Wer hat angeordnet, dass die im Covid-19-Gesetz vorgesehenen Härtefallhilfen bei Geschäftsaufgabe rückerstattet werden müssen?

ShortId
23.3541
Id
20233541
Updated
26.03.2024 21:44
Language
de
Title
Wer hat angeordnet, dass die im Covid-19-Gesetz vorgesehenen Härtefallhilfen bei Geschäftsaufgabe rückerstattet werden müssen?
AdditionalIndexing
2841;44;15;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Parlament hat in Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz (AS 2020 3835; 2020 5821; 2021 153)&nbsp;festgelegt, dass mit Härtefallmassnahmen unterstützte Unternehmen im Jahr der Ausrichtung der Härtefallmassnahme sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschütten oder deren Ausschüttung beschliessen und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornehmen oder beschliessen dürfen. Die Bestimmung wurde in Art. 6 Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, AS 2020 4919; 2020 5849; 2021 8; 2021 184) und Art. 3 Covid-19-Härtefallverordnung 2022&nbsp;(HFMV 22, SR 951.264) konkretisiert.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Subsidiär gelangt das Subventionsgesetz zur Anwendung (SuG; SR 616.1), das in Art. 29 bei Zweckentfremdung vorsieht, dass die Finanzhilfe zurückgefordert werden muss.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Unternehmensaufgabe wird durch die HFMV 20 und HFMV 22 nicht ausgeschlossen. Nicht zulässig ist es hingegen mit der Aufgabe einen Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende zu erzielen, da diese mit einer Gewinnausschüttung gleichzusetzen ist, was eine Rückerstattung bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge hat. Wenn vor Verstreichen der 3-Jahresfrist ein steuerbarer Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende entsteht, wird die Hilfe entgegen dem Zweck der HFMV 20 und HFMV 22 verwendet, welchen das Unternehmen mit dem Gesuch um Härtefallunterstützung akzeptiert hat. Bei Unternehmensübernahmen geht die Einschränkung der Verwendung auf das übernehmende Unternehmen über.</p><p>&nbsp;</p><p>Wenn bei Unternehmensübernahme oder Unternehmensaufgabe die Härtefallunterstützung an den zuständigen Kanton bereits zurückerstattet wurde, entfällt die Einschränkung der Mittelverwendung.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) die Kantone daran erinnert, dass sich der Bund an Massnahmen der Kantone nur beteiligt, wenn die gesetzlichen Grundlagen eingehalten sind.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das SECO stützt sich im Zusammenhang mit der Einschränkung der&nbsp;</p><p>Mittelverwendung auf Art. 12 Covid-19-Gesetz i.V.m. Art. 6 HFMV 20 und Art. 3 HFMV 22 sowie Art. 29 SuG ab. Bei der Umsetzung sind zudem die Erläuterungen zur HFMV 20 und jene zur HFMV 22 massgebend. Diese verweisen in diesem Zusammenhang auf die Solidarbürgschaftsgesetzgebung. Vor dem Hintergrund des Verwendungszwecks sind bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz Dividenden und Liquidationsüberschüsse wie auch im Steuerrecht gleich zu behandeln.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Das Parlament wollte, dass die Härtefallhilfen strukturerhaltend wirken und den Fortbestand der Unternehmen in einer Zeit gewährleisten, in der die Umsätze pandemiebedingt einbrachen. Damit konnte z.B. verhindert werden, dass Einrichtungen oder Ausrüstungen veräussert werden mussten. Der Nutzen der Finanzhilfe soll somit während einer bestimmten Zeit dem Unternehmen nicht entzogen werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4. Es geht nicht darum die Wirtschaftsakteure zu schwächen, sondern sicherzustellen, dass bezogene Unterstützungen, die nicht gesetzeskonform, d.h. für andere als unternehmerische Zwecke, verwendet werden, zurückerstattet werden. Würde keine Rückerstattung erfolgen, würde die überwiegende Mehrzahl der Härtefallbezüger, welche die Unterstützungen nach dem Gesetzeszweck (Aufrechterhaltung des Betriebs) verwendet haben, benachteiligt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die Einschränkung gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur vollständigen Rückzahlung der erhaltenen Hilfen. Hat z.B. ein Unternehmen im Geschäftsjahr 2021 eine Unterstützung erhalten, gilt die Einschränkung für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024.&nbsp;</p>
