Umfang einer Finanztransaktionssteuer und Ausgleichsmöglichkeiten

ShortId
23.3617
Id
20233617
Updated
26.03.2024 22:00
Language
de
Title
Umfang einer Finanztransaktionssteuer und Ausgleichsmöglichkeiten
AdditionalIndexing
24;2446;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Finanztransaktionen kommen durch den Austausch finanzieller Vermögenswerte gegen finanzielle Vermögenswerte zustande (z.B. Wertpapierkauf zulasten einer Einlage). Zu den finanziellen Vermögenswerten gehören nebst Währungsgold und Sonderziehungsrechten Bargeld und Einlagen, Schuldverschreibungen und strukturierte Produkte, Kredite, Aktien und andere Anteilsrechte, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, Ansprüche gegenüber Versicherungen und Pensionskassen, Finanzderivate sowie Forderungen und Verpflichtungen, die durch den zeitlichen Abstand zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung (Handelskredite, Zahlungsverpflichtungen) entstehen. Finanztransaktionen sind von den Leistungstransaktionen (Güterkauf bzw. -verkauf, Naturaltausch, Sach- oder Geldtransfer) zu unterscheiden.</p><p>2. Angesichts der Verschiedenheit der in den einzelnen G20-Ländern gewählten Lösungen kann hier nur ein summarischer Überblick über Finanztransaktionssteuern (FTT) geboten werden. Die bisher von keinem Land eingeführte Mikrotransaktionssteuer (MTT) auf elektronischen Zahlungen sollte nicht als FTT klassiert werden, da sie neben Finanz- auch Leistungstransaktionen belastet.</p><p>Der Handel mit Wertschriften wird im Rahmen von explizit als FTT bezeichneten Steuern, von Wertpapierübertragungssteuern oder von Stempelabgaben, wie sie auch die Schweiz kennt, steuerlich erfasst.</p><p>- Frankreich: FTT von 0,3 % auf dem Kauf von Aktien börsennotierter Unternehmen mit Marktkapitalisierung über 1 Milliarde Euro und Sitz in Frankreich; 0,01 % auf Hochfrequenz- und automatisierten Wertpapiergeschäften von in Frankreich ansässigen Unternehmen.</p><p>- Italien: FTT auf dem Handel mit Aktien und anderen Eigenkapitalinstrumenten von in Italien ansässigen Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von mindestens 500 Millionen Euro auf dem Nettotagessaldo der Umsätze, die für dasselbe Wertpapier berechnet und von denselben Personen getätigt wurden. Der Steuersatz beträgt 0,1 % für Transaktionen via reguliertem Markt oder multilateralem Handelssystem bzw. 0,2 % für andere Transaktionen. Zudem: Variabler Steuersatz auf dem Kauf und Verkauf derivativer Produkte unabhängig von der Ansässigkeit des Emittenten, deren Wert zu mehr als 50 % von Finanzinstrumenten abhängt, die der italienischen FTT unterliegen.&nbsp;</p><p>- Vereinigtes Königreich: Stempelabgabe von 0,5 % (mit Ausnahmen) beim Käufer von Aktien, die von einem Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder mit einem Aktienregister im Vereinigten Königreich ausgegeben werden.&nbsp;</p><p>- Ausserhalb Europas besteuern von den G20-Ländern Argentinien, Brasilien, Indien, Indonesien, Südafrika und Südkorea den Handel mit Wertschriften. Japan und Russland erheben eine Steuer auf der Ausgabe von Eigenkapital. Argentinien besteuert Ein- und Auszahlungen auf Bankgirokonten und Brasilien Kreditgeschäfte. Argentinien und Brasilien belasten überdies Devisentransaktionen.</p><p>3. Bei einer FTT würden die Steuereinnahmen nicht nur vom Steuerobjekt (z.B. Ausgabe von und Sekundärhandel mit Wertpapieren, Devisenhandel, Kreditaufnahme, Ein- und Auszahlungen auf Bankkonten), sondern auch davon abhängen, ob die Steuer an der Schweiz als Emissionsort, als Ansässigkeitsort einer in die Transaktion involvierten Zahlstelle (Bank, Börse) oder als Ansässigkeitsort des Anlegers anknüpft. Zum Zahlungsverkehr hielt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Ip. 18.3582 fest, dass sich dessen Gesamtvolumen in der Schweiz anhand der verfügbaren Daten nicht beziffern lasse. Die Daten der SNB-Statistik zum Interbank-Zahlungsverkehr im Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC) liefern aber eine gewisse Grössenordnung, weil diese einen Grossteil des Volumens abdecken. 