Praxis der Kontrollen von Hochsicherheitslaboratorien

ShortId
23.3608
Id
20233608
Updated
26.03.2024 21:56
Language
de
Title
Praxis der Kontrollen von Hochsicherheitslaboratorien
AdditionalIndexing
04;09;36
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.&nbsp;Wie im Bericht vom 31. März 2023 ausgeführt, bezieht sich das Dokument der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nur auf Labors der höchsten Sicherheitsstufe (Stufe 4). Der Bundesrat hält eine jährliche Inspektion dieser Labore der Sicherheitsstufe 4 (Biosafety Level 4, BSL4) und eine Inspektion der Laboratorien der Sicherheitsstufe 3 (Biosafety Level 3, BSL3) alle 3-5 Jahre für sinnvoll. Um diese Häufigkeit zu erreichen, plant das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) weitergehende Massnahmen. Dazu gehören die Stärkung des Vollzugs, wie zum Beispiel das Erarbeiten einheitlicher Kontrollstandards, eine Verbesserung und Intensivierung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs über bestehende Plattformen der Kantone und des Bundes und die Durchführung von jährlichen Inspektionen von BSL4 und häufigeren Inspektionen in BSL3 Laboratorien. Zudem hat der Bundesrat das Postulat&nbsp;der GPK-N 23.3965 «Stärkung von Aufsicht und Kontrolle über biologische Hochsicherheitslabore» zur Annahme empfohlen. Im Rahmen der Beantwortung soll geprüft werden, ob weitergehende Massnahmen notwendig sind.</p><p>&nbsp;</p><p>2.&nbsp;In Anbetracht des hohen Masses an Professionalität der Hochsicherheitslabore in der Schweiz und der ordnungsgemässen Sicherheitsmassnahmen sowie der Abwesenheit von Laborzwischenfällen kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone über genügend Ressourcen verfügen, um ihren Kontrollaufgaben nachkommen zu können. Um den Vollzug zu stärken, sind die in Ziffer 1 genannten weitergehenden Massnahmen von Bund und Kantonen geplant.</p><p>&nbsp;</p><p>3.&nbsp;Nach geltendem Recht sind die Kantone für die Kompetenz ihrer Kontrollbehörden verantwortlich. Folglich müssen die Kantone eine geeignete Ausbildung ihrer Kontrolleure zur Verfügung stellen. Die Kurse des Bundes stehen jedoch auch den Kontrollorganen zu Verfügung und wurden bereits von einigen Kantonen genutzt. Zudem soll zukünftig der Fachaustausch zwischen den Kantonen sowie mit den Bundesbehörden intensiviert werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4.&nbsp;Eines der wichtigsten Ergebnisse des Kurzberichtes nach Störfallverordnung (StFV; SR 814.012) ist die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen. Aufgrund dieser Einschätzung entscheidet die Vollzugsbehörde, ob das Verfahren mit einem Kurzbericht endet oder eine Risikoermittlung durchzuführen ist. Als Grundlage für den Kurzbericht dienen insbesondere auch die Risikoermittlungen und -bewertungen von sämtlichen Tätigkeiten nach Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912). Die Vollzugsbehörde entscheidet nach einer Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass eine schwere Schädigung nicht zu erwarten ist. Zudem dienen die Bewilligungen nach ESV als weiteren Anhaltspunkt, um die Plausibilität und Vollständigkeit des Kurzberichtes zu prüfen. Auf Grund der Angaben im Kurzbericht und den Bewilligungsgesuchen gemäss ESV sowie der Besichtigung vor Ort durch die Vollzugsbehörde kann mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass alle relevanten Informationen vorliegen.</p><p>&nbsp;</p><p>5.