Scheinflüchtlinge und falsche Minderjährige, aber echte Kriminelle. Alles in bester Ordnung? Sind die Ausgangszeiten noch angemessen?

ShortId
23.3656
Id
20233656
Updated
26.03.2024 21:46
Language
de
Title
Scheinflüchtlinge und falsche Minderjährige, aber echte Kriminelle. Alles in bester Ordnung? Sind die Ausgangszeiten noch angemessen?
AdditionalIndexing
2811;28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Zentren des Bundes sind keine geschlossenen Anstalten. Die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen müssen sich aber in den Zentren zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zur Verfügung halten. In der übrigen Zeit kann ihnen das Verlassen des Zentrums nicht generell verboten, jedoch im Rahmen der bestehenden Regelungen eingeschränkt werden. Der Vorschlag des Interpellanten, die Ausgangszeiten insbesondere an den Wochenenden zu reduzieren, um die Bevölkerung besser zu schützen, kann je nach Intensität der Massnahme einer unverhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 UNO Pakt II; Art. 10 Abs. 2 BV) gleichkommen.</p><p>Die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (EJPD-Verordnung; SR 142.311.23) hält fest, dass die Ausgangszeiten in den Zentren des Bundes von Montag bis Sonntag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr dauern. Nach vorgängiger Meldung an das Betreuungspersonal können Asylsuchende und Schutzbedürftige das Zentrum des Bundes von Freitag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr verlassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann mit den Standortgemeinden der Zentren des Bundes auch längere Ausgangszeiten vereinbaren.&nbsp;</p><p>Die EJPD-Verordnung enthält zusätzlich Bestimmungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und auch zur Sicherung eines geordneten Betriebs der Unterkünfte. Halten sich die Asylsuchenden nicht an ihre Pflichten oder gefährden sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann ihnen im Rahmen einer freiheitsbeschränkenden Disziplinarmassnahme der Ausgang verweigert werden (vgl. Art. 24 ff. EJPD-Verordnung).&nbsp;</p><p>Zudem werden an den meisten Standorten nach Bedarf, und immer in Absprache mit den kantonalen Behörden, private Sicherheitsfirmen eingesetzt, die das Verhalten der Gesuchstellenden im öffentlichen Raum überwachen und wenn nötig innerhalb ihrer Kompetenzen intervenieren oder die Polizei alarmieren. Strafrechtlich relevante Vorfälle werden konsequent den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet.</p><p>Das EJPD hat die Ausgangsregelung im Rahmen der Revision der EJPD-Verordnung vom 1. März 2019 geprüft und ist der Ansicht, dass die seither geltende Regelung der Ausgangszeiten sich in der Praxis bewährt hat. Eine Änderung der Ausgangsregelung ist deshalb zurzeit nicht vorgesehen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Gemäss der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) kann das SEM Asylsuchenden bei Vorliegen bestimmter Reisegründe ausnahmsweise eine Reise ins Ausland bewilligen, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen (Art. 9 RDV).</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie in der Antwort auf die Anfrage Marchesi 23.1025 festgehalten, veranlasst das SEM ein Altersgutachten, wenn eine unbegleitete Person bei der Einreichung ihres Asylgesuchs angibt, minderjährig zu sein, und dies angezweifelt wird. Solange die Volljährigkeit nicht festgestellt ist, gilt die betreffende Person als minderjährig. Während des Verfahrens zur Altersabklärung kann die Person beispielsweise einen vom Bundesasylzentrum ausgestellten Ausgangsschein mit sich führen, in dem das Geburtsdatum eingetragen ist, das sie bei der Gesuchseinreichung angegeben hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Dokument, das die Minderjährigkeit bescheinigt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4. Tatsächlich ist die Zahl der Asylgesuche von Personen, die angeben, unbegleitete Minderjährige zu sein, stark angestiegen. Dennoch wird, wie in der Antwort auf die Anfrage Marchesi 23.1025 festgehalten, in allen Fällen, in