Bürgenstock. Wie werden staatspolitische Interessen im Bereich der Lex Koller definiert?

ShortId
23.3546
Id
20233546
Updated
26.03.2024 21:43
Language
de
Title
Bürgenstock. Wie werden staatspolitische Interessen im Bereich der Lex Koller definiert?
AdditionalIndexing
15;2811;2846;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) ermächtigt den Bundesrat, den Erwerb eines Grundstückes im Einzelfall von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz zu befreien, wenn der konkrete Erwerb im staatspolitischen Interesse der Schweiz liegt (Art. 7 Bst. h BewG). Artikel 7 Buchstabe h BewG stellt somit eine Ausnahmeregelung von dem in Artikel 2 BewG verankerten Grundprinzip der Bewilligungspflicht für Grundstückerwerbe in der Schweiz durch Personen im Ausland dar (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst c BewG). Als staatspolitische Interessen des Bundes können nur wichtige und übergeordnete öffentliche Interessen von nationaler Tragweite in Frage kommen, die geeignet sind, politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche, soziale oder kulturelle Anliegen des Landes zu wahren oder zu fördern (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden <a href="https://entscheidsuche.ch/direkt_bund%2Fvpb%2F68-12.html"><span style="color:windowtext;">VPB&nbsp;68.12, E. 3</span></a>).</p><p>2. Der Bundesrat hat in Einzelfällen den Erwerb von Grundstücken durch internationale Sportorganisationen von der Bewilligungspflicht nach Artikel 7 Buchstabe h BewG befreit. Im Vordergrund stand dabei die grosse sportpolitische, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung von weltweit tätigen Verbänden mit Sitz in der Schweiz (vgl. VPB 68.12). Sodann bejahte der Bundesrat das Vorliegen eines staatspolitischen Interesses im Bereich eines Ferienresorts (Andermatt) (vgl. dazu die entsprechenden Medienmitteilung vom 22.09.2006, vom 21.12.2007 und vom 24.02.2021).</p><p>3. Vgl. Antwort zu Frage 2. Sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe h BewG nicht erfüllt, kann keine Befreiung von der Bewilligungspflicht verfügt werden. Gesuche, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wurden von den Gesuchstellenden bisher oft zurückgezogen. Dem Bundesrat ist ein einziger Fall bekannt, in dem er formell einen Negativentscheid gesprochen hat. Dieser Entscheid vom 9. April 1986 ist abgedruckt in VPB 50 Nr. 39.</p><p>4. Zuständig für die Feststellung, ob ein staatspolitisches Interesse nach Artikel 7 Buchstabe h BewG vorliegt, ist nach Anhören der örtlich betroffenen Kantonsregierung der Bundesrat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a BewG). Das Gesuch ist – wie auch im angefragten Fall des Bürgenstock-Resorts – durch die erwerbende Person des betroffenen Grundstückes an die kantonale Bewilligungsbehörde zu Handen des Bundesrats zu richten (Art. 15 Abs. 2 BewV).</p><p>5. Das Verfahren vor dem Bundesrat ist derzeit noch hängig.</p><p>6. Ob die Voraussetzung nach Artikel 7 Buchstabe h BewG jeweils erfüllt sind, beurteilt der Bundesrat im Rahmen des gesetzlich geregelten Verfahrens und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.</p><p>7. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Anfrage 20.5302 Töngi «Wer kontrolliert ein Betriebsstättenmodell?» geschildert hat, bildet Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG die gesetzliche Grundlage für das «Betriebsstättenmodell». Danach bedarf der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland keiner Bewilligung, wenn die Grundstücke als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dienen. Wird ein Grundstück hotelmässig bewirtschaftet, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann eine Betriebsstätte vor, wenn die hotelmässigen Dienstleistungen gegenüber dem gewerbsmässigen Überlassen von Wohnraum in den Vordergrund treten (BGE 106 Ib 209). Diesem Grundsatz gilt es im Rahmen der Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Der Bundesgesetzgeber hat die konjunkturpolitisch motivierte Ausnahmeregelung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG bewusst als umfassende Bestimmung ausgestaltet, um damit möglichst alle Formen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens zu erfassen (vgl. BBl 1997 II 1221, 1262). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zielführend, eine Spezialregelung für eine besondere Ausnahmekonstellation vorzusehen, während in allen anderen Fällen die allgemeine Gesetzesformulierung zur Anwendung gelangen soll.</p>
