Gesicherte Krankenversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

ShortId
23.3556
Id
20233556
Updated
12.09.2023 10:54
Language
de
Title
Gesicherte Krankenversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
AdditionalIndexing
2841;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die soziale Krankenversicherung beruht auf dem Wohnsitzprinzip. Die Nationalität der Person spielt keine Rolle. Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen obligatorisch eine Krankenversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung; SR 832.10). Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele: Zum einen will er verhindern, dass jemand im Krankheitsfall die Behandlung nicht bezahlen kann und somit die Allgemeinheit aufkommen muss. Zum andern will er die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, zwischen Männern und Frauen sowie zwischen Jungen und Alten gewährleisten.&nbsp;Es werden in der Regel dort Prämien bezahlt, wo medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden.</p><p>Die Prämien werden nach dem Bedarfdeckungsprinzip festgelegt. Die Prämien eines Jahres müssen die erwarteten Kosten desselben Jahres decken. Die für das Jahr 2023 genehmigten Prämien decken somit die für das Jahr 2023 Jahr erwarteten Kosten (d. h. die erwarteten Kosten für Leistungen, Risikoausgleich und Verwaltungskosten, etc.) pro Versicherer im jeweiligen Kanton.&nbsp;Es ist somit aufgrund des Bedarfsdeckungsverfahrens unerheblich, wie lange jemand bereits versichert war respektive wie viele Leistungen in dieser Zeit bezogen wurden. Es gibt kein individuelles Gesundheitskonto.</p><p>Grundsätzlich endet mit Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz, die obligatorische Krankenversicherung. Ausnahmen sind in bilateralen Abkommen mit der EU und der EFTA oder in Abkommen über die soziale Sicherheit mit Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA, zum Beispiel das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit. Gewisse Personengruppen, die in einen EU-/EFTA-Staat oder nach dem Vereinigten Königreich umziehen (z.B. Rentnerinnen und Rentner und Grenzgängerinnen und Grenzgänger), bleiben somit in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (Art. 1 Abs. 2 Bst. d-ebis&nbsp;der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)). Die obligatorische Krankenversicherungspflicht gilt auch für Entsandte weiter, die von der Schweiz in ein anderes Land entsendet werden (Art. 4 KVV).</p><p>Schweizerinnen und Schweizer, die in einem aussereuropäischen Land Wohnsitz nehmen, haben je nach Staat die Möglichkeit, sich dort gesetzlich gegen die Folgen von Krankheit zu versichern oder eine Privatversicherung abzuschliessen. Zudem gibt es die Möglichkeit der «freiwilligen Krankenversicherung»:&nbsp;Versicherer können gemäss Artikel 7<i>a</i> KVV Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist bekannt, dass mindestens drei grössere Versicherer solche Versicherungsprodukte anbieten. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1).</p><p>Schweizerinnen und Schweizer, die in die Schweiz zurückkehren und Wohnsitz nehmen, sind ab dem ersten Tag wieder versicherungspflichtig. Der Bundesrat erachtete im Rahmen der Ip Carobbio Guscetti 14.4241 «Freiwillige Krankenpflegegrundversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer» die bestehende Regelung über die Versicherungspflicht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer als ausreichend. In der Zwischenzeit hat sich im Wesentlichen bezüglich der Grundlagen nichts geändert.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass der von der Postulantin gewünschte Bericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig ist<strong>.</strong></p>
  • <p>Die internationale Mobilität nimmt stetig zu. Die Zahl der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beträgt aktuell rund 800 000. Doch wer die Schweiz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA verlässt, hat hinsichtlich der Krankenkasse oft Probleme. Im Normalfall kann bei einem Wegzug ins Ausland die schweizerische Krankenversicherung nicht einfach beibehalten werden. In Ländern, wo man nicht automatische von einer staatlichen Versicherung des Gastlandes gedeckt ist, ist man gezwungen, eine private Krankenversicherungspolice abzuschliessen. </p><p>Für eine jüngere Person ist der Beitritt zu einer privaten Krankenkasse unproblematisch. Der Beitritt für ältere Menschen ist für die Versicherungsgesellschaften aber aufgrund der möglichen höheren Gesundheitskosten nicht interessant und deshalb schwierig bis unmöglich, insbesondere bei bestehenden Vorerkrankungen. Dies kann dazu führen, dass im Falle einer plötzlichen Erkrankung mangels Versicherung oder ausreichendem Vermögen die medizinische Behandlung verweigert wird, was zum Todesurteil führen kann. Stossend, wenn man davon ausgehen muss, dass die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer das Leben lang Prämien in die Grundversicherung einer Schweizer Krankenkasse einbezahlt hat und eventuell nie Leistungen bezogen hat. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten in einem Bericht aufzuzeigen wie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über eine Anzahl Jahre Prämien einbezahlt haben, auf freiwilliger Basis die bisherige Grundversicherung einer Schweizer Krankenkasse fortführen können.</p>
