Die Grundversicherung muss die Behandlung von postpartalen Depressionen bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig übernehmen

ShortId
23.3638
Id
20233638
Updated
26.03.2024 22:20
Language
de
Title
Die Grundversicherung muss die Behandlung von postpartalen Depressionen bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig übernehmen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Den neuesten Studien zufolge sind zwischen 12 und 18 Prozent der Mütter von einer postpartalen Depression betroffen. Sie tritt häufig drei bis vier Monate nach der Entbindung auf und nimmt dann im Laufe des Jahres nach der Entbindung allmählich ab.</p><p>Bereits 2005 räumte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Goll 05.1032 Folgendes ein: «Die postnatale Gesundheit der Mütter ist häufig durch psychische und/oder körperliche Symptome beeinträchtigt. Postnatale Depression z.&nbsp;B. wird bei der Mehrzahl der Frauen nicht systematisch erkannt und deshalb nicht behandelt. [...] Neuere Langzeitstudien widerlegen die bisherige Annahme, dass die körperliche und psychische Gesundheit in der Regel acht Wochen nach der Geburt wiederhergestellt ist».</p><p>Heute werden die Franchise und der Selbstbehalt für die psychologische Betreuung bei einer postpartalen Depression nur während der ersten acht Wochen nach der Entbindung übernommen. Diese Einschränkung hat zur Folge, dass die Mehrheit der betroffenen Mütter vom Gesetz nicht geschützt wird, obwohl der Gesetzgeber eigentlich genau das Gegenteil wollte, nämlich dass die Kosten für schwangerschaftsbedingte Erkrankungen im Allgemeinen vollständig übernommen werden, einschliesslich Franchise und Selbstbehalt. Mit anderen Worten: Das Gesetz verfehlt sein Ziel!</p><p>Die Folgen einer postpartalen Depression sind meist tiefe Traurigkeit ohne ersichtlichen Grund, häufiges unerklärliches Weinen, ständige Erschöpfung oder Schlafprobleme, Gefühle der Wertlosigkeit oder übermässige Schuldgefühle (das Gefühl, eine schlechte Mutter zu sein, Schwierigkeiten beim Aufbau einer Bindung zum Baby), Reizbarkeit, extreme Ängstlichkeit (vor allem in Bezug auf das Wohlbefinden des Kindes), Unfähigkeit, sich angemessen um das Kind zu kümmern, und in den schlimmsten Fällen Selbstmordgedanken, die in die Tat umgesetzt werden können.</p><p>In Fällen, in denen ein Spezialist oder eine Spezialistin eine postpartale Depression diagnostiziert und somit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft und dieser sehr speziellen Form der Depression besteht, erscheint es nur gerecht, dass die Kosten für die Behandlung bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig von der Grundversicherung übernommen werden, was auch dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers entspricht.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die postpartale Depression die Gesundheit der Mutter nach der Niederkunft teilweise erheblich beeinträchtigen kann.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Nur die besonderen Leistungen bei Mutterschaft gemäss Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind unbefristet von der Kostenbeteiligung befreit. Andere Leistungen bei Krankheit wie bei der postpartalen Depression sind derzeit gemäss Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG über den Zeitraum von der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung ausgenommen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie der Bundesrat bereits in den Stellungnahmen zu den Motionen 21.4319 Piller Carrard «Behandlungen nach der Geburt. Verlängerung der Dauer für die Kostenübernahme» und 23.3406 Kälin «Kein künstliches Ende der Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen» darlegte, sieht er keinen Grund, den Zeitraum von 8 Wochen nach der Niederkunft zu verlängern. Dieser ist durch die physiologische Erholungszeit nach der Niederkunft begründet, die in der Regel sechs bis acht Wochen dauert. Die Befreiung von der Kostenbeteiligung wurde vom Gesetzgeber aus gesellschafts- und familienpolitischen Gründen vorgenommen und entsprechend auf acht Wochen nach der Geburt begrenzt. Die acht Wochen entsprechen auch der Mindestdauer für die Ausrichtung des fakultativen Taggeldes nach der Niederkunft (Art. 74 Abs. 2 KVG) sowie dem Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Entbindung (vgl. Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes; ArG; SR 822.11).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die vorgeschlagene Verlängerung der Befreiung von der Kostenbeteiligung bei postpartaler Depression würde aus den nachfolgenden Gründen zu Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis und zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>a) Es ist oft nicht möglich, und mit fortschreitender Zeit immer schwieriger, zu belegen, welche gesundheitlichen Probleme in direktem Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Niederkunft stehen. Insbesondere können im Verlaufe der Zeit andere Faktoren als die Mutterschaft einen wesentlichen Einfluss auf den Verlauf einer Depression haben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>b) Es würde eine Ungleichbehandlung entstehen, einerseits zu Frauen mit Depressionen, wo andere Ursachen im Vordergrund stehen (beispielsweise kann eine Depression auch Folge einer Brustkrebsdiagnose sein) und andererseits zu Frauen, die andere Schwangerschaftskomplikationen erleiden, die ebenfalls Beeinträchtigungen oder Behandlungen nach der Niederkunft zur Folge haben. Diese können zudem auch länger als ein Jahr bis mehrere Jahre andauern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>c) Weiter würde die Beurteilung des kausalen Zusammenhangs einer Depression zur Schwangerschaft über eine längere Zeitperiode hinweg bei den Krankenversicherern zu Unsicherheiten und je nach Versicherung zu unterschiedlichen Einschätzungen führen, was ebenfalls potentielle Ungleichbehandlungen der versicherten Personen zur Folge hätte.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des KVG und anderer betroffener Bestimmungen vorzulegen, die vorsehen, dass die Kosten für die Behandlung von fachärztlich diagnostizierten postpartalen Depressionen bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig übernommen werden, das heisst einschliesslich Franchise und Selbstbehalt.</p>
  • Die Grundversicherung muss die Behandlung von postpartalen Depressionen bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig übernehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den neuesten Studien zufolge sind zwischen 12 und 18 Prozent der Mütter von einer postpartalen Depression betroffen. Sie tritt häufig drei bis vier Monate nach der Entbindung auf und nimmt dann im Laufe des Jahres nach der Entbindung allmählich ab.</p><p>Bereits 2005 räumte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Goll 05.1032 Folgendes ein: «Die postnatale Gesundheit der Mütter ist häufig durch psychische und/oder körperliche Symptome beeinträchtigt. Postnatale Depression z.&nbsp;B. wird bei der Mehrzahl der Frauen nicht systematisch erkannt und deshalb nicht behandelt. [...] Neuere Langzeitstudien widerlegen die bisherige Annahme, dass die körperliche und psychische Gesundheit in der Regel acht Wochen nach der Geburt wiederhergestellt ist».</p><p>Heute werden die Franchise und der Selbstbehalt für die psychologische Betreuung bei einer postpartalen Depression nur während der ersten acht Wochen nach der Entbindung übernommen. Diese Einschränkung hat zur Folge, dass die Mehrheit der betroffenen Mütter vom Gesetz nicht geschützt wird, obwohl der Gesetzgeber eigentlich genau das Gegenteil wollte, nämlich dass die Kosten für schwangerschaftsbedingte Erkrankungen im Allgemeinen vollständig übernommen werden, einschliesslich Franchise und Selbstbehalt. Mit anderen Worten: Das Gesetz verfehlt sein Ziel!</p><p>Die Folgen einer postpartalen Depression sind meist tiefe Traurigkeit ohne ersichtlichen Grund, häufiges unerklärliches Weinen, ständige Erschöpfung oder Schlafprobleme, Gefühle der Wertlosigkeit oder übermässige Schuldgefühle (das Gefühl, eine schlechte Mutter zu sein, Schwierigkeiten beim Aufbau einer Bindung zum Baby), Reizbarkeit, extreme Ängstlichkeit (vor allem in Bezug auf das Wohlbefinden des Kindes), Unfähigkeit, sich angemessen um das Kind zu kümmern, und in den schlimmsten Fällen Selbstmordgedanken, die in die Tat umgesetzt werden können.