  • <p>Das Covid-19-Gesetz umfasst Härtefallmassnahmen für Unternehmen. Die Massnahmen werden in der Covid-19-Härtefallverordnung präzisiert.</p><p>Anscheinend hat das SECO die Kantone angewiesen, für Unternehmen, die von den Härtefallmassnahmen profitiert haben, eine Reihe von Sonderregeln anzuwenden:</p><p>1. Die Einstellung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, das Härtefallhilfe erhalten hat, ist als Verstoss gegen die Regelung anzusehen.</p><p>2. Unternehmen, die Härtefallhilfe erhalten haben und ihr Geschäft an Dritte veräussern, müssen sich von diesen zusichern lassen, dass sie die mit der Hilfe verbundenen Verpflichtungen einhalten werden.</p><p>3. Wenn der neue Betreiber oder die neue Betreiberin diese Verpflichtungen nicht übernimmt, kann dies dazu führen, dass die gewährte Hilfe widerrufen wird und rückerstattet werden muss.</p><p>Im Klartext bedeutet dies, dass Betreiber und Betreiberinnen, die ihr Geschäft abgeben (wegen Beendigung des Pachtvertrags, Krankheit, lange geplantem Ruhestand usw.), die erhaltene Härtefallhilfe rückerstatten müssen, wenn der neue Betreiber oder die neue Betreiberin sich weigert, die mit der Härtefallhilfe verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen.</p><p>Diese Regeln, die offenbar 2022 erlassen wurden, sind weder im Covid-19-Gesetz noch in der dazugehörigen Verordnung des Bundesrates zu finden.</p><p>1. Hat das SECO die Kantone angewiesen, die oben genannten Regeln anzuwenden?</p><p>2. Auf welche Rechtsgrundlage stützen sich diese Regeln?</p><p>3. Verstösst die allfällige Rückerstattungspflicht für Betreiberinnen und Betreiber, die ihr Geschäft abgeben, nicht gegen die vom Parlament eigentlich gewollte Regelung, zumal es sich bei den Härtefallhilfen um A-Fonds-perdu-Beiträge handelt?</p><p>4. Schwächen diese neuen Regeln nicht viele Wirtschaftsakteure - insbesondere Selbstständigerwerbende -, die das Parlament mit den Härtefallmassnahmen unterstützen wollte?</p><p>5. Stimmt es, dass diese Regeln bis Ende 2025 in Kraft bleiben sollen?</p>
  • Wer hat angeordnet, dass die im Covid-19-Gesetz vorgesehenen Härtefallhilfen bei Geschäftsaufgabe rückerstattet werden müssen?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament hat in Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz (AS 2020 3835; 2020 5821; 2021 153)&nbsp;festgelegt, dass mit Härtefallmassnahmen unterstützte Unternehmen im Jahr der Ausrichtung der Härtefallmassnahme sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschütten oder deren Ausschüttung beschliessen und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornehmen oder beschliessen dürfen. Die Bestimmung wurde in Art. 6 Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, AS 2020 4919; 2020 5849; 2021 8; 2021 184) und Art. 3 Covid-19-Härtefallverordnung 2022&nbsp;(HFMV 22, SR 951.264) konkretisiert.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Subsidiär gelangt das Subventionsgesetz zur Anwendung (SuG; SR 616.1), das in Art. 29 bei Zweckentfremdung vorsieht, dass die Finanzhilfe zurückgefordert werden muss.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Unternehmensaufgabe wird durch die HFMV 20 und HFMV 22 nicht ausgeschlossen. Nicht zulässig ist es hingegen mit der Aufgabe einen Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende zu erzielen, da diese mit einer Gewinnausschüttung gleichzusetzen ist, was eine Rückerstattung bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge hat. Wenn vor Verstreichen der 3-Jahresfrist ein steuerbarer Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende entsteht, wird die Hilfe entgegen dem Zweck der HFMV 20 und HFMV 22 verwendet, welchen das Unternehmen mit dem Gesuch um Härtefallunterstützung akzeptiert hat. Bei Unternehmensübernahmen geht die Einschränkung der Verwendung auf das übernehmende Unternehmen über.</p><p>&nbsp;</p><p>Wenn bei Unternehmensübernahme oder Unternehmensaufgabe die Härtefallunterstützung an den zuständigen Kanton bereits zurückerstattet wurde, entfällt die Einschränkung der Mittelverwendung.