Umsetzung der AHV 21 zum Nachteil der Frauen?

ShortId
23.3560
Id
20233560
Updated
26.03.2024 21:45
Language
de
Title
Umsetzung der AHV 21 zum Nachteil der Frauen?
AdditionalIndexing
2836;44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der Reform AHV21, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre Altersrente erst mit dem 65. Altersjahr beziehen, einen Zuschlag zu dieser Rente. Dieser Zuschlag wird lebenslänglich ausgerichtet. Seine Höhe richtet sich nach dem Einkommen dieser Frauen und ihrem Referenzalter am 1. Januar 2024. </p><p>Dem Vernehmlassungsentwurf der Verordnung zur Reform AHV 21 kann zum neuen Artikel 53quater Absatz 2 AHVV entnommen werden, dass der Zuschlag im Gegensatz zu sämtlichen anderen Leistungen der AHV nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden soll. Im erläuternden Bericht zum Verordnungsentwurf wird dazu lediglich festgehalten, dass der Zuschlag ausserhalb des Rentensystems ausgerichtet und deshalb lebenslänglich unverändert in gleicher Höhe ausbezahlt werde. Mit anderen Worten entwertet sich dieser Zuschlag mit jedem Jahr seit Beginn des Rentenanspruchs. Weder in der Botschaft zur Reform AHV 21 noch in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates noch in den Hintergrundinformationen des Bundesamtes für Sozialversicherungen findet sich eine Erklärung oder ein Hinweis zu dieser restriktiven Ausgestaltung des Zuschlages.</p><p>Ein zweiter Nachteil droht Frauen in der beruflichen Vorsorge. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen sehen in ihren Reglementen eine so genannte AHV-Überbrückungsrente für Personen vor, die sich vorzeitig pensionieren lassen. Diese Überbrückungsrente wird in der Regel bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ausgerichtet. Für Frauen, die noch keine Überbrückungsrente beziehen, werden die Pensionskassen die Finanzierung dieser Leistung anpassen müssen. Das dürfte entweder zu höheren Beiträge für die Frauen und ihren Arbeitgebern oder zu einer stärkeren Rentenkürzung führen. Ein besonderes Problem haben Frauen, die bereits heute eine Überbrückungsrente beziehen, die aber von der Erhöhung des Rentenalters betroffen sind. Da diese Überbrückungsrente nur bis zum 64. und nicht bis zum 65. Altersjahr finanziert wurde, stellen sich Vorsorgeeinrichtungen auf den Standpunkt, dass die Überbrückungsrente entweder nur bis zum 64. Altersjahr ausgerichtet wird oder die Rente der beruflichen Vorsorge entsprechend der längeren Bezugsdauer stärker gekürzt werden soll. Das bedeutet für die betroffenen Frauen entweder den Verlust einer Jahresrente oder eine lebenslange Rentenkürzung.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 festgelegt sowie die Ausführungsbestimmungen bis am 24. März 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Derzeit läuft die Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende fordern die Anpassung des Rentenzuschlags an die Lohn- und Preisentwicklung. Der Bundesrat wird über die Vernehmlassungsergebnisse voraussichtlich bis Ende Sommer 2023 Bericht erstatten und über allfällige Anpassungen an den Verordnungsbestimmungen entscheiden.&nbsp;</p><p>2. Sogenannte AHV-Überbrückungsrenten sind Ersatzrenten der Vorsorgeeinrichtungen für den Zeitraum von der Frühpensionierung bis zur Ausrichtung der AHV-Rente. Einige Vorsorgeeinrichtungen sehen eine solche zur Abfederung der finanziellen Nachteile einer Frühpensionierung in ihren Reglementen vor. Wie die Vorsorgeeinrichtungen solche Überbrückungsrenten finanzieren, liegt im Entscheidungsspielraum des paritätisch zusammengesetzten obersten Organs. In der Regel werden die Überbrückungsrenten vorfinanziert und manchmal auch vom Arbeitgeber (mit)finanziert oder es handelt sich um eine Leistung, die von den Versicherten durch eine Kürzung der Altersrenten zurückbezahlt wird. Der Bundesrat hat keine Kompetenz, dazu Vorschriften zu erlassen.&nbsp;</p>
  • <p>Die Reform AHV21 wurde am 25. März 2022 mit einem Ja-Anteil von 50,55 Prozent angenommen. Nun wurde das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Verordnung zur Reform AHV 21 durchgeführt, das bis 24. März 2023 dauerte. Dem Entwurf ist zu entnehmen, dass mit der vorgesehenen Umsetzung den Frauen mit Anspruch auf Rentenzuschläge weitere Nachteile drohen. Ein anderer Nachteil droht den Frauen in der beruflichen Vorsorge. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen werden ihre AHV-Überbrückungsrenten für Personen, die sich frühzeitig pensionieren lassen, anpassen. Für Frauen, die noch keine Überbrückungsrente beziehen, bedeutet dies entweder höhere Beiträge für sie und die Arbeitgeber oder eine Rentenkürzung. Frauen, die bereits eine Überbrückungsrente beziehen, die nicht bis zum 65. Lebensjahr finanziert wurde, verlieren zudem entweder eine Jahresrente oder müssen lebenslängliche Rentenkürzungen hinnehmen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, in seiner Verordnung zur Reform AHV 21 den Rentenzuschlag für die Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 wie sämtliche anderen Geldleistungen der AHV an die Lohn- und Preisentwicklung anzupassen?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um Unterbrüche in der Zahlung von AHV-Überbrückungsrenten oder Rentenkürzungen zu vermeiden?</p>
