Ausweitung und Überwachung des Geoblocking-Verbots

ShortId
23.3736
Id
20233736
Updated
26.03.2024 21:37
Language
de
Title
Ausweitung und Überwachung des Geoblocking-Verbots
AdditionalIndexing
15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das grundsätzliche Verbot des privaten Geoblockings ist in Artikel 3<i>a&nbsp;</i>Absatz 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) geregelt. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 3<i>a&nbsp;</i>Absatz 2 UWG sieht in Anlehnung an das EU-Recht eine Reihe von Ausnahmen vor, die nicht unter das Verbot fallen. Im Bereich der urheberrechtlich geschützten Inhalte fallen hierunter «audiovisuelle Dienste». Die bestehende Geoblocking-Ausnahme hinsichtlich audiovisueller Dienste bezweckt – neben einer Harmonisierung mit dem EU-Recht –den Schutz der bestehenden Filmfinanzierungspraxis. Diese gründet auf einem komplexen Geflecht an Lizenzen, welche die Filmfinanzierung sichern soll. Ein Verbot des privaten Geoblockings für audiovisuelle Dienste, könnte negative Auswirkungen auf die bestehenden Strukturen der Filmfinanzierung und das Funktionieren des (Schweizer) Filmmarktes haben. Für sämtliche anderen urheberrechtlich geschützten Inhalte gilt das grundsätzliche Verbot des privaten Geoblockings in gleicher Weise wie für sämtliche anderen erfassten Waren und Dienstleistungen.&nbsp;</p><p>1. und 2. Die Auswirkungen auf die Preisentwicklung von audiovisuellen Diensten bei deren Unterstellung unter das Verbot des privaten Geoblockings gemäss Artikel 3<i>a</i> Absatz 1 UWG hängt erstens davon ab, wie vielen Nutzerinnen und Nutzer aus der Schweiz heute konkret der Konsum entsprechender Angebote aus dem Ausland verwehrt wird. Zweitens sind die Auswirkungen davon abhängig, wie viele Personen bei Erweiterung des Verbots des privaten Geoblockings auf audiovisuelle Dienste entsprechende ausländische Angebote tatsächlich konsumieren würden. Dem Bundesrat liegen keine Daten zur (hypothetischen) Nutzung von Art und Umfang urheberrechtlich geschützter Inhalte im Fernhandel vor. Ihm liegen auch keine Daten zu Preisanpassungen im Zuge des Verbots des privaten Geoblockings in davon nicht ausgenommenen Bereichen vor. &nbsp;</p><p>3. Durch die Streichung der Ausnahme für audiovisuelle Dienste aus der Liste von Artikel 3<i>a</i> Absatz 2 UWG wären diese vom Verbot des privaten Geoblockings gemäss Artikel 3<i>a</i> Absatz 1 UWG erfasst. Weitere gesetzliche Anpassungen wären nicht erforderlich. Jedoch werden auf vertraglicher Ebene Anpassungen in der bisherigen Praxis der Lizenzvergabe audiovisueller Werke notwendig.</p><p>4. und 5. Das Verbot des privaten Geoblockings ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Dem Bundesrat liegen zu dessen Auswirkungen die dazu notwendigen Daten nicht vor. Eine entsprechende Datenerhebung würde mit grossen administrativen Kosten einhergehen, insbesondere da die Regelung grundsätzlich die gesamte Volkswirtschaft und somit potenziell jedes einzelne Produkt und jede einzelne Dienstleistung erfasst. Unabhängig von der Problematik der Datenerhebung ist es auch daher gegenwärtig zumindest noch zu früh, um die Effekte dieser neuen Regulierungen zu analysieren. Eine belastbare Evaluation benötigt mehr Beobachtungen und einen grösseren Zeitraum. Darüber hinaus ist die Isolierung des Effekts auf die Preisentwicklung schwierig messbar, da letztere von einer Vielzahl von Faktoren (z. B. Wechselkurse, technische Entwicklung, Konsumverhalten) abhängt. Schliesslich liegen soweit ersichtlich auch noch keine gerichtlichen Entscheide vor, die sich auf die neue Bestimmung stützen, was die Evaluierung der praktischen Bedeutung der Regel zusätzlich erschwert.</p>
