Gesundheits- und Mutterschutz. Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sollen für alle Arbeitnehmenden in Privathaushalten gelten

ShortId
23.3651
Id
20233651
Updated
26.03.2024 21:47
Language
de
Title
Gesundheits- und Mutterschutz. Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sollen für alle Arbeitnehmenden in Privathaushalten gelten
AdditionalIndexing
2841;44;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unbestritten handelt es sich bei der Arbeit in Haushalten beispielsweise für die Betreuung von älteren Menschen, die noch zuhause bleiben können, um anerkannte Berufstätigkeiten. Dies mit der Spezifität, dass die Angestellten im Haushalt einer oder mehrere Arbeitgeberfamilien tätig sind. Bei dieser Arbeit im Privathaushalt bestehen Risiken. Die Situation von Hausangestellten ist häufig prekär, da die Löhne häufig niedrig, die Anstellungsbedingungen schwierig und die Sozialversicherungen lückenhaft. Nur schon die Einhaltung der Ruhezeit ist bei der Arbeit in Haushalten eine anspruchsvolle Angelegenheit. </p><p>Gemäss einem neueren Bundesgerichtsurteil sind via Verleihfirmen Angestellte dem Arbeitsgesetz unterstellt und Kontrollen sind damit möglich. Direkt Angestellte haben diesen Schutz des Arbeitsgesetzes nicht und die Einhaltung wird nicht kontrolliert. Gerade jüngst haben wieder sklavenähnliche Einzelfälle zu Reden gegeben wie jüngst in Gstaad. ("Wir wurden wie Sklaven gehalten", in: Republik). Es handelt sich hierbei um Abhängigkeitsverhältnisse, die ausgenutzt werden, dies trotz Normalarbeitsverträgen. Es ist problematisch, wenn eine vulnerable Gruppe von Arbeitnehmenden nicht dem Recht unterstellt ist, dies mit der Begründung, dass Kontrollen schwierig wären. Eine Unterstellung hätte auch eine präventive Wirkung.</p>
  • <p>Der Bundesrat anerkennt die Schutzwürdigkeit von Hausangestellten und ist sich den prekären Arbeitsverhältnissen bewusst, in denen sie sich im Einzelfall befinden können. Nicht ohne Grund besteht seit 2010 ein Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen in der Hauswirtschaftsbranche.</p><p>&nbsp;</p><p>Hausangestellte geniessen auch durch das privatrechtliche Arbeitsvertragsrecht einen umfassenden&nbsp;Schutz nach Art. 319 ff. OR (SR 220) und finden sich ganz generell nicht in einer rechtlich schutzlosen Lage wieder. Gestützt auf die in der Motion erwähnte Bundesgerichtsrechtsprechung wird unterschieden, wer der formelle Arbeitgeber ist: Eine Verleihfirma, ein Spitex-Betrieb oder ein privater Haushalt. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) für Arbeitnehmende in privaten Haushalten gilt nur im letzten Fall.&nbsp;Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Interpellation Imboden (22.3486) Ausführungen gemacht zum privatvertragsrechtlichen Schutz und der im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht durch die tripartiten Kommissionen der Kantone gemäss Artikel&nbsp;360b OR durchgeführten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen von Hausangestellten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Gruppe der in privaten Haushalten Angestellten umfasst nebst den Betagtenbetreuenden auch Reinigungskräfte, Angestellte für die Hauswirtschaft und die Kinderbetreuung, sowie Gärtner, Köche etc. Inwiefern sich die geltend gemachte Problematik auch für diese Berufsgruppen stellt, ist unklar. Die Ausweitung der Vollzugstätigkeiten der kantonalen Arbeitsinspektionen auf die privaten Haushalte für den Aspekt Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist kein anzustrebender Lösungsansatz. Im Vergleich dazu ist der heutige Kontrollansatz via Verleihfirmen deutlich wirksamer.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz hat das Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 189 (SR 0.822.728.9) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte ratifiziert. Der Bericht zur Umsetzung vom 31. Mai 2021 stellt fest, dass die Schweiz für Hausangestellte einen umfassenden Schutz bietet, der auch den internationalen Standards entspricht.</p>
  • <p>Arbeitnehmende in Privathaushalten sollen dem Arbeitsrecht unterstellt werden, damit sie dieselben Rechte und denselben Schutz wie andere Berufsgruppen haben, so etwa was den Gesundheits- und Mutterschutz oder die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen angeht. Damit soll verhindert werden, dass Unterschiede bestehen, ob es sich um direkt Angestellte und via Verleihfirmen Angestellte handelt, da letztere gemäss Bundesgerichtsurteil dem Arbeitsgesetz unterstellt sind und Kontrollen möglich sind.</p>
