Bestimmung der Spitaltarife zulasten der OKP

ShortId
23.3662
Id
20233662
Updated
26.03.2024 21:42
Language
de
Title
Bestimmung der Spitaltarife zulasten der OKP
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Festzustellen ist, dass es den zuständigen Akteuren seit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung im Jahr 2009 nicht gelungen ist, schweizweit die gesetzlich beabsichtigten Wettbewerbsbedingungen als Ersatz für die fehlenden Marktmechanismen zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung aufgrund der uneinheitlichen Tarifermittlung<span style="background-color:white;">&nbsp;den Bundesrat als Verordnungsgeber&nbsp;</span>aufgefordert, binnen angemessener Frist Regelungen zum Benchmarking zu erlassen. Entsprechend hat der Bundesrat im Jahr 2020 eine Verordnungsänderung in Vernehmlassung gegeben. Mit dieser soll eine konkrete, schweizweit einheitliche Tarifermittlungsmethodik geschaffen werden, die eine Preisfindung unter Wettbewerbsbedingungen simuliert. Die gesetzliche Vorgabe der Orientierung an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, wird damit konkretisiert. Die in Vernehmlassung gegebene Vorlage sieht als Massstab für den Effizienzvergleich unter Schweizer Spitälern das 25. Perzentil vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Betreffend mögliche Schätzungen zu den Kostenfolgen eines solchen Effizienzmassstabs muss festgehalten werden, dass auch mit den Vorgaben der erwähnten Vorlage zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die anwendbaren Tarife weiterhin Verhandlungsergebnisse zwischen den Tarifpartnern bleiben. Konkrete Schätzungen betreffend möglichen Kosteneinsparungen sind daher nur unter Vorbehalt möglich. Eine grobe Schätzung lässt sich gestützt auf die Daten der jährlichen Publikation der Fallkosten der Spitäler des Bundesamts für Gesundheit vornehmen. Betreffend Effizienzmassstab hat sich die Praxis der Kantone bis heute bei Werten um den 40. Perzentilwert etabliert, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch Vergleiche beim 50. Perzentilwert geschützt hat. Ausgehend von einem 40. Perzentilwert zeigt ein Vergleich gestützt auf die Kostendaten des Jahres 2019 bei einem Wechsel auf das 25. Perzentil ein Einsparpotenzial zu Gunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Jahr 2022 von ungefähr 170 Millionen Franken. Inwiefern und in welchem Umfang dieses Potenzial letztlich ausgeschöpft werden kann, liegt schlussendlich bei den Tarifpartnern sowie den Kantonen als zuständige Genehmigungsbehörden. Auch mit der Vorlage des Bundesrats werden spitalindividuelle Tarife weiterhin möglich sein.</p><p>&nbsp;</p><p>2.&nbsp;Ausgehend von der oben gemachten, groben Schätzung des Einsparungspotenzials zu Gunsten der OKP von schätzungsweise 170 Millionen Franken, hätte die Vorlage auf die Prämien 2023 einen kostendämmenden Einfluss von ungefähr einem halben Prozent der Prämien gehabt.</p><p>&nbsp;</p><p>3.&nbsp;Wie unter Ziffer 1 festgehalten, wurde zur erwähnten Vorlage im Jahr 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Resultate dieser Vernehmlassung sowie allfällige Anpassungen an der Vorlage wurden eingehend geprüft. Hierzu fanden diverse Austausche mit den betroffenen Akteuren statt. Diese Arbeiten dauern im Moment noch an.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4.&nbsp;Bei der Auswahl des Perzentilwertes ist das mit der Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung verknüpfte Ziel der Eindämmung des Kostenwachstums im stationären Spitalbereich bei gleichzeitigem Erhalt des Zugangs zu einer qualitativ hochstehenden Versorgung zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Abwägung hatte der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage das 25.&nbsp;Perzentil als Massstab vorgeschlagen.</p>
  • <p>Im Februar 2020 startete der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), die bis am 20. Mai 2020 dauerte. Die Revision hatte insbesondere zum Ziel, die Tarifberechnung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG zu bestimmen.</p><p>Dabei sollte ein Benchmarkwert aufgrund der Kosten des Leistungserbringers ermittelt werden. Die schweregradbereinigten Fall- oder Tageskosten aller Leistungserbringer in der Schweiz sollten berechnet werden. Der Betrag, welcher gemessen an der Anzahl Leistungserbringer höchstens dem 25. Perzentilwert entspricht, sollte als Benchmarkwert anerkannt werden.</p><p>Diese damals vorgesehene Anpassung der KVV ist noch nicht in Kraft getreten, insbesondere wegen der starken Opposition der Kantone.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welchen Betrag zu Lasten der OKP hätten wir für das Jahr 2022 gespart, wenn diese Verordnungsänderung (Benchmarkwert als 25. Perzentilwert) rechtzeitig für die Tarifverhandlungen 2022 in Kraft getreten wären?</p><p>2. Welche Auswirkungen hätte dies auf die zu bezahlenden Prämien für 2023 gehabt?</p><p>3. Wann plant der Bundesrat diese KVV-Änderung in Kraft zu setzen?</p><p>4. Warum wurde der 25. Perzentilwert vorgeschlagen und nicht ein für die Prämienzahlenden vorteilhafterer tieferer Wert (beispielsweise der 15. Perzentilwert)?</p>