  • <p>Das Parlament hat am 16. März 2021 das Geschäft 19.037 „Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise. Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag“ verabschiedet. Mit diesem Geschäft wurde unter anderem ein neuer Artikel&nbsp;3a in das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt, der das geografische Blocking untersagt. Die Schweizer Verwaltung führt keine Marktstudien durch, um die Auswirkungen der Regulierung auf die Preise zu analysieren. (Die Antwort auf die Interpellation Michaud Gigon 21.4011 „Klageberechtigung des Bundes im Bereich des unlauteren Wettbewerbs“ hält fest, das SECO habe weder die Ressourcen noch die Kompetenzen, um Marktstudien durchzuführen.) Der Bericht des Europarates (First Short Term Review of the Geoblocking-Situation, 2018) hebt die positiven Auswirkungen des Geoblocking-Verbots hervor, weist aber gleichzeitig darauf hin, wie entscheidend die Rolle der Aufsichts- und Regulierungsbehörden sei. Der Bericht führt auch die Möglichkeit einer Ausweitung des Geoblockings auf urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books und Streaming an. Da jedoch auch in der Schweiz urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht dem Geoblocking-Verbot unterliegen, führt dies zu schwer zu rechtfertigenden Mehrkosten, wie etwa bei Streaming-Abonnements, die in der Schweiz im Durchschnitt 25&nbsp;Prozent teurer sind als in den Nachbarländern. (RTS, On en parle 08.04.2022). Um sowohl die Problematik des Monitorings der Auswirkungen des Geoblocking-Verbots als auch die Problematik seiner Ausweitung anzugehen, wird der Bundesrat ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Wie würde sich die Ausweitung des Geoblocking-Verbots auf urheberrechtlich geschützte Inhalte in der Schweiz preislich auswirken?</p><p>- Welche urheberrechtlich geschützten Inhalte wären besonders betroffen?</p><p>- Welche rechtlichen Grundlagen wären zu ändern (ausser Art. 3a UWG)?</p><p>- Wie wirkt sich das kürzlich erlassene Geoblocking-Verbot auf die Preise in der Schweiz aus?</p><p>- Falls die vorhergehende Frage nicht beantwortet wird: Was benötigt die Bundesverwaltung, um die Auswirkungen des kürzlich erlassenen Geoblocking-Verbots auf die Preise in der Schweiz zu überwachen?</p>
  • Ausweitung und Überwachung des Geoblocking-Verbots
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das grundsätzliche Verbot des privaten Geoblockings ist in Artikel 3<i>a&nbsp;</i>Absatz 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) geregelt. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 3<i>a&nbsp;</i>Absatz 2 UWG sieht in Anlehnung an das EU-Recht eine Reihe von Ausnahmen vor, die nicht unter das Verbot fallen. Im Bereich der urheberrechtlich geschützten Inhalte fallen hierunter «audiovisuelle Dienste». Die bestehende Geoblocking-Ausnahme hinsichtlich audiovisueller Dienste bezweckt – neben einer Harmonisierung mit dem EU-Recht –den Schutz der bestehenden Filmfinanzierungspraxis. Diese gründet auf einem komplexen Geflecht an Lizenzen, welche die Filmfinanzierung sichern soll. Ein Verbot des privaten Geoblockings für audiovisuelle Dienste, könnte negative Auswirkungen auf die bestehenden Strukturen der Filmfinanzierung und das Funktionieren des (Schweizer) Filmmarktes haben. Für sämtliche anderen urheberrechtlich geschützten Inhalte gilt das grundsätzliche Verbot des privaten Geoblockings in gleicher Weise wie für sämtliche anderen erfassten Waren und Dienstleistungen.&nbsp;</p><p>1. und 2. Die Auswirkungen auf die Preisentwicklung von audiovisuellen Diensten bei deren Unterstellung unter das Verbot des privaten Geoblockings gemäss Artikel 3<i>a</i> Absatz 1 UWG hängt erstens davon ab, wie vielen Nutzerinnen und Nutzer aus der Schweiz heute konkret der Konsum entsprechender Angebote aus dem Ausland verwehrt wird. Zweitens sind die Auswirkungen davon abhängig, wie viele Personen bei Erweiterung des Verbots des privaten Geoblockings auf audiovisuelle Dienste entsprechende ausländische Angebote tatsächlich konsumieren würden. Dem Bundesrat liegen keine Daten zur (hypothetischen) Nutzung von Art und Umfang urheberrechtlich geschützter Inhalte im Fernhandel vor. Ihm liegen auch keine Daten zu Preisanpassungen im Zuge des Verbots des privaten Geoblockings in davon nicht ausgenommenen Bereichen vor. &nbsp;</p><p>3. Durch die Streichung der Ausnahme für audiovisuelle Dienste aus der Liste von Artikel 3<i>a</i> Absatz 2 UWG wären diese vom Verbot des privaten Geoblockings gemäss Artikel 3<i>a</i> Absatz 1 UWG erfasst. Weitere gesetzliche Anpassungen wären nicht erforderlich. Jedoch werden auf vertraglicher Ebene Anpassungen in der bisherigen Praxis der Lizenzvergabe audiovisueller Werke notwendig.