Kein Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips

ShortId
23.3587
Id
20233587
Updated
26.03.2024 22:08
Language
de
Title
Kein Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips
AdditionalIndexing
24;15;04;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Notverordnung vom 16. März 2023 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken hat der Bundesrat in Artikel 6 Absatz 3 festgehalten, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen ist. Aus staatspolitischer Sicht ist es nicht angebracht, den Zugang zu Informationen und Dokumenten für die Öffentlichkeit in einer Verordnung pauschal zu verweigern. Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) enthält bereits genügend Schutzmechanismen, um den Zugang unter Aufrufung des Schutzes öffentlicher und privater Interessen bei Bedarf einzuschränken. Dies gilt selbstverständlich auch im Zusammenhang mit den Darlehen und Ausfallgarantien für die Übernahme der CS durch die UBS. Der Ausschluss der vom Öffentlichkeitsgesetz garantierten Zugangsrechte der Bürgerinnen und Bürger über den Weg einer notrechtlichen Verordnung ist gerade vor dem Hintergrund der Tragweite der getroffenen Entscheide höchst problematisch.</p>
  • <p>Gestützt auf die in der Bundesverfassung vorgesehenen notrechtlichen Kompetenzen statuierte der Bundesrat am 16. März 2023 in der «Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken» in Artikel 6 Absatz 3, dass&nbsp;der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu Informationen und Daten ausgeschlossen <span style="background-color:white;">sei, um den Informationsfluss&nbsp;</span>im Rahmen der Verordnung <span style="background-color:white;">zwecks Sicherung der Finanzmarktstabilität sowie zum Schutz der Volkswirtschaft nicht zu gefährden</span>. Am 11. August 2023 wurden die gestützt auf die Verordnung ergangenen Darlehen und Garantien des Bundes beendet.</p><p><br><span style="background-color:white;">Am 6. September 2023 beschloss der Bundesrat, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom&nbsp;</span>16. März 2023 <span style="background-color:white;">aufzuheben sowie auf eine Überführung der Bestimmung in ordentliches Recht zu verzichten. Damit erachtet der Bundesrat die Motion als erfüllt</span>.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der "Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken" den grundsätzlichen Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips zu streichen und bei allfälligen Entwürfen für darauffolgende gesetzliche Grundlagen darauf zu verzichten.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Cottier, Binder, Fiala, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Ruch) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Kein Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Notverordnung vom 16. März 2023 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken hat der Bundesrat in Artikel 6 Absatz 3 festgehalten, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen ist. Aus staatspolitischer Sicht ist es nicht angebracht, den Zugang zu Informationen und Dokumenten für die Öffentlichkeit in einer Verordnung pauschal zu verweigern. Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) enthält bereits genügend Schutzmechanismen, um den Zugang unter Aufrufung des Schutzes öffentlicher und privater Interessen bei Bedarf einzuschränken. Dies gilt selbstverständlich auch im Zusammenhang mit den Darlehen und Ausfallgarantien für die Übernahme der CS durch die UBS. Der Ausschluss der vom Öffentlichkeitsgesetz garantierten Zugangsrechte der Bürgerinnen und Bürger über den Weg einer notrechtlichen Verordnung ist gerade vor dem Hintergrund der Tragweite der getroffenen Entscheide höchst problematisch.</p>
    • <p>Gestützt auf die in der Bundesverfassung vorgesehenen notrechtlichen Kompetenzen statuierte der Bundesrat am 16. März 2023 in der «Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken» in Artikel 6 Absatz 3, dass&nbsp;der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu Informationen und Daten ausgeschlossen <span style="background-color:white;">sei, um den Informationsfluss&nbsp;</span>im Rahmen der Verordnung <span style="background-color:white;">zwecks Sicherung der Finanzmarktstabilität sowie zum Schutz der Volkswirtschaft nicht zu gefährden</span>. Am 11. August 2023 wurden die gestützt auf die Verordnung ergangenen Darlehen und Garantien des Bundes beendet.</p><p><br><span style="background-color:white;">Am 6. September 2023 beschloss der Bundesrat, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom&nbsp;</span>16. März 2023 <span style="background-color:white;">aufzuheben sowie auf eine Überführung der Bestimmung in ordentliches Recht zu verzichten. Damit erachtet der Bundesrat die Motion als erfüllt</span>.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der "Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken" den grundsätzlichen Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips zu streichen und bei allfälligen Entwürfen für darauffolgende gesetzliche Grundlagen darauf zu verzichten.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Cottier, Binder, Fiala, Fluri, Pfister Gerhard, Romano, Ruch) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Kein Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips

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