2022 betrug das SIC-Volumen 50’710 Milliarden Franken. Würde darauf eine MTT mit einem Steuersatz von 0,1 Promille erhoben, ergäben sich rechnerisch Steuereinnahmen von rund 5 Milliarden Franken. Da aber je nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt die Ausweichreaktionen auch bei niedrigem Steuersatz drastisch ausfallen können, ist es nicht sinnvoll, die Einnahmen einer hypothetischen FTT oder MTT ausgehend vom aktuellen Volumen der Finanztransaktionen bzw. des elektronischen Zahlungsverkehrs zu schätzen.</p><p>4., 5. und 6. Gegen eine MTT sprechen verschiedene Gründe. So belastet die MTT zum Teil Vorgänge, hinter denen keine Wertschöpfung und entsprechend auch keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steht. Ausserdem weist sie die Nachteile einer Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer auf: Der fehlende Vorsteuerabzug verteuert die Investitionen und erzeugt Kaskadeneffekte durch Steuerkumulation in der Wertschöpfungskette, wenn mehr als ein Unternehmen zur Gütererstellung beiträgt. Die MTT ist dadurch nicht wettbewerbsneutral und fördert die vertikale Unternehmenskonzentration. Schliesslich birgt die MTT auch Anreize, Forderungen und Verpflichtungen in einem Pool zusammenzuführen und nur noch auf den Nettosalden Zahlungen auszuführen oder Zahlungsvorgänge ins Ausland auszulagern. Gegenmassnahmen seitens des Fiskus wären administrativ aufwändig und nur begrenzt erfolgreich. Aufgrund solcher Nachteile hegt der Bundesrat derzeit keine Pläne, eine MTT einzuführen. Entsprechend verzichtet er auf Überlegungen, wie sie konkret umgesetzt werden und welche bestehenden Steuern eine MTT ersetzen könnte oder wie die Steuereinnahmen zwischen Bund und Kantonen aufzuteilen wären.</p>
  • <p>Wenn in der Vergangenheit die Möglichkeit angesprochen wurde, eine Finanztransaktionssteuer (FTT) einzuführen, lag der Fokus in der Regel auf der Eindämmung massloser Börsenspekulation, auf der Option zweckgebundener Einnahmen (namentlich AHV; siehe Postulat 21.3440 Rieder) oder auf einer Mikrosteuer bei elektronischen Zahlungen. Bisher kaum diskutiert wurden Chancen und Folgenabschätzungen einer generellen Mikrotransaktionssteuer (von z.B. 0,1 Promille).</p><p>In seiner Stellungnahme auf die Motion 13.3333 Kiener Nellen "Finanztransaktionssteuer auch in der Schweiz" erwähnte der Bundesrat, dass er die Entwicklung der FTT-Projekte in den G-20-Ländern verfolge. Im August 2020 hielt er in seiner Antwort auf das Postulat 20.3522 Bourgeois (vom Urheber zurückgezogen) fest: "Auf Transaktionssteuern sollte grundsätzlich verzichtet werden, da sie zu Mehrfachbelastungen führen und das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzen". Seither hat die Stimmbevölkerung mit dem deutlichen Nein zur Abschaffung der Stempelsteuer zum Ausdruck gebracht, dass sie Finanztransaktionssteuern in diesem Fall weiterhin wünscht. </p><p>Eine Mikrotransaktionssteuer könnte so ausgestaltet sein, dass sie weder zu Mehrfachbelastung führt noch das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt: Dann nämlich, wenn im Gegenzug andere Steuern verringert oder sogar ersetzt werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Vorgänge umfasst der Sammelbegriff "Finanztransaktionen"?</p><p>2. In den letzten Jahren haben andere Länder entsprechende Steuern eingeführt. Welche G-20-Staaten kennen inzwischen welche Formen der FTT, zu welchen Sätzen? </p><p>3. Welche Erträge pro Jahr wären in der Schweiz gesamthaft (approximativ) zu erwarten, wenn auf sämtlichen Finanztransaktionen eine Steuer von 0,1 Promille erhoben würde? </p><p>4. Könnte sich der Bundesrat eine Umsetzung auch mit abgestuften Steuersätzen vorstellen, das heisst mit unterschiedlichen Sätzen je nach Art der Finanztransaktion (z.B. Geldüberweisungen, Devisengeschäfte, Ausgabe und Weiterverkauf von Wertschriften, Erbschaften etc.)? </p><p>5. Angenommen, die Mikrotransaktionssteuer wird eingeführt: Welche heutigen Steuern sollten nach Meinung des Bundesrats im Gegenzug ersetzt werden? Welche sollten anteilmässig reduziert werden?</p><p>6. Was wäre für den Bundesrat ein guter Schlüssel zur Aufteilung des FTT-Ertrags zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden?</p>