</p><p>In Fällen, in denen ein Spezialist oder eine Spezialistin eine postpartale Depression diagnostiziert und somit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft und dieser sehr speziellen Form der Depression besteht, erscheint es nur gerecht, dass die Kosten für die Behandlung bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig von der Grundversicherung übernommen werden, was auch dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers entspricht.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die postpartale Depression die Gesundheit der Mutter nach der Niederkunft teilweise erheblich beeinträchtigen kann.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Nur die besonderen Leistungen bei Mutterschaft gemäss Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind unbefristet von der Kostenbeteiligung befreit. Andere Leistungen bei Krankheit wie bei der postpartalen Depression sind derzeit gemäss Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG über den Zeitraum von der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung ausgenommen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie der Bundesrat bereits in den Stellungnahmen zu den Motionen 21.4319 Piller Carrard «Behandlungen nach der Geburt. Verlängerung der Dauer für die Kostenübernahme» und 23.3406 Kälin «Kein künstliches Ende der Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen» darlegte, sieht er keinen Grund, den Zeitraum von 8 Wochen nach der Niederkunft zu verlängern. Dieser ist durch die physiologische Erholungszeit nach der Niederkunft begründet, die in der Regel sechs bis acht Wochen dauert. Die Befreiung von der Kostenbeteiligung wurde vom Gesetzgeber aus gesellschafts- und familienpolitischen Gründen vorgenommen und entsprechend auf acht Wochen nach der Geburt begrenzt. Die acht Wochen entsprechen auch der Mindestdauer für die Ausrichtung des fakultativen Taggeldes nach der Niederkunft (Art. 74 Abs. 2 KVG) sowie dem Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Entbindung (vgl. Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes; ArG; SR 822.11).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die vorgeschlagene Verlängerung der Befreiung von der Kostenbeteiligung bei postpartaler Depression würde aus den nachfolgenden Gründen zu Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis und zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>a) Es ist oft nicht möglich, und mit fortschreitender Zeit immer schwieriger, zu belegen, welche gesundheitlichen Probleme in direktem Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Niederkunft stehen. Insbesondere können im Verlaufe der Zeit andere Faktoren als die Mutterschaft einen wesentlichen Einfluss auf den Verlauf einer Depression haben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>b) Es würde eine Ungleichbehandlung entstehen, einerseits zu Frauen mit Depressionen, wo andere Ursachen im Vordergrund stehen (beispielsweise kann eine Depression auch Folge einer Brustkrebsdiagnose sein) und andererseits zu Frauen, die andere Schwangerschaftskomplikationen erleiden, die ebenfalls Beeinträchtigungen oder Behandlungen nach der Niederkunft zur Folge haben. Diese können zudem auch länger als ein Jahr bis mehrere Jahre andauern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>c) Weiter würde die Beurteilung des kausalen Zusammenhangs einer Depression zur Schwangerschaft über eine längere Zeitperiode hinweg bei den Krankenversicherern zu Unsicherheiten und je nach Versicherung zu unterschiedlichen Einschätzungen führen, was ebenfalls potentielle Ungleichbehandlungen der versicherten Personen zur Folge hätte.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des KVG und anderer betroffener Bestimmungen vorzulegen, die vorsehen, dass die Kosten für die Behandlung von fachärztlich diagnostizierten postpartalen Depressionen bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig übernommen werden, das heisst einschliesslich Franchise und Selbstbehalt.</p>
    • Die Grundversicherung muss die Behandlung von postpartalen Depressionen bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig übernehmen

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