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) die Kantone daran erinnert, dass sich der Bund an Massnahmen der Kantone nur beteiligt, wenn die gesetzlichen Grundlagen eingehalten sind.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das SECO stützt sich im Zusammenhang mit der Einschränkung der&nbsp;</p><p>Mittelverwendung auf Art. 12 Covid-19-Gesetz i.V.m. Art. 6 HFMV 20 und Art. 3 HFMV 22 sowie Art. 29 SuG ab. Bei der Umsetzung sind zudem die Erläuterungen zur HFMV 20 und jene zur HFMV 22 massgebend. Diese verweisen in diesem Zusammenhang auf die Solidarbürgschaftsgesetzgebung. Vor dem Hintergrund des Verwendungszwecks sind bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz Dividenden und Liquidationsüberschüsse wie auch im Steuerrecht gleich zu behandeln.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Das Parlament wollte, dass die Härtefallhilfen strukturerhaltend wirken und den Fortbestand der Unternehmen in einer Zeit gewährleisten, in der die Umsätze pandemiebedingt einbrachen. Damit konnte z.B. verhindert werden, dass Einrichtungen oder Ausrüstungen veräussert werden mussten. Der Nutzen der Finanzhilfe soll somit während einer bestimmten Zeit dem Unternehmen nicht entzogen werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4. Es geht nicht darum die Wirtschaftsakteure zu schwächen, sondern sicherzustellen, dass bezogene Unterstützungen, die nicht gesetzeskonform, d.h. für andere als unternehmerische Zwecke, verwendet werden, zurückerstattet werden. Würde keine Rückerstattung erfolgen, würde die überwiegende Mehrzahl der Härtefallbezüger, welche die Unterstützungen nach dem Gesetzeszweck (Aufrechterhaltung des Betriebs) verwendet haben, benachteiligt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die Einschränkung gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur vollständigen Rückzahlung der erhaltenen Hilfen. Hat z.B. ein Unternehmen im Geschäftsjahr 2021 eine Unterstützung erhalten, gilt die Einschränkung für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024.&nbsp;</p>
    • <p>Das Covid-19-Gesetz umfasst Härtefallmassnahmen für Unternehmen. Die Massnahmen werden in der Covid-19-Härtefallverordnung präzisiert.</p><p>Anscheinend hat das SECO die Kantone angewiesen, für Unternehmen, die von den Härtefallmassnahmen profitiert haben, eine Reihe von Sonderregeln anzuwenden:</p><p>1. Die Einstellung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, das Härtefallhilfe erhalten hat, ist als Verstoss gegen die Regelung anzusehen.</p><p>2. Unternehmen, die Härtefallhilfe erhalten haben und ihr Geschäft an Dritte veräussern, müssen sich von diesen zusichern lassen, dass sie die mit der Hilfe verbundenen Verpflichtungen einhalten werden.</p><p>3. Wenn der neue Betreiber oder die neue Betreiberin diese Verpflichtungen nicht übernimmt, kann dies dazu führen, dass die gewährte Hilfe widerrufen wird und rückerstattet werden muss.</p><p>Im Klartext bedeutet dies, dass Betreiber und Betreiberinnen, die ihr Geschäft abgeben (wegen Beendigung des Pachtvertrags, Krankheit, lange geplantem Ruhestand usw.), die erhaltene Härtefallhilfe rückerstatten müssen, wenn der neue Betreiber oder die neue Betreiberin sich weigert, die mit der Härtefallhilfe verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen.</p><p>Diese Regeln, die offenbar 2022 erlassen wurden, sind weder im Covid-19-Gesetz noch in der dazugehörigen Verordnung des Bundesrates zu finden.</p><p>1. Hat das SECO die Kantone angewiesen, die oben genannten Regeln anzuwenden?</p><p>2. Auf welche Rechtsgrundlage stützen sich diese Regeln?</p><p>3. Verstösst die allfällige Rückerstattungspflicht für Betreiberinnen und Betreiber, die ihr Geschäft abgeben, nicht gegen die vom Parlament eigentlich gewollte Regelung, zumal es sich bei den Härtefallhilfen um A-Fonds-perdu-Beiträge handelt?</p><p>4. Schwächen diese neuen Regeln nicht viele Wirtschaftsakteure - insbesondere Selbstständigerwerbende -, die das Parlament mit den Härtefallmassnahmen unterstützen wollte?</p><p>5. Stimmt es, dass diese Regeln bis Ende 2025 in Kraft bleiben sollen?</p>
    • Wer hat angeordnet, dass die im Covid-19-Gesetz vorgesehenen Härtefallhilfen bei Geschäftsaufgabe rückerstattet werden müssen?

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