Fragen zum Basisschutz von Schutzräumen für die Bevölkerung

ShortId
23.3603
Id
20233603
Updated
26.03.2024 22:01
Language
de
Title
Fragen zum Basisschutz von Schutzräumen für die Bevölkerung
AdditionalIndexing
09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Ja, gemäss Art. 104 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) müssen Schutzbauten einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten. Dies gilt insbesondere gegen:</p><p>a) alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat;</p><p>b) Nahtreffer konventioneller Waffen;</p><p>c) das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.</p><p>Dies wird durch die technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau sichergestellt.&nbsp;</p><p>2. Die Qualität des Basisschutzes ist mit oder ohne Schleuse gleichwertig und der Schutz der Bevölkerung in beiden Fällen gegeben. Eine Schleuse bietet mehr Flexibilität und Sicherheit für Ein- und Austritte bei grossen Schutzräumen. Gemäss TWP1984 müssen Schutzräume ab einer Grösse von 51 Schutzplätzen mit einer Schleuse ausgerüstet sein.&nbsp;</p><p>3. Der Schutz der Bevölkerung ist abhängig vom A-Ereignis. Die ABC-Filter in den Lüftungsanlagen der Schutzräume dürfen nur auf Anweisung der Behörden in Betrieb genommen werden. Diese Filter sind für Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt vorgesehen. Sie wirken gegen gefährliche Stoffe wie radioaktive Isotope, die bei der Explosion von Nuklearwaffen auftreten, sowie gegen chemische und biologische Kampfstoffe.</p><p>Die ABC-Filter schützen hingegen nicht gegen radioaktive Edelgase, die nach einem KKW-Unfall auftreten können. Deshalb dürfen bei einem KKW-Unfall die Belüftung und die ABC-Schutzfilter nicht in Betrieb genommen werden. In diesem Fall gilt der so genannte geschützte Aufenthalt im Haus, im Keller oder im Schutzraum gemäss den vom BABS publizierten Unterlagen zum KKW-Unfall.</p>
  • <p>1. Sind die Technischen Weisungen des Bundes (TWP1984) für den Pflicht-Schutzraubbau von 1984 mit den Grundlagen und Annahmen durch Bedrohungen der heutigen modernen Waffenwirkungen im Schutzgrad berücksichtigt und gewährleistet? </p><p>2. Ist die Qualität eines Basisschutzes im (ABC-Erstfall) Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefährdungen mit der berücksichtigen Wirkungsdauer in den Schutzräumen ohne Schleusen gleichwertig wie in den Schutzräumen mit Schleuse? </p><p>3. Ist die Bevölkerung, bei einer Gefährdung in einem A-Ereignis in den Schutzräumen durch den Betrieb der Schutzraum- Belüftung, adäquat gegen atomare Strahlung radioaktiver Edelgase geschützt? </p>
  • Fragen zum Basisschutz von Schutzräumen für die Bevölkerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ja, gemäss Art. 104 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) müssen Schutzbauten einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten. Dies gilt insbesondere gegen:</p><p>a) alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat;</p><p>b) Nahtreffer konventioneller Waffen;</p><p>c) das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.</p><p>Dies wird durch die technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau sichergestellt.&nbsp;</p><p>2. Die Qualität des Basisschutzes ist mit oder ohne Schleuse gleichwertig und der Schutz der Bevölkerung in beiden Fällen gegeben. Eine Schleuse bietet mehr Flexibilität und Sicherheit für Ein- und Austritte bei grossen Schutzräumen. Gemäss TWP1984 müssen Schutzräume ab einer Grösse von 51 Schutzplätzen mit einer Schleuse ausgerüstet sein.&nbsp;</p><p>3. Der Schutz der Bevölkerung ist abhängig vom A-Ereignis. Die ABC-Filter in den Lüftungsanlagen der Schutzräume dürfen nur auf Anweisung der Behörden in Betrieb genommen werden. Diese Filter sind für Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt vorgesehen. Sie wirken gegen gefährliche Stoffe wie radioaktive Isotope, die bei der Explosion von Nuklearwaffen auftreten, sowie gegen chemische und biologische Kampfstoffe.</p><p>Die ABC-Filter schützen hingegen nicht gegen radioaktive Edelgase, die nach einem KKW-Unfall auftreten können. Deshalb dürfen bei einem KKW-Unfall die Belüftung und die ABC-Schutzfilter nicht in Betrieb genommen werden. In diesem Fall gilt der so genannte geschützte Aufenthalt im Haus, im Keller oder im Schutzraum gemäss den vom BABS publizierten Unterlagen zum KKW-Unfall.</p>
    • <p>1. Sind die Technischen Weisungen des Bundes (TWP1984) für den Pflicht-Schutzraubbau von 1984 mit den Grundlagen und Annahmen durch Bedrohungen der heutigen modernen Waffenwirkungen im Schutzgrad berücksichtigt und gewährleistet? </p><p>2. Ist die Qualität eines Basisschutzes im (ABC-Erstfall) Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefährdungen mit der berücksichtigen Wirkungsdauer in den Schutzräumen ohne Schleusen gleichwertig wie in den Schutzräumen mit Schleuse? </p><p>3. Ist die Bevölkerung, bei einer Gefährdung in einem A-Ereignis in den Schutzräumen durch den Betrieb der Schutzraum- Belüftung, adäquat gegen atomare Strahlung radioaktiver Edelgase geschützt? </p>
    • Fragen zum Basisschutz von Schutzräumen für die Bevölkerung

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