  • Gesicherte Krankenversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die soziale Krankenversicherung beruht auf dem Wohnsitzprinzip. Die Nationalität der Person spielt keine Rolle. Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen obligatorisch eine Krankenversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung; SR 832.10). Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele: Zum einen will er verhindern, dass jemand im Krankheitsfall die Behandlung nicht bezahlen kann und somit die Allgemeinheit aufkommen muss. Zum andern will er die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, zwischen Männern und Frauen sowie zwischen Jungen und Alten gewährleisten.&nbsp;Es werden in der Regel dort Prämien bezahlt, wo medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden.</p><p>Die Prämien werden nach dem Bedarfdeckungsprinzip festgelegt. Die Prämien eines Jahres müssen die erwarteten Kosten desselben Jahres decken. Die für das Jahr 2023 genehmigten Prämien decken somit die für das Jahr 2023 Jahr erwarteten Kosten (d. h. die erwarteten Kosten für Leistungen, Risikoausgleich und Verwaltungskosten, etc.) pro Versicherer im jeweiligen Kanton.&nbsp;Es ist somit aufgrund des Bedarfsdeckungsverfahrens unerheblich, wie lange jemand bereits versichert war respektive wie viele Leistungen in dieser Zeit bezogen wurden. Es gibt kein individuelles Gesundheitskonto.</p><p>Grundsätzlich endet mit Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz, die obligatorische Krankenversicherung. Ausnahmen sind in bilateralen Abkommen mit der EU und der EFTA oder in Abkommen über die soziale Sicherheit mit Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA, zum Beispiel das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit. Gewisse Personengruppen, die in einen EU-/EFTA-Staat oder nach dem Vereinigten Königreich umziehen (z.B. Rentnerinnen und Rentner und Grenzgängerinnen und Grenzgänger), bleiben somit in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (Art. 1 Abs. 2 Bst. d-ebis&nbsp;der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)). Die obligatorische Krankenversicherungspflicht gilt auch für Entsandte weiter, die von der Schweiz in ein anderes Land entsendet werden (Art. 4 KVV).</p><p>Schweizerinnen und Schweizer, die in einem aussereuropäischen Land Wohnsitz nehmen, haben je nach Staat die Möglichkeit, sich dort gesetzlich gegen die Folgen von Krankheit zu versichern oder eine Privatversicherung abzuschliessen. Zudem gibt es die Möglichkeit der «freiwilligen Krankenversicherung»:&nbsp;Versicherer können gemäss Artikel 7<i>a</i> KVV Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist bekannt, dass mindestens drei grössere Versicherer solche Versicherungsprodukte anbieten. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1).</p><p>Schweizerinnen und Schweizer, die in die Schweiz zurückkehren und Wohnsitz nehmen, sind ab dem ersten Tag wieder versicherungspflichtig. Der Bundesrat erachtete im Rahmen der Ip Carobbio Guscetti 14.4241 «Freiwillige Krankenpflegegrundversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer» die bestehende Regelung über die Versicherungspflicht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer als ausreichend. In der Zwischenzeit hat sich im Wesentlichen bezüglich der Grundlagen nichts geändert.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass der von der Postulantin gewünschte Bericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig ist<strong>.</strong></p>
    • <p>Die internationale Mobilität nimmt stetig zu. Die Zahl der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beträgt aktuell rund 800 000. Doch wer die Schweiz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA verlässt, hat hinsichtlich der Krankenkasse oft Probleme. Im Normalfall kann bei einem Wegzug ins Ausland die schweizerische Krankenversicherung nicht einfach beibehalten werden. In Ländern, wo man nicht automatische von einer staatlichen Versicherung des Gastlandes gedeckt ist, ist man gezwungen, eine private Krankenversicherungspolice abzuschliessen. </p><p>Für eine jüngere Person ist der Beitritt zu einer privaten Krankenkasse unproblematisch. Der Beitritt für ältere Menschen ist für die Versicherungsgesellschaften aber aufgrund der möglichen höheren Gesundheitskosten nicht interessant und deshalb schwierig bis unmöglich, insbesondere bei bestehenden Vorerkrankungen. Dies kann dazu führen, dass im Falle einer plötzlichen Erkrankung mangels Versicherung oder ausreichendem Vermögen die medizinische Behandlung verweigert wird, was zum Todesurteil führen kann. Stossend, wenn man davon ausgehen muss, dass die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer das Leben lang Prämien in die Grundversicherung einer Schweizer Krankenkasse einbezahlt hat und eventuell nie Leistungen bezogen hat. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten in einem Bericht aufzuzeigen wie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über eine Anzahl Jahre Prämien einbezahlt haben, auf freiwilliger Basis die bisherige Grundversicherung einer Schweizer Krankenkasse fortführen können.</p>
    • Gesicherte Krankenversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

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