Digitale Barrierefreiheit im Privatsektor

ShortId
23.3582
Id
20233582
Updated
26.03.2024 21:49
Language
de
Title
Digitale Barrierefreiheit im Privatsektor
AdditionalIndexing
28;34;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) müssen die Behörden "Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten nehmen. Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein".</p><p>Für private Dienstleister gibt es keine entsprechenden Vorgaben. So kommt es leider noch häufig vor, dass auch stark frequentierte digitale Websites und Apps nicht oder nur mangelhaft barrierefrei zugänglich sind. Dies schliesst insbesondere Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung von der gleichberechtigten, autonomen Teilhabe am immer stärker digitalisierten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben aus. </p><p>Auch in der Berufswelt kann das Potential der Digitalisierung für eine bessere Inklusion oft nicht genutzt werden. Die Produktion von nicht barrierefreien Software-Produkten kann sogar dazu führen, dass Menschen mit Beeinträchtigung den Erwartungen der Arbeitgebenden nicht gerecht werden können und damit unnötig benachteiligt werden.</p><p>In der EU sieht das europäische Recht den Grundsatz "Design für alle" vor. Die Zugänglichkeit nach diesem Grundsatz ist in der europäischen Norm EN 17161 festgelegt. Den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen regelt die europäische Norm EN 301 549. Diese Mindestanforderungen an barrierefreie IKT-Produkte orientieren sich an den weltweiten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). </p><p>Es ist zu prüfen, inwiefern die europäischen Normen auch für die Schweiz herangezogen werden können. Zweck des Vorstosses ist die de facto Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit und nicht ein blinder Nachvollzug von Normen.</p>
  • <p>Am 10. März 2023 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), bis Ende 2023 einen Entwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) vorzulegen. Die Revision des BehiG soll insbesondere Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Leistungen ermöglichen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die laufenden Gesetzgebungsarbeiten decken zentrale Aspekte der digitalen Zugänglichkeit im Privatsektor ab. Sie werden den Entwicklungen in der EU Rechnung tragen. Der Umfang der Bundeskompetenzen in den von der Motion erfassten Bereichen wird noch eingehend zu analysieren sein.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage im Rahmen der Verhältnismässigkeit für verbindliche Grundlagen zur Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen im Privatsektor zu unterbreiten. Dadurch soll ermöglicht werden, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Möglichkeiten im Zugang und in der Benutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen erhalten, wie es in der von der Schweiz ratifizierten UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) festgeschrieben ist.</p>
  • Digitale Barrierefreiheit im Privatsektor
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) müssen die Behörden "Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten nehmen. Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein".</p><p>Für private Dienstleister gibt es keine entsprechenden Vorgaben. So kommt es leider noch häufig vor, dass auch stark frequentierte digitale Websites und Apps nicht oder nur mangelhaft barrierefrei zugänglich sind. Dies schliesst insbesondere Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung von der gleichberechtigten, autonomen Teilhabe am immer stärker digitalisierten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben aus. </p><p>Auch in der Berufswelt kann das Potential der Digitalisierung für eine bessere Inklusion oft nicht genutzt werden. Die Produktion von nicht barrierefreien Software-Produkten kann sogar dazu führen, dass Menschen mit Beeinträchtigung den Erwartungen der Arbeitgebenden nicht gerecht werden können und damit unnötig benachteiligt werden.</p><p>In der EU sieht das europäische Recht den Grundsatz "Design für alle" vor. Die Zugänglichkeit nach diesem Grundsatz ist in der europäischen Norm EN 17161 festgelegt. Den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen regelt die europäische Norm EN 301 549. Diese Mindestanforderungen an barrierefreie IKT-Produkte orientieren sich an den weltweiten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). </p><p>Es ist zu prüfen, inwiefern die europäischen Normen auch für die Schweiz herangezogen werden können. Zweck des Vorstosses ist die de facto Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit und nicht ein blinder Nachvollzug von Normen.</p>
    • <p>Am 10. März 2023 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), bis Ende 2023 einen Entwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) vorzulegen. Die Revision des BehiG soll insbesondere Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Leistungen ermöglichen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die laufenden Gesetzgebungsarbeiten decken zentrale Aspekte der digitalen Zugänglichkeit im Privatsektor ab. Sie werden den Entwicklungen in der EU Rechnung tragen. Der Umfang der Bundeskompetenzen in den von der Motion erfassten Bereichen wird noch eingehend zu analysieren sein.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage im Rahmen der Verhältnismässigkeit für verbindliche Grundlagen zur Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen im Privatsektor zu unterbreiten. Dadurch soll ermöglicht werden, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Möglichkeiten im Zugang und in der Benutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen erhalten, wie es in der von der Schweiz ratifizierten UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) festgeschrieben ist.</p>
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