denen Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestehen, eine Untersuchung basierend auf einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorgenommen. Macht eine asylsuchende Person ohne gültiges Identitätsdokument geltend, sie sei minderjährig, wird nach der Registrierung des Asylgesuchs das angegebene Alter überprüft. Die Frage der Minderjährigkeit muss jedoch nicht weiter abgeklärt werden, wenn die Minderjährigkeit ohne Weiteres als erwiesen gilt. Auch wenn die bei der Befragung zur Person gesammelten Informationen darauf schliessen lassen, dass die behauptete Minderjährigkeit unwahrscheinlich ist, müssen noch keine weiteren Instruktionsmassnahmen bezüglich des Alters angeordnet werden. Die betreffende Person wird nämlich unter Einhaltung der Verfahrensgarantien als volljährig angesehen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten wird hingegen dann angeordnet, wenn nach der Befragung zur Person noch Zweifel in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit bestehen (siehe Antwort auf die Frage Dettling, 23.7184). Wird in diesem Verfahren die Volljährigkeit festgestellt, werden die Personendaten entsprechend berichtigt.</p>
  • <p>Am 26. Mai gab die Tessiner Kantonspolizei bekannt, sie habe vier Asylsuchende – zwei Algerier und zwei Marokkaner – verhaftet, weil diese in der Gegend eine lange Serie von Straftaten verübt hatten. Alle vier waren «Gäste» der Asylunterkunft Chiasso.&nbsp;</p><p>Am Samstag, 27. Mai, verübten am Abend nach 22.30 Uhr drei andere Asylsuchende – zwei Marokkaner und ein Libyer – ebenfalls aus der Unterkunft Chiasso im Zentrum von Como zunächst einen Raubüberfall und versuchten dann einen zweiten.&nbsp;</p><p>Die drei Verdächtigen verfügten über eine von der Schweiz ausgestellte Bescheinigung, die ihr Alter mit 16 Jahren angab. Die Comer Polizei ging hingegen davon aus, dass die jungen Männer älter sind, und brachte sie für eine medizinische Altersbestimmung in ein Spital. Dort ergab sich, dass alle drei mindestens 19-jährig sind. Die jungen Männer wurden daraufhin festgenommen.&nbsp;</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Gemäss der entsprechenden Verordnung des Bundes können die Bewohnerinnen und Bewohner die Bundesasylzentren von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 17 Uhr verlassen. Am Wochenende dauern die Ausgangszeiten von Freitag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr. Im Mai 2016 hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 16.3019 angegeben, er prüfe, ob die Regelung angepasst (d.&nbsp;h. verschärft) werden müsse. Seither hat sich jedoch nichts geändert. Inzwischen hat sich einmal mehr das «Asylchaos» eingestellt (wie oben erläutert), und angeblich minderjährige Scheinflüchtlinge profitieren vom freien Ausgang am Wochenende, um Straftaten zu begehen, dies auch im Ausland. Die maghrebinischen Wirtschaftsflüchtlinge, die nach wie vor in die Schweiz und vor allem ins Tessin kommen, werden besonders oft straffällig (dies zeigen die nationalen und internationalen Statistiken). Beabsichtigt der Bundesrat angesichts dessen, die Ausgangszeiten in den Bundesasylzentren zu reduzieren, insbesondere an den Wochenenden, um die Bevölkerung besser zu schützen?&nbsp;</p><p>2. Dürfen sich die Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesasylzentren ins Ausland begeben, wenn sie freien Ausgang haben?&nbsp;</p><p>3. Wie erklärt der Bundesrat, dass die drei oben erwähnten jungen Männer, die Raubüberfälle begangen haben, über eine schweizerische Bescheinigung verfügen, die ihr Alter mit 16 Jahren angibt, während sie in Wirklichkeit gar nicht minderjährig sind und auch nicht so aussehen, weshalb die italienischen Ordnungskräfte das angegebene Alter rasch als falsch entlarven konnten? Werden in der Schweiz die Bescheinigungen für Minderjährige vielleicht zu leichtfertig ausgestellt?&nbsp;</p><p>4. Das Staatssekretariat für Migration hat schon mehrfach eindringlich darauf hingewiesen, dass die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden steigt. Aber wie lässt sich angesichts des oben Gesagten sicherstellen, dass die angeblich «Minderjährigen» auch tatsächlich solche sind?&nbsp;</p>