&nbsp;In Anbetracht der geltenden Gesetze und Verordnungen, Regeln und Kontrollen wäre eine obligatorische Zertifizierung von Hochsicherheitslaboratorien lediglich eine zusätzliche offizielle Anerkennung, dass sämtliche Einschliessungsmassnahmen (baulich-technisch, organisatorisch, personell) für die Durchführung von Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 vorhanden sind und würde nicht zwingendermassen&nbsp;zu einer Erhöhung der Biosicherheit führen. Zudem würde eine Zertifizierung zusätzliche Kosten für den Staat und die Betriebe verursachen (Bereitstellung der Zertifizierungsstelle und Koordination der Aufgaben der verschiedenen Beteiligten). Folglich würden die administrativen Aufwände im bereits umfassend regulierten Biosicherheitsbereich, insbesondere für die Forschung und die Diagnostik, zusätzlich erhöht. Der Bundesrat ist jedoch&nbsp;– wie unter Punkt 1 dargelegt&nbsp;–&nbsp;der Auffassung, dass die Sicherheit&nbsp;auch ohne Zertifizierung&nbsp;durch eine Stärkung des Vollzugs&nbsp;verbessert werden kann. Er hat hierzu bereits Massnahmen geplant, weitere sollen im Rahmen der Beantwortung des Postulats der GPK-N 23.3965 geprüft werden.</p><p>&nbsp;</p><p>6.&nbsp;Wie im Bericht ausgeführt, sollen die Rechtsgrundlagen (ESV und StFV) in Bezug auf den Vollzug geprüft und, falls erforderlich, zeitnah angepasst werden.</p>
  • <p>Im Anschluss an den Prüfbericht Nr. 20417 "Sanierung und Erweiterung der Hochsicherheitsanlage Mittelhäusern" der Eidgenössische Finanzkontrolle EFK und auf Ersuchen der Finanzkommission des Nationalrats hat das EDI am 31. März 2023 den Bericht "Kontrolle/Zertifizierung von Hochsicherheitslaboratorien in der Schweiz" erstellt. Der Bericht bestätigt zum einen die Zuständigkeit der Kantone für die Inspektionen der Hochrisikoanlagen der Stufen 3 und 4, von denen es in der Schweiz 41 Anlagen in14 Kantonen gibt (30 davon in den sechs Kantonen ZH, BE, BS, VD, GE und BL). Der Bericht macht weiter deutlich, dass die Anlagenbetreiber selbst einen Kurzbericht nach Massgabe der Störfallverordnung StFV verfassen und diesen dem Kanton vorlegen. Anhand dieses Berichts würde der jeweilige Kanton überprüfen, ob eine schwere Schädigung möglich ist. Daraufhin würde der Kanton bei Bedarf die Umsetzung zusätzlicher Massnahmen anordnen. Eine Zertifizierung ist für die Anlagenbetreiber bisher freiwillig, und es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Zertifizierung gemäss internationalen Standards.</p><p>Die WHO empfiehlt für Hochsicherheitslaboratorien ein Kontrollintervall von 0,5 bis 3 Jahren. Nur in zwei der sechs hauptsächlich betroffenen Kantone ist dies knapp erfüllt (ZH und BS, je 3 Jahre). In den anderen vier Kantonen beträgt das Intervall 5.7, 7,0, 7,7 und 16,5 Jahre!</p><p>Gestützt auf diese Informationen bitte ich den Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit alle Kantone mit Hochsicherheitslaboratorien der Stufen 3 und 4 diese Anlagen in Intervallen von maximal 3 Jahren kontrollieren?</p><p>2. Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass alle 14 Standortkantone über genügend Fachpersonal für eine verlässliche Kontrolltätigkeit verfügen? Falls nicht durchgängig: Welche Kantone genügen nicht?</p><p>3. Müssten die vom Bund organisierten Kurse für die Kontrollorgane nicht obligatorisch sein?</p><p>4. Die Kantone überprüfen die potenzielle schwere Schädigung gestützt auf einen Bericht, welchen die Anlagenbetreiber selbst erstellen. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass keine kritischen Informationen verschwiegen werden?</p><p>5. Würde der Bundesrat eine gesetzliche Grundlage für die Zertifizierung gemäss internationalen Standards begrüssen, zumindest für Anlagen der Stufe 4?</p><p>6. Welche weiteren Anpassungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe drängen sich auf?</p>