  • Umsetzung der AHV 21 zum Nachteil der Frauen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der Reform AHV21, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre Altersrente erst mit dem 65. Altersjahr beziehen, einen Zuschlag zu dieser Rente. Dieser Zuschlag wird lebenslänglich ausgerichtet. Seine Höhe richtet sich nach dem Einkommen dieser Frauen und ihrem Referenzalter am 1. Januar 2024. </p><p>Dem Vernehmlassungsentwurf der Verordnung zur Reform AHV 21 kann zum neuen Artikel 53quater Absatz 2 AHVV entnommen werden, dass der Zuschlag im Gegensatz zu sämtlichen anderen Leistungen der AHV nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden soll. Im erläuternden Bericht zum Verordnungsentwurf wird dazu lediglich festgehalten, dass der Zuschlag ausserhalb des Rentensystems ausgerichtet und deshalb lebenslänglich unverändert in gleicher Höhe ausbezahlt werde. Mit anderen Worten entwertet sich dieser Zuschlag mit jedem Jahr seit Beginn des Rentenanspruchs. Weder in der Botschaft zur Reform AHV 21 noch in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates noch in den Hintergrundinformationen des Bundesamtes für Sozialversicherungen findet sich eine Erklärung oder ein Hinweis zu dieser restriktiven Ausgestaltung des Zuschlages.</p><p>Ein zweiter Nachteil droht Frauen in der beruflichen Vorsorge. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen sehen in ihren Reglementen eine so genannte AHV-Überbrückungsrente für Personen vor, die sich vorzeitig pensionieren lassen. Diese Überbrückungsrente wird in der Regel bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ausgerichtet. Für Frauen, die noch keine Überbrückungsrente beziehen, werden die Pensionskassen die Finanzierung dieser Leistung anpassen müssen. Das dürfte entweder zu höheren Beiträge für die Frauen und ihren Arbeitgebern oder zu einer stärkeren Rentenkürzung führen. Ein besonderes Problem haben Frauen, die bereits heute eine Überbrückungsrente beziehen, die aber von der Erhöhung des Rentenalters betroffen sind. Da diese Überbrückungsrente nur bis zum 64. und nicht bis zum 65. Altersjahr finanziert wurde, stellen sich Vorsorgeeinrichtungen auf den Standpunkt, dass die Überbrückungsrente entweder nur bis zum 64. Altersjahr ausgerichtet wird oder die Rente der beruflichen Vorsorge entsprechend der längeren Bezugsdauer stärker gekürzt werden soll. Das bedeutet für die betroffenen Frauen entweder den Verlust einer Jahresrente oder eine lebenslange Rentenkürzung.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 festgelegt sowie die Ausführungsbestimmungen bis am 24. März 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Derzeit läuft die Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende fordern die Anpassung des Rentenzuschlags an die Lohn- und Preisentwicklung. Der Bundesrat wird über die Vernehmlassungsergebnisse voraussichtlich bis Ende Sommer 2023 Bericht erstatten und über allfällige Anpassungen an den Verordnungsbestimmungen entscheiden.&nbsp;</p><p>2. Sogenannte AHV-Überbrückungsrenten sind Ersatzrenten der Vorsorgeeinrichtungen für den Zeitraum von der Frühpensionierung bis zur Ausrichtung der AHV-Rente. Einige Vorsorgeeinrichtungen sehen eine solche zur Abfederung der finanziellen Nachteile einer Frühpensionierung in ihren Reglementen vor. Wie die Vorsorgeeinrichtungen solche Überbrückungsrenten finanzieren, liegt im Entscheidungsspielraum des paritätisch zusammengesetzten obersten Organs. In der Regel werden die Überbrückungsrenten vorfinanziert und manchmal auch vom Arbeitgeber (mit)finanziert oder es handelt sich um eine Leistung, die von den Versicherten durch eine Kürzung der Altersrenten zurückbezahlt wird. Der Bundesrat hat keine Kompetenz, dazu Vorschriften zu erlassen.&nbsp;</p>
    • <p>Die Reform AHV21 wurde am 25. März 2022 mit einem Ja-Anteil von 50,55 Prozent angenommen. Nun wurde das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Verordnung zur Reform AHV 21 durchgeführt, das bis 24. März 2023 dauerte. Dem Entwurf ist zu entnehmen, dass mit der vorgesehenen Umsetzung den Frauen mit Anspruch auf Rentenzuschläge weitere Nachteile drohen. Ein anderer Nachteil droht den Frauen in der beruflichen Vorsorge. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen werden ihre AHV-Überbrückungsrenten für Personen, die sich frühzeitig pensionieren lassen, anpassen. Für Frauen, die noch keine Überbrückungsrente beziehen, bedeutet dies entweder höhere Beiträge für sie und die Arbeitgeber oder eine Rentenkürzung. Frauen, die bereits eine Überbrückungsrente beziehen, die nicht bis zum 65. Lebensjahr finanziert wurde, verlieren zudem entweder eine Jahresrente oder müssen lebenslängliche Rentenkürzungen hinnehmen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, in seiner Verordnung zur Reform AHV 21 den Rentenzuschlag für die Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 wie sämtliche anderen Geldleistungen der AHV an die Lohn- und Preisentwicklung anzupassen?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um Unterbrüche in der Zahlung von AHV-Überbrückungsrenten oder Rentenkürzungen zu vermeiden?</p>
    • Umsetzung der AHV 21 zum Nachteil der Frauen?

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