Schluss mit der Bestrafung von Radarwarngruppen

ShortId
23.3553
Id
20233553
Updated
25.09.2023 08:42
Language
de
Title
Schluss mit der Bestrafung von Radarwarngruppen
AdditionalIndexing
48;1221;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 98a Absatz 3 SVG, der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, verbietet es den Bürgerinnen und Bürgern, öffentlich vor Radarkontrollen durch die Polizei zu warnen. Wer sich nicht an dieses Verbot hält, wird mit einer Busse bestraft. Eine solche Busse kann hoch ausfallen: Zeitungsberichte sprechen von Bussen in der Höhe von 850 Franken. </p><p>Selbst eine Warnung innerhalb von geschlossenen sozialen Gruppen kann als öffentlich betrachtet werden, insbesondere wenn die Gruppe mehr als 30 eingeschriebene Mitglieder umfasst. Die Grenze zwischen öffentlicher und privater Warnung wird von den Gerichten festgelegt. </p><p>Diese Situation führt zu Rechtsunsicherheit. Zudem sind die Sanktionen unverhältnismässig. </p><p>Wenn Geschwindigkeitskontrollen eine präventive Wirkung entfalten sollen, dann müssen sie bekannt sein. Andernfalls beugt man nicht einer Widerhandlung und damit einer gefährlichen Situation vor, sondern begnügt sich damit, die Widerhandlung im Nachhinein zu sanktionieren, also wenn es bereits zu der (vermeintlich) gefährlichen Situation gekommen ist. </p><p>In Tat und Wahrheit findet ein grosser Teil der Radarkontrollen, die meistens von kommunalen Polizeikräften durchgeführt werden, nicht aus Sicherheitsgründen, sondern aufgrund von finanziellen Überlegungen statt. Anders gesagt: Mit den Kontrollen sollen auf Kosten der Autofahrenden die Finanzen aufgebessert werden. </p><p>So finden zahlreiche der geahndeten Geschwindigkeitsübertretungen nachts auf leeren Strassen statt, und die Übertretungen betragen nur wenige km/h. </p><p>Wenn die Radarkontrollen tatsächlich eine präventive Wirkung haben sollen, wenn sie also wirklich dazu dienen sollen, Geschwindigkeitsexzesse auf gefährlichen Strassenabschnitten zu verhindern, dann ist es richtig, dass vor den Kontrollen gewarnt wird. </p><p>Die Bestrafung von Personen, die in sozialen Gruppen vor Radarkontrollen warnen, ist daher nicht gerechtfertigt. Sie muss abgeschafft werden. </p><p>Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zunahme der Lebenshaltungskosten und der unkontrollierte Anstieg der Krankenkassenprämien schwer auf dem Budget der Bürgerinnen und Bürger aus der Mittel- oder Unterschicht lasten. Unter diesen Umständen können auch nur ein paar wenige Bussen in mittlerer zweistelliger Höhe den Unterschied ausmachen. </p><p>Der obsessive Einsatz von Radarfallen, um Kasse zu machen, erhöht die Verkehrssicherheit nicht. Er verrät nur den Willen, die Autolenkerinnen und -lenker zu verfolgen und so den Individualverkehr zu benachteiligen, obschon dieser ein verfassungsmässiges Recht der Bürgerinnen und Bürger ist.</p>
  • <p>Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen sind ein wichtiges Mittel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Kontrollen können jedoch nicht lückenlos an allen als gefährlich eingestuften Orten durchgeführt werden. Sie haben einen präventiven Effekt, weil die Verkehrsteilnehmenden jederzeit mit einer Kontrolle rechnen müssen.</p><p>Die Behörden dürfen Radarkontrollen öffentlich ankündigen. Sie machen solche Ankündigungen im Sinne der Prävention für Orte, wo Unfälle verhindert werden können.</p><p>Artikel 98a Absatz 3 SVG&nbsp;verbietet nur die öffentliche Warnung vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr. Nichtöffentliche Warnungen sind erlaubt. Die Beurteilung, wann eine Warnung als öffentlich zu qualifizieren ist, hängt vom Einzelfall ab. Die entsprechende Beurteilung soll weiterhin im Ermessen der Gerichte liegen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 98a Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) so zu ändern, dass Warnungen vor Radarkontrollen in geschlossenen sozialen Gruppen nicht mehr bestraft werden dürfen, dies unabhängig von der Anzahl der eingeschriebenen Gruppenmitglieder. </p>