  • Umfang einer Finanztransaktionssteuer und Ausgleichsmöglichkeiten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Finanztransaktionen kommen durch den Austausch finanzieller Vermögenswerte gegen finanzielle Vermögenswerte zustande (z.B. Wertpapierkauf zulasten einer Einlage). Zu den finanziellen Vermögenswerten gehören nebst Währungsgold und Sonderziehungsrechten Bargeld und Einlagen, Schuldverschreibungen und strukturierte Produkte, Kredite, Aktien und andere Anteilsrechte, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, Ansprüche gegenüber Versicherungen und Pensionskassen, Finanzderivate sowie Forderungen und Verpflichtungen, die durch den zeitlichen Abstand zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung (Handelskredite, Zahlungsverpflichtungen) entstehen. Finanztransaktionen sind von den Leistungstransaktionen (Güterkauf bzw. -verkauf, Naturaltausch, Sach- oder Geldtransfer) zu unterscheiden.</p><p>2. Angesichts der Verschiedenheit der in den einzelnen G20-Ländern gewählten Lösungen kann hier nur ein summarischer Überblick über Finanztransaktionssteuern (FTT) geboten werden. Die bisher von keinem Land eingeführte Mikrotransaktionssteuer (MTT) auf elektronischen Zahlungen sollte nicht als FTT klassiert werden, da sie neben Finanz- auch Leistungstransaktionen belastet.</p><p>Der Handel mit Wertschriften wird im Rahmen von explizit als FTT bezeichneten Steuern, von Wertpapierübertragungssteuern oder von Stempelabgaben, wie sie auch die Schweiz kennt, steuerlich erfasst.</p><p>- Frankreich: FTT von 0,3 % auf dem Kauf von Aktien börsennotierter Unternehmen mit Marktkapitalisierung über 1 Milliarde Euro und Sitz in Frankreich; 0,01 % auf Hochfrequenz- und automatisierten Wertpapiergeschäften von in Frankreich ansässigen Unternehmen.</p><p>- Italien: FTT auf dem Handel mit Aktien und anderen Eigenkapitalinstrumenten von in Italien ansässigen Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von mindestens 500 Millionen Euro auf dem Nettotagessaldo der Umsätze, die für dasselbe Wertpapier berechnet und von denselben Personen getätigt wurden. Der Steuersatz beträgt 0,1 % für Transaktionen via reguliertem Markt oder multilateralem Handelssystem bzw. 0,2 % für andere Transaktionen. Zudem: Variabler Steuersatz auf dem Kauf und Verkauf derivativer Produkte unabhängig von der Ansässigkeit des Emittenten, deren Wert zu mehr als 50 % von Finanzinstrumenten abhängt, die der italienischen FTT unterliegen.&nbsp;</p><p>- Vereinigtes Königreich: Stempelabgabe von 0,5 % (mit Ausnahmen) beim Käufer von Aktien, die von einem Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder mit einem Aktienregister im Vereinigten Königreich ausgegeben werden.&nbsp;</p><p>- Ausserhalb Europas besteuern von den G20-Ländern Argentinien, Brasilien, Indien, Indonesien, Südafrika und Südkorea den Handel mit Wertschriften. Japan und Russland erheben eine Steuer auf der Ausgabe von Eigenkapital. Argentinien besteuert Ein- und Auszahlungen auf Bankgirokonten und Brasilien Kreditgeschäfte. Argentinien und Brasilien belasten überdies Devisentransaktionen.</p><p>3. Bei einer FTT würden die Steuereinnahmen nicht nur vom Steuerobjekt (z.B. Ausgabe von und Sekundärhandel mit Wertpapieren, Devisenhandel, Kreditaufnahme, Ein- und Auszahlungen auf Bankkonten), sondern auch davon abhängen, ob die Steuer an der Schweiz als Emissionsort, als Ansässigkeitsort einer in die Transaktion involvierten Zahlstelle (Bank, Börse) oder als Ansässigkeitsort des Anlegers anknüpft. Zum Zahlungsverkehr hielt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Ip. 18.3582 fest, dass sich dessen Gesamtvolumen in der Schweiz anhand der verfügbaren Daten nicht beziffern lasse. Die Daten der SNB-Statistik zum Interbank-Zahlungsverkehr im Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC) liefern aber eine gewisse Grössenordnung, weil diese einen Grossteil des Volumens abdecken. 