</p><p>4. und 5. Das Verbot des privaten Geoblockings ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Dem Bundesrat liegen zu dessen Auswirkungen die dazu notwendigen Daten nicht vor. Eine entsprechende Datenerhebung würde mit grossen administrativen Kosten einhergehen, insbesondere da die Regelung grundsätzlich die gesamte Volkswirtschaft und somit potenziell jedes einzelne Produkt und jede einzelne Dienstleistung erfasst. Unabhängig von der Problematik der Datenerhebung ist es auch daher gegenwärtig zumindest noch zu früh, um die Effekte dieser neuen Regulierungen zu analysieren. Eine belastbare Evaluation benötigt mehr Beobachtungen und einen grösseren Zeitraum. Darüber hinaus ist die Isolierung des Effekts auf die Preisentwicklung schwierig messbar, da letztere von einer Vielzahl von Faktoren (z. B. Wechselkurse, technische Entwicklung, Konsumverhalten) abhängt. Schliesslich liegen soweit ersichtlich auch noch keine gerichtlichen Entscheide vor, die sich auf die neue Bestimmung stützen, was die Evaluierung der praktischen Bedeutung der Regel zusätzlich erschwert.</p>
    • <p>Das Parlament hat am 16. März 2021 das Geschäft 19.037 „Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise. Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag“ verabschiedet. Mit diesem Geschäft wurde unter anderem ein neuer Artikel&nbsp;3a in das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt, der das geografische Blocking untersagt. Die Schweizer Verwaltung führt keine Marktstudien durch, um die Auswirkungen der Regulierung auf die Preise zu analysieren. (Die Antwort auf die Interpellation Michaud Gigon 21.4011 „Klageberechtigung des Bundes im Bereich des unlauteren Wettbewerbs“ hält fest, das SECO habe weder die Ressourcen noch die Kompetenzen, um Marktstudien durchzuführen.) Der Bericht des Europarates (First Short Term Review of the Geoblocking-Situation, 2018) hebt die positiven Auswirkungen des Geoblocking-Verbots hervor, weist aber gleichzeitig darauf hin, wie entscheidend die Rolle der Aufsichts- und Regulierungsbehörden sei. Der Bericht führt auch die Möglichkeit einer Ausweitung des Geoblockings auf urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books und Streaming an. Da jedoch auch in der Schweiz urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht dem Geoblocking-Verbot unterliegen, führt dies zu schwer zu rechtfertigenden Mehrkosten, wie etwa bei Streaming-Abonnements, die in der Schweiz im Durchschnitt 25&nbsp;Prozent teurer sind als in den Nachbarländern. (RTS, On en parle 08.04.2022). Um sowohl die Problematik des Monitorings der Auswirkungen des Geoblocking-Verbots als auch die Problematik seiner Ausweitung anzugehen, wird der Bundesrat ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Wie würde sich die Ausweitung des Geoblocking-Verbots auf urheberrechtlich geschützte Inhalte in der Schweiz preislich auswirken?</p><p>- Welche urheberrechtlich geschützten Inhalte wären besonders betroffen?</p><p>- Welche rechtlichen Grundlagen wären zu ändern (ausser Art. 3a UWG)?</p><p>- Wie wirkt sich das kürzlich erlassene Geoblocking-Verbot auf die Preise in der Schweiz aus?</p><p>- Falls die vorhergehende Frage nicht beantwortet wird: Was benötigt die Bundesverwaltung, um die Auswirkungen des kürzlich erlassenen Geoblocking-Verbots auf die Preise in der Schweiz zu überwachen?</p>
    • Ausweitung und Überwachung des Geoblocking-Verbots

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