  • Schluss mit der Bestrafung von Radarwarngruppen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 98a Absatz 3 SVG, der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, verbietet es den Bürgerinnen und Bürgern, öffentlich vor Radarkontrollen durch die Polizei zu warnen. Wer sich nicht an dieses Verbot hält, wird mit einer Busse bestraft. Eine solche Busse kann hoch ausfallen: Zeitungsberichte sprechen von Bussen in der Höhe von 850 Franken. </p><p>Selbst eine Warnung innerhalb von geschlossenen sozialen Gruppen kann als öffentlich betrachtet werden, insbesondere wenn die Gruppe mehr als 30 eingeschriebene Mitglieder umfasst. Die Grenze zwischen öffentlicher und privater Warnung wird von den Gerichten festgelegt. </p><p>Diese Situation führt zu Rechtsunsicherheit. Zudem sind die Sanktionen unverhältnismässig. </p><p>Wenn Geschwindigkeitskontrollen eine präventive Wirkung entfalten sollen, dann müssen sie bekannt sein. Andernfalls beugt man nicht einer Widerhandlung und damit einer gefährlichen Situation vor, sondern begnügt sich damit, die Widerhandlung im Nachhinein zu sanktionieren, also wenn es bereits zu der (vermeintlich) gefährlichen Situation gekommen ist. </p><p>In Tat und Wahrheit findet ein grosser Teil der Radarkontrollen, die meistens von kommunalen Polizeikräften durchgeführt werden, nicht aus Sicherheitsgründen, sondern aufgrund von finanziellen Überlegungen statt. Anders gesagt: Mit den Kontrollen sollen auf Kosten der Autofahrenden die Finanzen aufgebessert werden. </p><p>So finden zahlreiche der geahndeten Geschwindigkeitsübertretungen nachts auf leeren Strassen statt, und die Übertretungen betragen nur wenige km/h. </p><p>Wenn die Radarkontrollen tatsächlich eine präventive Wirkung haben sollen, wenn sie also wirklich dazu dienen sollen, Geschwindigkeitsexzesse auf gefährlichen Strassenabschnitten zu verhindern, dann ist es richtig, dass vor den Kontrollen gewarnt wird. </p><p>Die Bestrafung von Personen, die in sozialen Gruppen vor Radarkontrollen warnen, ist daher nicht gerechtfertigt. Sie muss abgeschafft werden. </p><p>Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zunahme der Lebenshaltungskosten und der unkontrollierte Anstieg der Krankenkassenprämien schwer auf dem Budget der Bürgerinnen und Bürger aus der Mittel- oder Unterschicht lasten. Unter diesen Umständen können auch nur ein paar wenige Bussen in mittlerer zweistelliger Höhe den Unterschied ausmachen. </p><p>Der obsessive Einsatz von Radarfallen, um Kasse zu machen, erhöht die Verkehrssicherheit nicht. Er verrät nur den Willen, die Autolenkerinnen und -lenker zu verfolgen und so den Individualverkehr zu benachteiligen, obschon dieser ein verfassungsmässiges Recht der Bürgerinnen und Bürger ist.</p>
    • <p>Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen sind ein wichtiges Mittel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Kontrollen können jedoch nicht lückenlos an allen als gefährlich eingestuften Orten durchgeführt werden. Sie haben einen präventiven Effekt, weil die Verkehrsteilnehmenden jederzeit mit einer Kontrolle rechnen müssen.</p><p>Die Behörden dürfen Radarkontrollen öffentlich ankündigen. Sie machen solche Ankündigungen im Sinne der Prävention für Orte, wo Unfälle verhindert werden können.</p><p>Artikel 98a Absatz 3 SVG&nbsp;verbietet nur die öffentliche Warnung vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr. Nichtöffentliche Warnungen sind erlaubt. Die Beurteilung, wann eine Warnung als öffentlich zu qualifizieren ist, hängt vom Einzelfall ab. Die entsprechende Beurteilung soll weiterhin im Ermessen der Gerichte liegen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 98a Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) so zu ändern, dass Warnungen vor Radarkontrollen in geschlossenen sozialen Gruppen nicht mehr bestraft werden dürfen, dies unabhängig von der Anzahl der eingeschriebenen Gruppenmitglieder. </p>
    • Schluss mit der Bestrafung von Radarwarngruppen

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