Ökologischer Leistungsnachweis für Baumschulflächen

ShortId
23.3540
Id
20233540
Updated
26.03.2024 21:44
Language
de
Title
Ökologischer Leistungsnachweis für Baumschulflächen
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Baumschulen und Rebschulen leisten auf ihren Flächen nachweisbare öklologische Leistungen. Die Bewirtschaftungen dieser Flächen unterstehen den gleichen Mindestanforderungen zum Schutz des Bodens und der Umwelt wie übliche Fruchtfolgeflächen. </p><p>Oftmals werden Rebschulen, Baumschulen und die Muttergärten nach den Richtlinien für eine "integrierte Produktion" oder gar nach den Regeln der Bio-Verordnung bewirtschaftet. Dafür erhalten die Produzenten aktuell keine Vergütungen.</p>
  • <p>Baumschulen und Rebschulen gehören zum produzierenden Gartenbau. Unter dem Begriff «produzierender Gartenbau» versteht man die Ansaat oder das Setzen und Grossziehen von Pflanzen. Neben den Baumschulen gehören dazu auch Betriebe, die Zierpflanzen, Blumen oder Setzlinge für den Gemüsebau produzieren.</p><p>Für den produzierenden Gartenbau gelten nach Artikel 3 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Massnahmen des 1. Kapitels des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels des LwG. Für den produzierenden Gartenbau sind somit folgende Bestimmungen anwendbar:</p><p>- Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen, wie z. B. die Absatzförderung;</p><p>- Strukturverbesserungen;</p><p>- Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie der genetischen Ressourcen;</p><p>- Pflanzenschutz und Produktionsmittel.</p><p>Der produzierende Gartenbau fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Direktzahlungen im 3. Titel des LwG. Damit Landwirtschaftsbetriebe mit Baumschulflächen nicht über die Direktzahlungen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Gewerbebetrieben des produzierenden Gartenbaus erlangen, sind Flächen mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen und Zierpflanzen nach Artikel 35 Absatz 7 der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) von den Beiträgen ausgeschlossen.</p><p>Betriebe, die Direktzahlungen erhalten, müssen unter anderem die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllen. Diese Anforderungen gelten für den gesamten Betrieb und somit auch für Teilflächen mit Baumschulkulturen, für die keine Direktzahlungen ausgerichtet werden. Die Gewerbebetriebe des produzierenden Gartenbaus müssen hingegen keine Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllen.&nbsp;</p><p>Damit für Baumschul- und Rebschulflächen auf Landwirtschaftsbetrieben Direktzahlungen ausgerichtet werden könnten, müsste der Artikel 35 der DZV geändert werden. Gewerbebetriebe des produzierenden Gartenbaus fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der bäuerlichen Betriebe, deren Einkommen mit Direktzahlungen ergänzt werden kann. Für die Anwendung der Direktzahlungen müsste mindestens auch Artikel&nbsp;3 LwG geändert werden. Der Bundesrat sieht jedoch keinen Handlungsbedarf für die Ausdehnung der Direktzahlungen auf den produzierenden Gartenbau.</p>
  • <p>Warum werden Baumschul- und Rebschulflächen sowie ihre Muttergärten für die Unterlagenproduktion nicht für ökologische Leistungen vergütet? (ÖLN-Beiträge). Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein? </p>
  • Ökologischer Leistungsnachweis für Baumschulflächen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Baumschulen und Rebschulen leisten auf ihren Flächen nachweisbare öklologische Leistungen. Die Bewirtschaftungen dieser Flächen unterstehen den gleichen Mindestanforderungen zum Schutz des Bodens und der Umwelt wie übliche Fruchtfolgeflächen. </p><p>Oftmals werden Rebschulen, Baumschulen und die Muttergärten nach den Richtlinien für eine "integrierte Produktion" oder gar nach den Regeln der Bio-Verordnung bewirtschaftet. Dafür erhalten die Produzenten aktuell keine Vergütungen.</p>
    • <p>Baumschulen und Rebschulen gehören zum produzierenden Gartenbau. Unter dem Begriff «produzierender Gartenbau» versteht man die Ansaat oder das Setzen und Grossziehen von Pflanzen. Neben den Baumschulen gehören dazu auch Betriebe, die Zierpflanzen, Blumen oder Setzlinge für den Gemüsebau produzieren.</p><p>Für den produzierenden Gartenbau gelten nach Artikel 3 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Massnahmen des 1. Kapitels des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels des LwG. Für den produzierenden Gartenbau sind somit folgende Bestimmungen anwendbar:</p><p>- Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen, wie z. B. die Absatzförderung;</p><p>- Strukturverbesserungen;</p><p>- Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie der genetischen Ressourcen;</p><p>- Pflanzenschutz und Produktionsmittel.</p><p>Der produzierende Gartenbau fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Direktzahlungen im 3. Titel des LwG. Damit Landwirtschaftsbetriebe mit Baumschulflächen nicht über die Direktzahlungen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Gewerbebetrieben des produzierenden Gartenbaus erlangen, sind Flächen mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen und Zierpflanzen nach Artikel 35 Absatz 7 der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) von den Beiträgen ausgeschlossen.</p><p>Betriebe, die Direktzahlungen erhalten, müssen unter anderem die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllen. Diese Anforderungen gelten für den gesamten Betrieb und somit auch für Teilflächen mit Baumschulkulturen, für die keine Direktzahlungen ausgerichtet werden. Die Gewerbebetriebe des produzierenden Gartenbaus müssen hingegen keine Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllen.&nbsp;</p><p>Damit für Baumschul- und Rebschulflächen auf Landwirtschaftsbetrieben Direktzahlungen ausgerichtet werden könnten, müsste der Artikel 35 der DZV geändert werden. Gewerbebetriebe des produzierenden Gartenbaus fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der bäuerlichen Betriebe, deren Einkommen mit Direktzahlungen ergänzt werden kann. Für die Anwendung der Direktzahlungen müsste mindestens auch Artikel&nbsp;3 LwG geändert werden. Der Bundesrat sieht jedoch keinen Handlungsbedarf für die Ausdehnung der Direktzahlungen auf den produzierenden Gartenbau.</p>
    • <p>Warum werden Baumschul- und Rebschulflächen sowie ihre Muttergärten für die Unterlagenproduktion nicht für ökologische Leistungen vergütet? (ÖLN-Beiträge). Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein? </p>
    • Ökologischer Leistungsnachweis für Baumschulflächen

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