  • Praxis der Kontrollen von Hochsicherheitslaboratorien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.&nbsp;Wie im Bericht vom 31. März 2023 ausgeführt, bezieht sich das Dokument der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nur auf Labors der höchsten Sicherheitsstufe (Stufe 4). Der Bundesrat hält eine jährliche Inspektion dieser Labore der Sicherheitsstufe 4 (Biosafety Level 4, BSL4) und eine Inspektion der Laboratorien der Sicherheitsstufe 3 (Biosafety Level 3, BSL3) alle 3-5 Jahre für sinnvoll. Um diese Häufigkeit zu erreichen, plant das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) weitergehende Massnahmen. Dazu gehören die Stärkung des Vollzugs, wie zum Beispiel das Erarbeiten einheitlicher Kontrollstandards, eine Verbesserung und Intensivierung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs über bestehende Plattformen der Kantone und des Bundes und die Durchführung von jährlichen Inspektionen von BSL4 und häufigeren Inspektionen in BSL3 Laboratorien. Zudem hat der Bundesrat das Postulat&nbsp;der GPK-N 23.3965 «Stärkung von Aufsicht und Kontrolle über biologische Hochsicherheitslabore» zur Annahme empfohlen. Im Rahmen der Beantwortung soll geprüft werden, ob weitergehende Massnahmen notwendig sind.</p><p>&nbsp;</p><p>2.&nbsp;In Anbetracht des hohen Masses an Professionalität der Hochsicherheitslabore in der Schweiz und der ordnungsgemässen Sicherheitsmassnahmen sowie der Abwesenheit von Laborzwischenfällen kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone über genügend Ressourcen verfügen, um ihren Kontrollaufgaben nachkommen zu können. Um den Vollzug zu stärken, sind die in Ziffer 1 genannten weitergehenden Massnahmen von Bund und Kantonen geplant.</p><p>&nbsp;</p><p>3.&nbsp;Nach geltendem Recht sind die Kantone für die Kompetenz ihrer Kontrollbehörden verantwortlich. Folglich müssen die Kantone eine geeignete Ausbildung ihrer Kontrolleure zur Verfügung stellen. Die Kurse des Bundes stehen jedoch auch den Kontrollorganen zu Verfügung und wurden bereits von einigen Kantonen genutzt. Zudem soll zukünftig der Fachaustausch zwischen den Kantonen sowie mit den Bundesbehörden intensiviert werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4.&nbsp;Eines der wichtigsten Ergebnisse des Kurzberichtes nach Störfallverordnung (StFV; SR 814.012) ist die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen. Aufgrund dieser Einschätzung entscheidet die Vollzugsbehörde, ob das Verfahren mit einem Kurzbericht endet oder eine Risikoermittlung durchzuführen ist. Als Grundlage für den Kurzbericht dienen insbesondere auch die Risikoermittlungen und -bewertungen von sämtlichen Tätigkeiten nach Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912). Die Vollzugsbehörde entscheidet nach einer Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass eine schwere Schädigung nicht zu erwarten ist. Zudem dienen die Bewilligungen nach ESV als weiteren Anhaltspunkt, um die Plausibilität und Vollständigkeit des Kurzberichtes zu prüfen. Auf Grund der Angaben im Kurzbericht und den Bewilligungsgesuchen gemäss ESV sowie der Besichtigung vor Ort durch die Vollzugsbehörde kann mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass alle relevanten Informationen vorliegen.</p><p>&nbsp;</p><p>5.