  • Scheinflüchtlinge und falsche Minderjährige, aber echte Kriminelle. Alles in bester Ordnung? Sind die Ausgangszeiten noch angemessen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Zentren des Bundes sind keine geschlossenen Anstalten. Die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen müssen sich aber in den Zentren zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zur Verfügung halten. In der übrigen Zeit kann ihnen das Verlassen des Zentrums nicht generell verboten, jedoch im Rahmen der bestehenden Regelungen eingeschränkt werden. Der Vorschlag des Interpellanten, die Ausgangszeiten insbesondere an den Wochenenden zu reduzieren, um die Bevölkerung besser zu schützen, kann je nach Intensität der Massnahme einer unverhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 UNO Pakt II; Art. 10 Abs. 2 BV) gleichkommen.</p><p>Die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (EJPD-Verordnung; SR 142.311.23) hält fest, dass die Ausgangszeiten in den Zentren des Bundes von Montag bis Sonntag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr dauern. Nach vorgängiger Meldung an das Betreuungspersonal können Asylsuchende und Schutzbedürftige das Zentrum des Bundes von Freitag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr verlassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann mit den Standortgemeinden der Zentren des Bundes auch längere Ausgangszeiten vereinbaren.&nbsp;</p><p>Die EJPD-Verordnung enthält zusätzlich Bestimmungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und auch zur Sicherung eines geordneten Betriebs der Unterkünfte. Halten sich die Asylsuchenden nicht an ihre Pflichten oder gefährden sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann ihnen im Rahmen einer freiheitsbeschränkenden Disziplinarmassnahme der Ausgang verweigert werden (vgl. Art. 24 ff. EJPD-Verordnung).&nbsp;</p><p>Zudem werden an den meisten Standorten nach Bedarf, und immer in Absprache mit den kantonalen Behörden, private Sicherheitsfirmen eingesetzt, die das Verhalten der Gesuchstellenden im öffentlichen Raum überwachen und wenn nötig innerhalb ihrer Kompetenzen intervenieren oder die Polizei alarmieren. Strafrechtlich relevante Vorfälle werden konsequent den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet.</p><p>Das EJPD hat die Ausgangsregelung im Rahmen der Revision der EJPD-Verordnung vom 1. März 2019 geprüft und ist der Ansicht, dass die seither geltende Regelung der Ausgangszeiten sich in der Praxis bewährt hat. Eine Änderung der Ausgangsregelung ist deshalb zurzeit nicht vorgesehen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Gemäss der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) kann das SEM Asylsuchenden bei Vorliegen bestimmter Reisegründe ausnahmsweise eine Reise ins Ausland bewilligen, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen (Art. 9 RDV).</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie in der Antwort auf die Anfrage Marchesi 23.1025 festgehalten, veranlasst das SEM ein Altersgutachten, wenn eine unbegleitete Person bei der Einreichung ihres Asylgesuchs angibt, minderjährig zu sein, und dies angezweifelt wird. Solange die Volljährigkeit nicht festgestellt ist, gilt die betreffende Person als minderjährig. Während des Verfahrens zur Altersabklärung kann die Person beispielsweise einen vom Bundesasylzentrum ausgestellten Ausgangsschein mit sich führen, in dem das Geburtsdatum eingetragen ist, das sie bei der Gesuchseinreichung angegeben hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Dokument, das die Minderjährigkeit bescheinigt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4. Tatsächlich ist die Zahl der Asylgesuche von Personen, die angeben, unbegleitete Minderjährige zu sein, stark angestiegen. Dennoch wird, wie in der Antwort auf die Anfrage Marchesi 23.1025 festgehalten, in allen Fällen, in denen Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestehen, eine Untersuchung basierend auf einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorgenommen. Macht eine asylsuchende Person ohne gültiges Identitätsdokument geltend, sie