Familiennachzug von Staatsangehörigen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA. Stopp der Privilegierung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gegenüber Schweizerinnen und Schweizern

ShortId
23.3658
Id
20233658
Updated
21.09.2023 10:03
Language
de
Title
Familiennachzug von Staatsangehörigen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA. Stopp der Privilegierung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gegenüber Schweizerinnen und Schweizern
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für den Familiennachzug, bei dem eine Schweizerin oder ein Schweizer einen Ausländer oder eine Ausländerin (typischerweise den Ehepartner oder die Ehepartnerin) aus einem Drittstaat nachzieht, gilt das AIG. Das bedeutet, dass die Bewilligung B des oder der Familienangehörigen jedes Jahr erneuert werden muss.</p><p>Die Behandlung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz ist dagegen vorteilhafter, da die Bewilligung B für ihre ausländischen Familienangehörigen aus einem Drittstaat fünf Jahre lang gültig ist. Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern werden faktisch so behandelt, als seien sie selbst Staatsangehörige eines EU-Staats.</p><p>Grund für diesen Vorteil ist, dass für Familienangehörige von Bürgerinnen und Bürgern aus EU-/EFTA-Staaten das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gilt, auch wenn die Familienangehörigen aus einem Drittstaat kommen. Das FZA sieht anstelle einer jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor, dass sie fünf Jahre gültig ist.</p><p>Das FZA führt somit zu einer Privilegierung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gegenüber Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz. Das ist inakzeptabel. Der Bundesrat muss deshalb dafür sorgen, dass beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen die Kriterien, die für Schweizerinnen und Schweizer gelten, auch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz gelten, und nicht weniger strenge Kriterien.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Familienangehörige von in der Schweiz lebenden EU-Staatsangehörigen, für die das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) gilt, beim Familiennachzug grundsätzlich bessergestellt sind als ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) unterstehen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Gegenzug können sich Schweizerinnen und Schweizer sowie ihre Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen in einem EU-Staat niederlassen, wie sie für die in unserem Land lebenden EU-Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen gelten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Regelung des Aufenthalts von Familienangehörigen von EU-Staatsangehörigen in der Schweiz gestützt auf ein strengeres nationales Recht wäre nicht mit dem FZA vereinbar.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen die Kriterien des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), die für Schweizerinnen und Schweizer gelten, auch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz gelten, und nicht weniger strenge Kriterien.</p>
  • Familiennachzug von Staatsangehörigen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA. Stopp der Privilegierung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gegenüber Schweizerinnen und Schweizern
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für den Familiennachzug, bei dem eine Schweizerin oder ein Schweizer einen Ausländer oder eine Ausländerin (typischerweise den Ehepartner oder die Ehepartnerin) aus einem Drittstaat nachzieht, gilt das AIG. Das bedeutet, dass die Bewilligung B des oder der Familienangehörigen jedes Jahr erneuert werden muss.</p><p>Die Behandlung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz ist dagegen vorteilhafter, da die Bewilligung B für ihre ausländischen Familienangehörigen aus einem Drittstaat fünf Jahre lang gültig ist. Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern werden faktisch so behandelt, als seien sie selbst Staatsangehörige eines EU-Staats.</p><p>Grund für diesen Vorteil ist, dass für Familienangehörige von Bürgerinnen und Bürgern aus EU-/EFTA-Staaten das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gilt, auch wenn die Familienangehörigen aus einem Drittstaat kommen. Das FZA sieht anstelle einer jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor, dass sie fünf Jahre gültig ist.</p><p>Das FZA führt somit zu einer Privilegierung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gegenüber Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz. Das ist inakzeptabel. Der Bundesrat muss deshalb dafür sorgen, dass beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen die Kriterien, die für Schweizerinnen und Schweizer gelten, auch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz gelten, und nicht weniger strenge Kriterien.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Familienangehörige von in der Schweiz lebenden EU-Staatsangehörigen, für die das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) gilt, beim Familiennachzug grundsätzlich bessergestellt sind als ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) unterstehen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Gegenzug können sich Schweizerinnen und Schweizer sowie ihre Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen in einem EU-Staat niederlassen, wie sie für die in unserem Land lebenden EU-Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen gelten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Regelung des Aufenthalts von Familienangehörigen von EU-Staatsangehörigen in der Schweiz gestützt auf ein strengeres nationales Recht wäre nicht mit dem FZA vereinbar.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen die Kriterien des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), die für Schweizerinnen und Schweizer gelten, auch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz gelten, und nicht weniger strenge Kriterien.</p>
    • Familiennachzug von Staatsangehörigen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA. Stopp der Privilegierung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gegenüber Schweizerinnen und Schweizern

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