  • Gesundheits- und Mutterschutz. Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sollen für alle Arbeitnehmenden in Privathaushalten gelten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unbestritten handelt es sich bei der Arbeit in Haushalten beispielsweise für die Betreuung von älteren Menschen, die noch zuhause bleiben können, um anerkannte Berufstätigkeiten. Dies mit der Spezifität, dass die Angestellten im Haushalt einer oder mehrere Arbeitgeberfamilien tätig sind. Bei dieser Arbeit im Privathaushalt bestehen Risiken. Die Situation von Hausangestellten ist häufig prekär, da die Löhne häufig niedrig, die Anstellungsbedingungen schwierig und die Sozialversicherungen lückenhaft. Nur schon die Einhaltung der Ruhezeit ist bei der Arbeit in Haushalten eine anspruchsvolle Angelegenheit. </p><p>Gemäss einem neueren Bundesgerichtsurteil sind via Verleihfirmen Angestellte dem Arbeitsgesetz unterstellt und Kontrollen sind damit möglich. Direkt Angestellte haben diesen Schutz des Arbeitsgesetzes nicht und die Einhaltung wird nicht kontrolliert. Gerade jüngst haben wieder sklavenähnliche Einzelfälle zu Reden gegeben wie jüngst in Gstaad. ("Wir wurden wie Sklaven gehalten", in: Republik). Es handelt sich hierbei um Abhängigkeitsverhältnisse, die ausgenutzt werden, dies trotz Normalarbeitsverträgen. Es ist problematisch, wenn eine vulnerable Gruppe von Arbeitnehmenden nicht dem Recht unterstellt ist, dies mit der Begründung, dass Kontrollen schwierig wären. Eine Unterstellung hätte auch eine präventive Wirkung.</p>
    • <p>Der Bundesrat anerkennt die Schutzwürdigkeit von Hausangestellten und ist sich den prekären Arbeitsverhältnissen bewusst, in denen sie sich im Einzelfall befinden können. Nicht ohne Grund besteht seit 2010 ein Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen in der Hauswirtschaftsbranche.</p><p>&nbsp;</p><p>Hausangestellte geniessen auch durch das privatrechtliche Arbeitsvertragsrecht einen umfassenden&nbsp;Schutz nach Art. 319 ff. OR (SR 220) und finden sich ganz generell nicht in einer rechtlich schutzlosen Lage wieder. Gestützt auf die in der Motion erwähnte Bundesgerichtsrechtsprechung wird unterschieden, wer der formelle Arbeitgeber ist: Eine Verleihfirma, ein Spitex-Betrieb oder ein privater Haushalt. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) für Arbeitnehmende in privaten Haushalten gilt nur im letzten Fall.&nbsp;Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Interpellation Imboden (22.3486) Ausführungen gemacht zum privatvertragsrechtlichen Schutz und der im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht durch die tripartiten Kommissionen der Kantone gemäss Artikel&nbsp;360b OR durchgeführten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen von Hausangestellten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Gruppe der in privaten Haushalten Angestellten umfasst nebst den Betagtenbetreuenden auch Reinigungskräfte, Angestellte für die Hauswirtschaft und die Kinderbetreuung, sowie Gärtner, Köche etc. Inwiefern sich die geltend gemachte Problematik auch für diese Berufsgruppen stellt, ist unklar. Die Ausweitung der Vollzugstätigkeiten der kantonalen Arbeitsinspektionen auf die privaten Haushalte für den Aspekt Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist kein anzustrebender Lösungsansatz. Im Vergleich dazu ist der heutige Kontrollansatz via Verleihfirmen deutlich wirksamer.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz hat das Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 189 (SR 0.822.728.9) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte ratifiziert. Der Bericht zur Umsetzung vom 31. Mai 2021 stellt fest, dass die Schweiz für Hausangestellte einen umfassenden Schutz bietet, der auch den internationalen Standards entspricht.</p>
    • <p>Arbeitnehmende in Privathaushalten sollen dem Arbeitsrecht unterstellt werden, damit sie dieselben Rechte und denselben Schutz wie andere Berufsgruppen haben, so etwa was den Gesundheits- und Mutterschutz oder die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen angeht. Damit soll verhindert werden, dass Unterschiede bestehen, ob es sich um direkt Angestellte und via Verleihfirmen Angestellte handelt, da letztere gemäss Bundesgerichtsurteil dem Arbeitsgesetz unterstellt sind und Kontrollen möglich sind.</p>
    • Gesundheits- und Mutterschutz. Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sollen für alle Arbeitnehmenden in Privathaushalten gelten

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