  • <p>Das Bürgenstock-Resort will 67 Wohnungen verkaufen. Eine Verkaufsbewillgung war bereits 2010 erteilt worden, damals mit der Begründung, das Bürgenstock-Resort könne sich auf das Betriebsstättenmodell berufen. Es war nie öffentlich bekannt, welche Dienstleistungen Käuferinnen oder Käufer genau beziehen müssten. Offensichtlich wurden die Wohnungen in der Zwischenzeit mit einer Küche ausgestattet, was den Einkauf von Restaurant-Dienstleistungen unglaubwürdig macht. Daraufhin soll das Bundesamt für Justiz die Ausnahmebewilligung entzogen haben. Der Fall ist vom Verwaltungsgericht Nidwalden entschieden worden, das Urteil ist aber noch nicht publiziert. </p><p>Gemäss einem Artikel in der NZZ vom 26. April 2023 soll zusätzlich ein Ausnahmegesuch zur Lex Koller gestellt worden sein, damit diese Wohnungen auch an ausländische Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz verkauft werden können. Das Ausnahmegesuch beruft sich auf ein staatspolitisches Interesse der Schweiz gemäss Ausnahmemöglichkeiten im Gesetz. </p><p>Wir danken dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie ist der Begriff der "staatspolitische Interessen" im Bereich der Lex Koller definiert?</p><p>2. In welchen Fällen wurden Bewilligungen auf Grund dieses Ausnahmeartikels ausgesprochen?</p><p>3. In welchen Fällen wurden Bewilligungen auf Grund dieses Ausnahmeartikels nicht verweigert?</p><p>4. Gemäss Artikel in der NZZ wurde der Antrag durch Bundesrat Ueli Maurer eingebracht. Ist es üblich, dass Bundesrätinnen oder Bundesräte für einzelne Unternehmen Anträge im Bundesrat einreichen?</p><p>5. Hat der Bundesrat das Gesuch behandelt und wenn ja, mit welcher Antwort? </p><p>6. Die Bedingungen im Bereich Lex Koller haben seit dem Entscheid der Investoren, sich auf dem Bürgenstock zu engagieren, nicht geändert. Wie beurteilt der Bundesrat Anträge für Ausnahmebewilligungen nach der Erstellung solcher Grossanlagen? </p><p>7. Braucht es eine klarere Definition des Betriebsstättenmodells, da dieses immer wieder zu Diskussionen führt? Sind die Vorgaben in der Praxis anwendbar?</p>
  • Bürgenstock. Wie werden staatspolitische Interessen im Bereich der Lex Koller definiert?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) ermächtigt den Bundesrat, den Erwerb eines Grundstückes im Einzelfall von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz zu befreien, wenn der konkrete Erwerb im staatspolitischen Interesse der Schweiz liegt (Art. 7 Bst. h BewG). Artikel 7 Buchstabe h BewG stellt somit eine Ausnahmeregelung von dem in Artikel 2 BewG verankerten Grundprinzip der Bewilligungspflicht für Grundstückerwerbe in der Schweiz durch Personen im Ausland dar (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst c BewG). Als staatspolitische Interessen des Bundes können nur wichtige und übergeordnete öffentliche Interessen von nationaler Tragweite in Frage kommen, die geeignet sind, politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche, soziale oder kulturelle Anliegen des Landes zu wahren oder zu fördern (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden <a href="https://entscheidsuche.ch/direkt_bund%2Fvpb%2F68-12.html"><span style="color:windowtext;">VPB&nbsp;68.12, E. 3</span></a>).</p><p>2. Der Bundesrat hat in Einzelfällen den Erwerb von Grundstücken durch internationale Sportorganisationen von der Bewilligungspflicht nach Artikel 7 Buchstabe h BewG befreit. Im Vordergrund stand dabei die grosse sportpolitische, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung von weltweit tätigen Verbänden mit Sitz in der Schweiz (vgl. VPB 68.12). Sodann bejahte der Bundesrat das Vorliegen eines staatspolitischen Interesses im Bereich eines Ferienresorts (Andermatt) (vgl. dazu die entsprechenden Medienmitteilung vom 22.09.2006, vom 21.12.2007 und vom 24.02.2021).</p><p>3. Vgl. Antwort zu Frage 2. Sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe h BewG nicht erfüllt, kann keine Befreiung von der Bewilligungspflicht verfügt werden. Gesuche, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wurden von den Gesuchstellenden bisher oft zurückgezogen. Dem Bundesrat ist ein einziger Fall bekannt, in dem er formell einen Negativentscheid gesprochen hat. Dieser Entscheid vom 9. April 1986 ist abgedruckt in VPB 50 Nr. 39.