  • Bestimmung der Spitaltarife zulasten der OKP
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Festzustellen ist, dass es den zuständigen Akteuren seit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung im Jahr 2009 nicht gelungen ist, schweizweit die gesetzlich beabsichtigten Wettbewerbsbedingungen als Ersatz für die fehlenden Marktmechanismen zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung aufgrund der uneinheitlichen Tarifermittlung<span style="background-color:white;">&nbsp;den Bundesrat als Verordnungsgeber&nbsp;</span>aufgefordert, binnen angemessener Frist Regelungen zum Benchmarking zu erlassen. Entsprechend hat der Bundesrat im Jahr 2020 eine Verordnungsänderung in Vernehmlassung gegeben. Mit dieser soll eine konkrete, schweizweit einheitliche Tarifermittlungsmethodik geschaffen werden, die eine Preisfindung unter Wettbewerbsbedingungen simuliert. Die gesetzliche Vorgabe der Orientierung an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, wird damit konkretisiert. Die in Vernehmlassung gegebene Vorlage sieht als Massstab für den Effizienzvergleich unter Schweizer Spitälern das 25. Perzentil vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Betreffend mögliche Schätzungen zu den Kostenfolgen eines solchen Effizienzmassstabs muss festgehalten werden, dass auch mit den Vorgaben der erwähnten Vorlage zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die anwendbaren Tarife weiterhin Verhandlungsergebnisse zwischen den Tarifpartnern bleiben. Konkrete Schätzungen betreffend möglichen Kosteneinsparungen sind daher nur unter Vorbehalt möglich. Eine grobe Schätzung lässt sich gestützt auf die Daten der jährlichen Publikation der Fallkosten der Spitäler des Bundesamts für Gesundheit vornehmen. Betreffend Effizienzmassstab hat sich die Praxis der Kantone bis heute bei Werten um den 40. Perzentilwert etabliert, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch Vergleiche beim 50. Perzentilwert geschützt hat. Ausgehend von einem 40. Perzentilwert zeigt ein Vergleich gestützt auf die Kostendaten des Jahres 2019 bei einem Wechsel auf das 25. Perzentil ein Einsparpotenzial zu Gunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Jahr 2022 von ungefähr 170 Millionen Franken. Inwiefern und in welchem Umfang dieses Potenzial letztlich ausgeschöpft werden kann, liegt schlussendlich bei den Tarifpartnern sowie den Kantonen als zuständige Genehmigungsbehörden. Auch mit der Vorlage des Bundesrats werden spitalindividuelle Tarife weiterhin möglich sein.</p><p>&nbsp;</p><p>2.&nbsp;Ausgehend von der oben gemachten, groben Schätzung des Einsparungspotenzials zu Gunsten der OKP von schätzungsweise 170 Millionen Franken, hätte die Vorlage auf die Prämien 2023 einen kostendämmenden Einfluss von ungefähr einem halben Prozent der Prämien gehabt.</p><p>&nbsp;</p><p>3.&nbsp;Wie unter Ziffer 1 festgehalten, wurde zur erwähnten Vorlage im Jahr 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Resultate dieser Vernehmlassung sowie allfällige Anpassungen an der Vorlage wurden eingehend geprüft. Hierzu fanden diverse Austausche mit den betroffenen Akteuren statt. Diese Arbeiten dauern im Moment noch an.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>4.&nbsp;Bei der Auswahl des Perzentilwertes ist das mit der Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung verknüpfte Ziel der Eindämmung des Kostenwachstums im stationären Spitalbereich bei gleichzeitigem Erhalt des Zugangs zu einer qualitativ hochstehenden Versorgung zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Abwägung hatte der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage das 25.&nbsp;Perzentil als Massstab vorgeschlagen.</p>
    • <p>Im Februar 2020 startete der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), die bis am 20. Mai 2020 dauerte. Die Revision hatte insbesondere zum Ziel, die Tarifberechnung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG zu bestimmen.</p><p>Dabei sollte ein Benchmarkwert aufgrund der Kosten des Leistungserbringers ermittelt werden. Die schweregradbereinigten Fall- oder Tageskosten aller Leistungserbringer in der Schweiz sollten berechnet werden. Der Betrag, welcher gemessen an der Anzahl Leistungserbringer höchstens dem 25. Perzentilwert entspricht, sollte als Benchmarkwert anerkannt werden.</p><p>Diese damals vorgesehene Anpassung der KVV ist noch nicht in Kraft getreten, insbesondere wegen der starken Opposition der Kantone.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welchen Betrag zu Lasten der OKP hätten wir für das Jahr 2022 gespart, wenn diese Verordnungsänderung (Benchmarkwert als 25. Perzentilwert) rechtzeitig für die Tarifverhandlungen 2022 in Kraft getreten wären?</p><p>2. Welche Auswirkungen hätte dies auf die zu bezahlenden Prämien für 2023 gehabt?</p><p>3. Wann plant der Bundesrat diese KVV-Änderung in Kraft zu setzen?</p><p>4. Warum wurde der 25. Perzentilwert vorgeschlagen und nicht ein für die Prämienzahlenden vorteilhafterer tieferer Wert (beispielsweise der 15. Perzentilwert)?</p>
    • Bestimmung der Spitaltarife zulasten der OKP

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