&nbsp;In Anbetracht der geltenden Gesetze und Verordnungen, Regeln und Kontrollen wäre eine obligatorische Zertifizierung von Hochsicherheitslaboratorien lediglich eine zusätzliche offizielle Anerkennung, dass sämtliche Einschliessungsmassnahmen (baulich-technisch, organisatorisch, personell) für die Durchführung von Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 vorhanden sind und würde nicht zwingendermassen&nbsp;zu einer Erhöhung der Biosicherheit führen. Zudem würde eine Zertifizierung zusätzliche Kosten für den Staat und die Betriebe verursachen (Bereitstellung der Zertifizierungsstelle und Koordination der Aufgaben der verschiedenen Beteiligten). Folglich würden die administrativen Aufwände im bereits umfassend regulierten Biosicherheitsbereich, insbesondere für die Forschung und die Diagnostik, zusätzlich erhöht. Der Bundesrat ist jedoch&nbsp;– wie unter Punkt 1 dargelegt&nbsp;–&nbsp;der Auffassung, dass die Sicherheit&nbsp;auch ohne Zertifizierung&nbsp;durch eine Stärkung des Vollzugs&nbsp;verbessert werden kann. Er hat hierzu bereits Massnahmen geplant, weitere sollen im Rahmen der Beantwortung des Postulats der GPK-N 23.3965 geprüft werden.</p><p>&nbsp;</p><p>6.&nbsp;Wie im Bericht ausgeführt, sollen die Rechtsgrundlagen (ESV und StFV) in Bezug auf den Vollzug geprüft und, falls erforderlich, zeitnah angepasst werden.</p>
    • <p>Im Anschluss an den Prüfbericht Nr. 20417 "Sanierung und Erweiterung der Hochsicherheitsanlage Mittelhäusern" der Eidgenössische Finanzkontrolle EFK und auf Ersuchen der Finanzkommission des Nationalrats hat das EDI am 31. März 2023 den Bericht "Kontrolle/Zertifizierung von Hochsicherheitslaboratorien in der Schweiz" erstellt. Der Bericht bestätigt zum einen die Zuständigkeit der Kantone für die Inspektionen der Hochrisikoanlagen der Stufen 3 und 4, von denen es in der Schweiz 41 Anlagen in14 Kantonen gibt (30 davon in den sechs Kantonen ZH, BE, BS, VD, GE und BL). Der Bericht macht weiter deutlich, dass die Anlagenbetreiber selbst einen Kurzbericht nach Massgabe der Störfallverordnung StFV verfassen und diesen dem Kanton vorlegen. Anhand dieses Berichts würde der jeweilige Kanton überprüfen, ob eine schwere Schädigung möglich ist. Daraufhin würde der Kanton bei Bedarf die Umsetzung zusätzlicher Massnahmen anordnen. Eine Zertifizierung ist für die Anlagenbetreiber bisher freiwillig, und es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Zertifizierung gemäss internationalen Standards.</p><p>Die WHO empfiehlt für Hochsicherheitslaboratorien ein Kontrollintervall von 0,5 bis 3 Jahren. Nur in zwei der sechs hauptsächlich betroffenen Kantone ist dies knapp erfüllt (ZH und BS, je 3 Jahre). In den anderen vier Kantonen beträgt das Intervall 5.7, 7,0, 7,7 und 16,5 Jahre!</p><p>Gestützt auf diese Informationen bitte ich den Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit alle Kantone mit Hochsicherheitslaboratorien der Stufen 3 und 4 diese Anlagen in Intervallen von maximal 3 Jahren kontrollieren?</p><p>2. Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass alle 14 Standortkantone über genügend Fachpersonal für eine verlässliche Kontrolltätigkeit verfügen? Falls nicht durchgängig: Welche Kantone genügen nicht?</p><p>3. Müssten die vom Bund organisierten Kurse für die Kontrollorgane nicht obligatorisch sein?</p><p>4. Die Kantone überprüfen die potenzielle schwere Schädigung gestützt auf einen Bericht, welchen die Anlagenbetreiber selbst erstellen. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass keine kritischen Informationen verschwiegen werden?</p><p>5. Würde der Bundesrat eine gesetzliche Grundlage für die Zertifizierung gemäss internationalen Standards begrüssen, zumindest für Anlagen der Stufe 4?</p><p>6. Welche weiteren Anpassungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe drängen sich auf?</p>
    • Praxis der Kontrollen von Hochsicherheitslaboratorien

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