sei minderjährig, wird nach der Registrierung des Asylgesuchs das angegebene Alter überprüft. Die Frage der Minderjährigkeit muss jedoch nicht weiter abgeklärt werden, wenn die Minderjährigkeit ohne Weiteres als erwiesen gilt. Auch wenn die bei der Befragung zur Person gesammelten Informationen darauf schliessen lassen, dass die behauptete Minderjährigkeit unwahrscheinlich ist, müssen noch keine weiteren Instruktionsmassnahmen bezüglich des Alters angeordnet werden. Die betreffende Person wird nämlich unter Einhaltung der Verfahrensgarantien als volljährig angesehen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten wird hingegen dann angeordnet, wenn nach der Befragung zur Person noch Zweifel in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit bestehen (siehe Antwort auf die Frage Dettling, 23.7184). Wird in diesem Verfahren die Volljährigkeit festgestellt, werden die Personendaten entsprechend berichtigt.</p>
    • <p>Am 26. Mai gab die Tessiner Kantonspolizei bekannt, sie habe vier Asylsuchende – zwei Algerier und zwei Marokkaner – verhaftet, weil diese in der Gegend eine lange Serie von Straftaten verübt hatten. Alle vier waren «Gäste» der Asylunterkunft Chiasso.&nbsp;</p><p>Am Samstag, 27. Mai, verübten am Abend nach 22.30 Uhr drei andere Asylsuchende – zwei Marokkaner und ein Libyer – ebenfalls aus der Unterkunft Chiasso im Zentrum von Como zunächst einen Raubüberfall und versuchten dann einen zweiten.&nbsp;</p><p>Die drei Verdächtigen verfügten über eine von der Schweiz ausgestellte Bescheinigung, die ihr Alter mit 16 Jahren angab. Die Comer Polizei ging hingegen davon aus, dass die jungen Männer älter sind, und brachte sie für eine medizinische Altersbestimmung in ein Spital. Dort ergab sich, dass alle drei mindestens 19-jährig sind. Die jungen Männer wurden daraufhin festgenommen.&nbsp;</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Gemäss der entsprechenden Verordnung des Bundes können die Bewohnerinnen und Bewohner die Bundesasylzentren von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 17 Uhr verlassen. Am Wochenende dauern die Ausgangszeiten von Freitag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr. Im Mai 2016 hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 16.3019 angegeben, er prüfe, ob die Regelung angepasst (d.&nbsp;h. verschärft) werden müsse. Seither hat sich jedoch nichts geändert. Inzwischen hat sich einmal mehr das «Asylchaos» eingestellt (wie oben erläutert), und angeblich minderjährige Scheinflüchtlinge profitieren vom freien Ausgang am Wochenende, um Straftaten zu begehen, dies auch im Ausland. Die maghrebinischen Wirtschaftsflüchtlinge, die nach wie vor in die Schweiz und vor allem ins Tessin kommen, werden besonders oft straffällig (dies zeigen die nationalen und internationalen Statistiken). Beabsichtigt der Bundesrat angesichts dessen, die Ausgangszeiten in den Bundesasylzentren zu reduzieren, insbesondere an den Wochenenden, um die Bevölkerung besser zu schützen?&nbsp;</p><p>2. Dürfen sich die Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesasylzentren ins Ausland begeben, wenn sie freien Ausgang haben?&nbsp;</p><p>3. Wie erklärt der Bundesrat, dass die drei oben erwähnten jungen Männer, die Raubüberfälle begangen haben, über eine schweizerische Bescheinigung verfügen, die ihr Alter mit 16 Jahren angibt, während sie in Wirklichkeit gar nicht minderjährig sind und auch nicht so aussehen, weshalb die italienischen Ordnungskräfte das angegebene Alter rasch als falsch entlarven konnten? Werden in der Schweiz die Bescheinigungen für Minderjährige vielleicht zu leichtfertig ausgestellt?&nbsp;</p><p>4. Das Staatssekretariat für Migration hat schon mehrfach eindringlich darauf hingewiesen, dass die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden steigt. Aber wie lässt sich angesichts des oben Gesagten sicherstellen, dass die angeblich «Minderjährigen» auch tatsächlich solche sind?&nbsp;</p>
    • Scheinflüchtlinge und falsche Minderjährige, aber echte Kriminelle. Alles in bester Ordnung? Sind die Ausgangszeiten noch angemessen?

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