Die Multimodalität stärken, indem der Abzug der Automobilsteuer ermöglicht wird

ShortId
23.3747
Id
20233747
Updated
26.03.2024 21:58
Language
de
Title
Die Multimodalität stärken, indem der Abzug der Automobilsteuer ermöglicht wird
AdditionalIndexing
2446;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Mobilitätsgewohnheiten in unserem Land sind im steten Wandel begriffen und es bietet sich an, die Multimodalität zu stärken, indem der Gesamtheit der Steuerpflichtigen ermöglicht wird, den effektiven Betrag der Automobilsteuer abzuziehen. Diese Massnahme wird für alle Steuerpflichtigen von Vorteil sein, insbesondere für diejenigen, die keine Möglichkeit haben, einen Betrag für die Transportkosten abzuziehen, namentlich Studierende, Pensionierte, pflegende Angehörige sowie Hausfrauen und Hausmänner. Der Bundesrat soll auch den bestehenden Abzug für die Kosten des Transports zwischen Wohn- und Arbeitsort von Arbeitnehmenden berücksichtigen können. Diese Motion wird zudem die Kaufkraft der Gesamtheit der Steuerpflichtigen unterstützen.</p>
  • <p>Die Kosten des privaten Fahrzeugs sind im geltenden Recht abzugsfähig, soweit es sich um Gewinnungskosten (wie namentlich Berufskosten) handelt und der Abzug nicht betragsmässig eingeschränkt ist (z.B. Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR <i>642.11</i>; Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR <i>642.14</i>). Soweit das private Auto für den Arbeitsweg notwendig ist, ist nach geltendem Recht bei der direkten Bundessteuer ein Abzug von 70 Rp. pro Kilometer vorgesehen (Ziffer 2 Anhang der Berufskostenverordnung; SR <i>642.118.1</i>). Diese Pauschale deckt sämtliche mit der Verwendung des Fahrzeugs verbundene Kosten ab, inkl. der Motorfahrzeugsteuer. Mit dem Abzug von Gewinnungskosten wird dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen.</p><p>&nbsp;</p><p>Soweit das Motorfahrzeug nicht für Zwecke der Einkommenserzielung verwendet wird, sind die gezahlten Automobilsteuern Lebenshaltungskosten. Der Abzug von Lebenshaltungskosten widerspricht dem genannten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist deshalb abzulehnen. Die Einführung dieses neuen Abzugs hätte überdies Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Folge, die sich aufgrund fehlender Daten aber nicht quantifizieren lassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzuschlagen, in deren Rahmen für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeführt wird, den effektiven Betrag der Automobilsteuer abzuziehen.</p>
  • Die Multimodalität stärken, indem der Abzug der Automobilsteuer ermöglicht wird
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Mobilitätsgewohnheiten in unserem Land sind im steten Wandel begriffen und es bietet sich an, die Multimodalität zu stärken, indem der Gesamtheit der Steuerpflichtigen ermöglicht wird, den effektiven Betrag der Automobilsteuer abzuziehen. Diese Massnahme wird für alle Steuerpflichtigen von Vorteil sein, insbesondere für diejenigen, die keine Möglichkeit haben, einen Betrag für die Transportkosten abzuziehen, namentlich Studierende, Pensionierte, pflegende Angehörige sowie Hausfrauen und Hausmänner. Der Bundesrat soll auch den bestehenden Abzug für die Kosten des Transports zwischen Wohn- und Arbeitsort von Arbeitnehmenden berücksichtigen können. Diese Motion wird zudem die Kaufkraft der Gesamtheit der Steuerpflichtigen unterstützen.</p>
    • <p>Die Kosten des privaten Fahrzeugs sind im geltenden Recht abzugsfähig, soweit es sich um Gewinnungskosten (wie namentlich Berufskosten) handelt und der Abzug nicht betragsmässig eingeschränkt ist (z.B. Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR <i>642.11</i>; Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR <i>642.14</i>). Soweit das private Auto für den Arbeitsweg notwendig ist, ist nach geltendem Recht bei der direkten Bundessteuer ein Abzug von 70 Rp. pro Kilometer vorgesehen (Ziffer 2 Anhang der Berufskostenverordnung; SR <i>642.118.1</i>). Diese Pauschale deckt sämtliche mit der Verwendung des Fahrzeugs verbundene Kosten ab, inkl. der Motorfahrzeugsteuer. Mit dem Abzug von Gewinnungskosten wird dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen.</p><p>&nbsp;</p><p>Soweit das Motorfahrzeug nicht für Zwecke der Einkommenserzielung verwendet wird, sind die gezahlten Automobilsteuern Lebenshaltungskosten. Der Abzug von Lebenshaltungskosten widerspricht dem genannten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist deshalb abzulehnen. Die Einführung dieses neuen Abzugs hätte überdies Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Folge, die sich aufgrund fehlender Daten aber nicht quantifizieren lassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzuschlagen, in deren Rahmen für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeführt wird, den effektiven Betrag der Automobilsteuer abzuziehen.</p>
    • Die Multimodalität stärken, indem der Abzug der Automobilsteuer ermöglicht wird

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