Unbeabsichtigte Folgen der Fusion von UBS und CS auf die Versicherungsindustrie in der Schweiz?

ShortId
23.3731
Id
20233731
Updated
26.03.2024 21:41
Language
de
Title
Unbeabsichtigte Folgen der Fusion von UBS und CS auf die Versicherungsindustrie in der Schweiz?
AdditionalIndexing
24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die verordnete Übernahme der Credit Suisse durch die UBS mit der Abschreibung von AT1-Anleihen hat zu erheblicher Verunsicherung an den internationalen Finanzmärkten geführt, die sich auch in den Preisen von Schuldtiteln von Schweizer Finanzdienstleistungsunternehmen potenziell spiegelt. Damit Versicherungen sich weiterhin mit Tier 2-Instrumenten ergänzendes Kapital zu wettbewerbsfähigen Konditionen beschaffen können, ist eine Klarstellung des Bundesrats betreffend Einhaltung der Gläubigerhierachie im Fall einer Sanierung oder Liquidation eines Versicherungsunternehmens notwendig.</p><p>Die Assekuranz erwirtschaftet rund die Hälfte der Bruttowertschöpfung des Finanzsektors in der Schweiz und stellt einen wesentlichen, stabilisierenden Pfeiler des Finanzplatzes dar.&nbsp;</p><p>Das Geschäftsmodell von Versicherern unterscheidet sich grundlegend von jenem der Banken, indem es langfristig ausgerichtet ist. Das Aufsichtsrecht wurde eben in Umsetzung internationaler Standards modernisiert und mit einem Sanierungsrecht ergänzt. Mit einer durchschnittlichen Solvenzquote von 238&nbsp;Prozent sind die Versicherungsunternehmen in der Schweiz zudem ausgezeichnet kapitalisiert.</p>
  • <p>1. Die Versicherungstätigkeit und das Geschäftsmodell der Banken unterscheiden sich tatsächlich in wichtigen Bereichen. Bei der Versicherungstätigkeit würde eine Vertrauenskrise aufgrund der üblichen Vertragsausgestaltung typischerweise keinen unmittelbar unternehmensgefährdenden Abfluss von Kundengeldern und eine dadurch ausgelöste Ansteckungsgefahr bei anderen Versicherungen zur Folge haben. So sind Auszahlungen von Versicherungsverbindlichkeiten an ein Ereignis geknüpft, das nicht vom Versicherungsnehmenden kontrolliert werden kann. Eine Ausnahme sind rückkaufsfähige Lebensversicherungen (inkl. BVG-Vollversicherung). Hierbei sind jedoch allfällige vertragliche Abreden zu berücksichtigen, die einem sofortigen Mittelabfluss entgegenwirken. Die Erarbeitung von Lösungen zur Überwindung einer diesbezüglichen Schieflage ist deshalb grundsätzlich weniger zeitkritisch.</p><p>2. + 3. Der Bundesrat hat Anfang Juni 2023 – basierend auf dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) – mit der Revision der Aufsichtsverordnung die Regeln im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente präzisiert und die Sanierungsfähigkeit von Versicherungen gestärkt (Inkrafttreten 1.1.2024).</p><p>Die Finanzierung von Versicherungen erfolgt bisher überwiegend durch Gesellschaftskapital und sogenannte Tier-2-Instrumente. Das revidierte Versicherungsaufsichtsrecht lässt diese Finanzierungsstruktur auch künftig zu. Der Charakter der Tier-2-Instrumente als nachrangige Aufschubinstrumente wird beibehalten, womit diese gemäss regulatorischen Mindestanforderungen keine vertraglichen Trigger zur Abschreibung oder Wandlung in Eigenkapital aufweisen müssen. Dies im Gegensatz etwa zu den auch bei Versicherungen grundsätzlich zulässigen sogenannten Tier-1-Instrumenten. Tier-2-Instrumente werden nur im Sanierungs- oder Konkursfall potenziell abgeschrieben oder gewandelt. Bei Geschäftsfortführung ausserhalb der Sanierung würde die Forderung bei Tier-2-Instrumenten potenziell temporär aufgeschoben, aber gemäss gesetzlich vorgesehener Vorgehensweise nicht abgeschrieben oder gewandelt (vgl. Art. 51 Abs. 2 VAG). Die Forderung der Gläubiger bleibt dann grundsätzlich vollumfänglich bestehen. Im Rahmen eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens werden Verluste zuerst durch die Aktionäre und erst dann von den Gläubigern gemäss Artikel 52d VAG der Gläubigerhierarchie getragen.