 1,5 Prozent entspricht in etwa 0,15 Prozent jenes Umsatzes: Betrug der Umsatz 1 Mio. Franken, so konnte der Covid-19-Kredit max. 100&nbsp;000 Franken betragen und der Zins für einen Kredit in dieser Höhe liegt nun neu bei 1500 Franken pro Jahr. Bei einem Umsatz von 100&nbsp;000 Franken und einem maximalen Kredit von 10&nbsp;000 Franken beträgt der Zins neu 150 Franken</p><p>Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26) passt der Bundesrat jährlich per 31. März die Zinssätze an die Marktentwicklungen an. Während sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Entscheidzeitpunkt die massgebenden Zinsen nicht verändert hatten, stellte sich die Situation im ersten Quartal 2023 anders dar. Die Zinsen waren seit Juni 2022 stark angestiegen, was der Bundesrat letztlich mit seinem Entscheid nachvollzogen hat. Die Anpassung der Zinssätze bietet zudem einen Anreiz, die Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen. Dies entspricht sowohl dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogramms – der Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen – als auch dem Interesse der Steuerzahlenden an möglichst geringen Kreditausfällen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz dahingehend anzupassen, dass die Zinsen für Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft unter 500 000 Franken gestrichen werden und der Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent begrenzt wird.</p>
  • Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft. Zinsen für Kredite unter 500 000 Franken streichen und Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent begrenzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es war nicht nur die Gesundheitskrise, die Unternehmen mussten auch mit steigenden Rohstoffpreisen, höheren Energiekosten (Strom, Gas usw.) und weiteren zusätzlichen Kosten fertig werden. Viele KMU (im Bau-, Gast- oder Bäckereigewerbe usw.) stehen aufgrund dieser Kostensteigerungen unter hohem Druck.</p><p>Der Bund hat per 31. März 2023 die Zinssätze für Kredite unter 500 000 Franken auf 1,5 Prozent und für Kredite über 500 000 Franken auf 2 Prozent angepasst. Diese zusätzlichen Kosten belasten jene Unternehmen, die sich während der Gesundheitskrise sehr bemüht haben, ihre Geschäftstätigkeit und Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und gegenwärtig mit den Auswirkungen des Konflikts in der Ukraine kämpfen.</p><p>Es ist nicht fair, dass diese Unternehmen, die grosse Anstrengungen unternommen haben und immer noch unternehmen, nun immer höhere Zinsen zahlen müssen. Ziel der Unterstützungsmassnahmen war es, unsere Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu tragen, und nicht, unsere Unternehmen unter Druck zu setzen, sobald die Gesundheitskrise vorüber ist.</p><p>Es wird daher gefordert, bis zur Fälligkeit der Kredite die Zinsen für Covid-19-Kredite unter 500 000 Franken zu streichen und den Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent zu begrenzen.</p>
    • <p>Eine moderate Erhöhung der Zinsen ist nach Einschätzung des Bundesrates für die kreditnehmenden Unternehmen tragbar. Der Bundesrat ist des Weiteren der Meinung, dass er auch mit der Zinsanpassung den Kreditnehmenden weiterhin attraktive Zinsbedingungen ermöglicht, aber auch Anreize für die Rückzahlung setzt. Wettbewerbsverzerrungen werden dadurch gemildert. Würden nun die gesetzlichen Grundlagen (d. h. die Bedingungen während dem laufenden Programm) geändert, so würde dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen.</p><p>Der durch eine Solidarbürgschaft gesicherte, maximale Kreditbetrag belief sich auf 10 Prozent des Umsatzerlöses des Jahres 2019 bzw. 2018. Das heisst, ein Zinssatz von 1,5 Prozent entspricht in etwa 0,15 Prozent jenes Umsatzes: Betrug der Umsatz 1 Mio. Franken, so konnte der Covid-19-Kredit max. 100&nbsp;000 Franken betragen und der Zins für einen Kredit in dieser Höhe liegt nun neu bei 1500 Franken pro Jahr. Bei einem Umsatz von 100&nbsp;000 Franken und einem maximalen Kredit von 10&nbsp;000 Franken beträgt der Zins neu 150 Franken</p><p>Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26) passt der Bundesrat jährlich per 31. März die Zinssätze an die Marktentwicklungen an. Während sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Entscheidzeitpunkt die massgebenden Zinsen nicht verändert hatten, stellte sich die Situation im ersten Quartal 2023 anders dar. Die Zinsen waren seit Juni 2022 stark angestiegen, was der Bundesrat letztlich mit seinem Entscheid nachvollzogen hat. Die Anpassung der Zinssätze bietet zudem einen Anreiz, die Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen. Dies entspricht sowohl dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogramms – der Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen – als auch dem Interesse der Steuerzahlenden an möglichst geringen Kreditausfällen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz dahingehend anzupassen, dass die Zinsen für Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft unter 500 000 Franken gestrichen werden und der Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent begrenzt wird.</p>
    • Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft. Zinsen für Kredite unter 500 000 Franken streichen und Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent begrenzen

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