</p><p>4. Zuständig für die Feststellung, ob ein staatspolitisches Interesse nach Artikel 7 Buchstabe h BewG vorliegt, ist nach Anhören der örtlich betroffenen Kantonsregierung der Bundesrat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a BewG). Das Gesuch ist – wie auch im angefragten Fall des Bürgenstock-Resorts – durch die erwerbende Person des betroffenen Grundstückes an die kantonale Bewilligungsbehörde zu Handen des Bundesrats zu richten (Art. 15 Abs. 2 BewV).</p><p>5. Das Verfahren vor dem Bundesrat ist derzeit noch hängig.</p><p>6. Ob die Voraussetzung nach Artikel 7 Buchstabe h BewG jeweils erfüllt sind, beurteilt der Bundesrat im Rahmen des gesetzlich geregelten Verfahrens und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.</p><p>7. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Anfrage 20.5302 Töngi «Wer kontrolliert ein Betriebsstättenmodell?» geschildert hat, bildet Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG die gesetzliche Grundlage für das «Betriebsstättenmodell». Danach bedarf der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland keiner Bewilligung, wenn die Grundstücke als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dienen. Wird ein Grundstück hotelmässig bewirtschaftet, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann eine Betriebsstätte vor, wenn die hotelmässigen Dienstleistungen gegenüber dem gewerbsmässigen Überlassen von Wohnraum in den Vordergrund treten (BGE 106 Ib 209). Diesem Grundsatz gilt es im Rahmen der Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Der Bundesgesetzgeber hat die konjunkturpolitisch motivierte Ausnahmeregelung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG bewusst als umfassende Bestimmung ausgestaltet, um damit möglichst alle Formen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens zu erfassen (vgl. BBl 1997 II 1221, 1262). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zielführend, eine Spezialregelung für eine besondere Ausnahmekonstellation vorzusehen, während in allen anderen Fällen die allgemeine Gesetzesformulierung zur Anwendung gelangen soll.</p>
    • <p>Das Bürgenstock-Resort will 67 Wohnungen verkaufen. Eine Verkaufsbewillgung war bereits 2010 erteilt worden, damals mit der Begründung, das Bürgenstock-Resort könne sich auf das Betriebsstättenmodell berufen. Es war nie öffentlich bekannt, welche Dienstleistungen Käuferinnen oder Käufer genau beziehen müssten. Offensichtlich wurden die Wohnungen in der Zwischenzeit mit einer Küche ausgestattet, was den Einkauf von Restaurant-Dienstleistungen unglaubwürdig macht. Daraufhin soll das Bundesamt für Justiz die Ausnahmebewilligung entzogen haben. Der Fall ist vom Verwaltungsgericht Nidwalden entschieden worden, das Urteil ist aber noch nicht publiziert. </p><p>Gemäss einem Artikel in der NZZ vom 26. April 2023 soll zusätzlich ein Ausnahmegesuch zur Lex Koller gestellt worden sein, damit diese Wohnungen auch an ausländische Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz verkauft werden können. Das Ausnahmegesuch beruft sich auf ein staatspolitisches Interesse der Schweiz gemäss Ausnahmemöglichkeiten im Gesetz. </p><p>Wir danken dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie ist der Begriff der "staatspolitische Interessen" im Bereich der Lex Koller definiert?</p><p>2. In welchen Fällen wurden Bewilligungen auf Grund dieses Ausnahmeartikels ausgesprochen?</p><p>3. In welchen Fällen wurden Bewilligungen auf Grund dieses Ausnahmeartikels nicht verweigert?</p><p>4. Gemäss Artikel in der NZZ wurde der Antrag durch Bundesrat Ueli Maurer eingebracht. Ist es üblich, dass Bundesrätinnen oder Bundesräte für einzelne Unternehmen Anträge im Bundesrat einreichen?</p><p>5. Hat der Bundesrat das Gesuch behandelt und wenn ja, mit welcher Antwort? </p><p>6. Die Bedingungen im Bereich Lex Koller haben seit dem Entscheid der Investoren, sich auf dem Bürgenstock zu engagieren, nicht geändert. Wie beurteilt der Bundesrat Anträge für Ausnahmebewilligungen nach der Erstellung solcher Grossanlagen? </p><p>7. Braucht es eine klarere Definition des Betriebsstättenmodells, da dieses immer wieder zu Diskussionen führt? Sind die Vorgaben in der Praxis anwendbar?</p>
    • Bürgenstock. Wie werden staatspolitische Interessen im Bereich der Lex Koller definiert?

Back to List