&nbsp;</p><p>Insgesamt führt die Revision des VAG resp. der Aufsichtsverordnung AVO (SR 961.011) zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Versicherungsstandorts Schweiz und trägt damit zu einer höheren Attraktivität für internationale Investoren bei. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit dem modernisierten Sanierungsrecht und aufgrund der Charakteristiken der Versicherungstätigkeit die Anwendung von Notrecht auch in Zukunft verhindert werden sollte. Von zentraler Bedeutung ist auch im Versicherungsbereich eine ausreichende und solide Kapitalisierung, um damit die Kundinnen und Kunden sowie die Gläubigerinnen und Gläubiger zu schützen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Versicherer und Banken haben grundsätzlich unterschiedliche Geschäftsmodelle, da Versicherungsverbindlichkeiten generell an ein Ereignis gebunden sind. Anerkennt der Bundesrat, dass ein zeitkritischer Vertrauensverlust ("run") bei Versicherungsunternehmen nicht eintreten kann?</p><p>2. Was unternimmt der Bundesrat, um einen weiteren Vertrauensverlust von Investoren in den Schweizer Finanzplatz zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die schweizerische Versicherungsindustrie weiterhin einen wettbewerbsfähigen Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten hat?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im eben modernisierten Versicherungsaufsichtsrecht in Umsetzung internationaler Standards die Gläubigerrangfolge verbindlich festgelegt ist im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage eines Versicherungsunternehmens genügend Zeit vorhanden wäre, damit kein Notrecht angewendet werden müsste?</p>
  • Unbeabsichtigte Folgen der Fusion von UBS und CS auf die Versicherungsindustrie in der Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die verordnete Übernahme der Credit Suisse durch die UBS mit der Abschreibung von AT1-Anleihen hat zu erheblicher Verunsicherung an den internationalen Finanzmärkten geführt, die sich auch in den Preisen von Schuldtiteln von Schweizer Finanzdienstleistungsunternehmen potenziell spiegelt. Damit Versicherungen sich weiterhin mit Tier 2-Instrumenten ergänzendes Kapital zu wettbewerbsfähigen Konditionen beschaffen können, ist eine Klarstellung des Bundesrats betreffend Einhaltung der Gläubigerhierachie im Fall einer Sanierung oder Liquidation eines Versicherungsunternehmens notwendig.</p><p>Die Assekuranz erwirtschaftet rund die Hälfte der Bruttowertschöpfung des Finanzsektors in der Schweiz und stellt einen wesentlichen, stabilisierenden Pfeiler des Finanzplatzes dar.&nbsp;</p><p>Das Geschäftsmodell von Versicherern unterscheidet sich grundlegend von jenem der Banken, indem es langfristig ausgerichtet ist. Das Aufsichtsrecht wurde eben in Umsetzung internationaler Standards modernisiert und mit einem Sanierungsrecht ergänzt. Mit einer durchschnittlichen Solvenzquote von 238&nbsp;Prozent sind die Versicherungsunternehmen in der Schweiz zudem ausgezeichnet kapitalisiert.</p>