2022 betrug das SIC-Volumen 50’710 Milliarden Franken. Würde darauf eine MTT mit einem Steuersatz von 0,1 Promille erhoben, ergäben sich rechnerisch Steuereinnahmen von rund 5 Milliarden Franken. Da aber je nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt die Ausweichreaktionen auch bei niedrigem Steuersatz drastisch ausfallen können, ist es nicht sinnvoll, die Einnahmen einer hypothetischen FTT oder MTT ausgehend vom aktuellen Volumen der Finanztransaktionen bzw. des elektronischen Zahlungsverkehrs zu schätzen.</p><p>4., 5. und 6. Gegen eine MTT sprechen verschiedene Gründe. So belastet die MTT zum Teil Vorgänge, hinter denen keine Wertschöpfung und entsprechend auch keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steht. Ausserdem weist sie die Nachteile einer Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer auf: Der fehlende Vorsteuerabzug verteuert die Investitionen und erzeugt Kaskadeneffekte durch Steuerkumulation in der Wertschöpfungskette, wenn mehr als ein Unternehmen zur Gütererstellung beiträgt. Die MTT ist dadurch nicht wettbewerbsneutral und fördert die vertikale Unternehmenskonzentration. Schliesslich birgt die MTT auch Anreize, Forderungen und Verpflichtungen in einem Pool zusammenzuführen und nur noch auf den Nettosalden Zahlungen auszuführen oder Zahlungsvorgänge ins Ausland auszulagern. Gegenmassnahmen seitens des Fiskus wären administrativ aufwändig und nur begrenzt erfolgreich. Aufgrund solcher Nachteile hegt der Bundesrat derzeit keine Pläne, eine MTT einzuführen. Entsprechend verzichtet er auf Überlegungen, wie sie konkret umgesetzt werden und welche bestehenden Steuern eine MTT ersetzen könnte oder wie die Steuereinnahmen zwischen Bund und Kantonen aufzuteilen wären.</p>
    • <p>Wenn in der Vergangenheit die Möglichkeit angesprochen wurde, eine Finanztransaktionssteuer (FTT) einzuführen, lag der Fokus in der Regel auf der Eindämmung massloser Börsenspekulation, auf der Option zweckgebundener Einnahmen (namentlich AHV; siehe Postulat 21.3440 Rieder) oder auf einer Mikrosteuer bei elektronischen Zahlungen. Bisher kaum diskutiert wurden Chancen und Folgenabschätzungen einer generellen Mikrotransaktionssteuer (von z.B. 0,1 Promille).</p><p>In seiner Stellungnahme auf die Motion 13.3333 Kiener Nellen "Finanztransaktionssteuer auch in der Schweiz" erwähnte der Bundesrat, dass er die Entwicklung der FTT-Projekte in den G-20-Ländern verfolge. Im August 2020 hielt er in seiner Antwort auf das Postulat 20.3522 Bourgeois (vom Urheber zurückgezogen) fest: "Auf Transaktionssteuern sollte grundsätzlich verzichtet werden, da sie zu Mehrfachbelastungen führen und das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzen". Seither hat die Stimmbevölkerung mit dem deutlichen Nein zur Abschaffung der Stempelsteuer zum Ausdruck gebracht, dass sie Finanztransaktionssteuern in diesem Fall weiterhin wünscht. </p><p>Eine Mikrotransaktionssteuer könnte so ausgestaltet sein, dass sie weder zu Mehrfachbelastung führt noch das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt: Dann nämlich, wenn im Gegenzug andere Steuern verringert oder sogar ersetzt werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Vorgänge umfasst der Sammelbegriff "Finanztransaktionen"?</p><p>2. In den letzten Jahren haben andere Länder entsprechende Steuern eingeführt. Welche G-20-Staaten kennen inzwischen welche Formen der FTT, zu welchen Sätzen? </p><p>3. Welche Erträge pro Jahr wären in der Schweiz gesamthaft (approximativ) zu erwarten, wenn auf sämtlichen Finanztransaktionen eine Steuer von 0,1 Promille erhoben würde? </p><p>4. Könnte sich der Bundesrat eine Umsetzung auch mit abgestuften Steuersätzen vorstellen, das heisst mit unterschiedlichen Sätzen je nach Art der Finanztransaktion (z.B. Geldüberweisungen, Devisengeschäfte, Ausgabe und Weiterverkauf von Wertschriften, Erbschaften etc.)? </p><p>5. Angenommen, die Mikrotransaktionssteuer wird eingeführt: Welche heutigen Steuern sollten nach Meinung des Bundesrats im Gegenzug ersetzt werden? Welche sollten anteilmässig reduziert werden?</p><p>6. Was wäre für den Bundesrat ein guter Schlüssel zur Aufteilung des FTT-Ertrags zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden?</p>
    • Umfang einer Finanztransaktionssteuer und Ausgleichsmöglichkeiten

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