    • <p>1. Die Versicherungstätigkeit und das Geschäftsmodell der Banken unterscheiden sich tatsächlich in wichtigen Bereichen. Bei der Versicherungstätigkeit würde eine Vertrauenskrise aufgrund der üblichen Vertragsausgestaltung typischerweise keinen unmittelbar unternehmensgefährdenden Abfluss von Kundengeldern und eine dadurch ausgelöste Ansteckungsgefahr bei anderen Versicherungen zur Folge haben. So sind Auszahlungen von Versicherungsverbindlichkeiten an ein Ereignis geknüpft, das nicht vom Versicherungsnehmenden kontrolliert werden kann. Eine Ausnahme sind rückkaufsfähige Lebensversicherungen (inkl. BVG-Vollversicherung). Hierbei sind jedoch allfällige vertragliche Abreden zu berücksichtigen, die einem sofortigen Mittelabfluss entgegenwirken. Die Erarbeitung von Lösungen zur Überwindung einer diesbezüglichen Schieflage ist deshalb grundsätzlich weniger zeitkritisch.</p><p>2. + 3. Der Bundesrat hat Anfang Juni 2023 – basierend auf dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) – mit der Revision der Aufsichtsverordnung die Regeln im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente präzisiert und die Sanierungsfähigkeit von Versicherungen gestärkt (Inkrafttreten 1.1.2024).</p><p>Die Finanzierung von Versicherungen erfolgt bisher überwiegend durch Gesellschaftskapital und sogenannte Tier-2-Instrumente. Das revidierte Versicherungsaufsichtsrecht lässt diese Finanzierungsstruktur auch künftig zu. Der Charakter der Tier-2-Instrumente als nachrangige Aufschubinstrumente wird beibehalten, womit diese gemäss regulatorischen Mindestanforderungen keine vertraglichen Trigger zur Abschreibung oder Wandlung in Eigenkapital aufweisen müssen. Dies im Gegensatz etwa zu den auch bei Versicherungen grundsätzlich zulässigen sogenannten Tier-1-Instrumenten. Tier-2-Instrumente werden nur im Sanierungs- oder Konkursfall potenziell abgeschrieben oder gewandelt. Bei Geschäftsfortführung ausserhalb der Sanierung würde die Forderung bei Tier-2-Instrumenten potenziell temporär aufgeschoben, aber gemäss gesetzlich vorgesehener Vorgehensweise nicht abgeschrieben oder gewandelt (vgl. Art. 51 Abs. 2 VAG). Die Forderung der Gläubiger bleibt dann grundsätzlich vollumfänglich bestehen. Im Rahmen eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens werden Verluste zuerst durch die Aktionäre und erst dann von den Gläubigern gemäss Artikel 52d VAG der Gläubigerhierarchie getragen.&nbsp;</p><p>Insgesamt führt die Revision des VAG resp. der Aufsichtsverordnung AVO (SR 961.011) zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Versicherungsstandorts Schweiz und trägt damit zu einer höheren Attraktivität für internationale Investoren bei. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit dem modernisierten Sanierungsrecht und aufgrund der Charakteristiken der Versicherungstätigkeit die Anwendung von Notrecht auch in Zukunft verhindert werden sollte. Von zentraler Bedeutung ist auch im Versicherungsbereich eine ausreichende und solide Kapitalisierung, um damit die Kundinnen und Kunden sowie die Gläubigerinnen und Gläubiger zu schützen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Versicherer und Banken haben grundsätzlich unterschiedliche Geschäftsmodelle, da Versicherungsverbindlichkeiten generell an ein Ereignis gebunden sind. Anerkennt der Bundesrat, dass ein zeitkritischer Vertrauensverlust ("run") bei Versicherungsunternehmen nicht eintreten kann?</p><p>2. Was unternimmt der Bundesrat, um einen weiteren Vertrauensverlust von Investoren in den Schweizer Finanzplatz zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die schweizerische Versicherungsindustrie weiterhin einen wettbewerbsfähigen Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten hat?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im eben modernisierten Versicherungsaufsichtsrecht in Umsetzung internationaler Standards die Gläubigerrangfolge verbindlich festgelegt ist im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage eines Versicherungsunternehmens genügend Zeit vorhanden wäre, damit kein Notrecht angewendet werden müsste?</p>
    • Unbeabsichtigte Folgen der Fusion von UBS und CS auf die Versicherungsindustrie in der Schweiz?

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