Werden Diebstähle von Asylsuchenden aus Bundesasylzentren aufgrund der Regelungen des SEM nicht sanktioniert?

ShortId
23.3758
Id
20233758
Updated
26.03.2024 21:56
Language
de
Title
Werden Diebstähle von Asylsuchenden aus Bundesasylzentren aufgrund der Regelungen des SEM nicht sanktioniert?
AdditionalIndexing
09;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1 und 2: Nein. Bei einem Diebstahl (Art. 139 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) innerhalb eines Bundesasylzentrums (BAZ) erstattet das Staatssekretariat für Migration (SEM) Anzeige. Generell fallen polizeiliche Ermittlungen und staatsanwaltschaftliche Verfügungen in Zusammenhang mit Straftaten in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Das SEM ermöglicht solche Massnahmen in seinen Unterkünften.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Im ersten Halbjahr 2023 fanden in den BAZ schweizweit rund 600 Polizeiinterventionen statt; auch um mit frühzeitigem Handeln zu einer höheren Sicherheit in den Zentren beizutragen. Diese Zahl beinhaltet alle Polizeiinterventionen, das heisst auch solche ohne Verübung einer Straftat. Da die Ermittlungen von Straftaten in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen, verfügt das SEM nicht über Informationen betreffend deren Anzahl und Art.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Asylsuchende und Schutzbedürftige, die ihre Pflichten verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können gemäss den Artikeln 24 ff. der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (EJPD-Verordnung, SR 142.311.23) mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden. Disziplinarmassnahmen kommen zur Anwendung, wenn durch ein pflichtwidriges Verhalten der ordnungsgemässe Betrieb der BAZ oder der Unterkünfte an den Flughäfen gestört wird. Auch ein Diebstahl, welcher ausserhalb eines BAZ begangen wurde, kann grundsätzlich zu einer Störung des ordnungsgemässen Betriebs des BAZ führen. In einem solchen Fall kann neben einem strafrechtlichen Verfahren zusätzlich ein Disziplinarverfahren durch das SEM zur Anwendung kommen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat am 25. Januar 2023 eine Vernehmlassung zu einer Änderung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) eröffnet. Diese betrifft die Sicherheit und den Betrieb der Bundeszentren. Die Vorlage enthält auch Bestimmungen über Disziplinarmassnahmen, die vom SEM gegenüber Asylsuchenden angeordnet werden können und das entsprechende Verfahren. Die Resultate der Vernehmlassung liegen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor und wurden dem Bundesrat auch noch nicht unterbreitet. Er kann sich daher dazu noch nicht äussern. Der entsprechende Vernehmlassungsbericht und die Botschaft des Bundesrates sollten Anfangs März 2024 vorliegen.</p>
  • <p>Der folgende Fall wurde mir von der betroffenen Person persönlich geschildert:&nbsp;</p><p>Zwei Asylsuchende aus dem Bundesasylzentrum Chiasso stahlen in einem Supermarkt in der Region Bellinzona einem Kunden sein neues Mobiltelefon im Wert von rund 1200&nbsp;Franken.&nbsp;</p><p>Der Bestohlene sah die Täter und wäre durchaus in der Lage gewesen, sie wiederzuerkennen.&nbsp;</p><p>Per GPS-Tracking konnte später festgestellt werden, dass sich das gestohlene Smartphone im Asylzentrum Chiasso befand. Als sich der Bestohlene deswegen an die Kantonspolizei wandte, antwortete ihm diese, im konkreten Fall sei ein Polizeieinsatz im Bundesasylzentrum nicht möglich (ausser mit einem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft), weil das Staatssekretariat für Migration (SEM) dies nicht zulasse mit der Begründung, die begangene Straftat sei nicht hinreichend schwer. Die Diebe bleiben daher straffrei und das Diebesgut kann nicht sichergestellt werden.&nbsp;</p><p>In der Vernehmlassung zur Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) hielt der Bundesrat im erläuternden Bericht in Bezug auf Artikel&nbsp;25a (Disziplinarmassnahmen) fest, dass bei einem Diebstahl nur dann eine Störung des Betriebs eines Bundesasylzentrums vorliege und damit eine Interventionsmöglichkeit bestehe, wenn der Diebstahl in unmittelbarer Nähe des Zentrums erfolgt sei. Diese Interpretation scheint zu restriktiv: Jeder Diebstahl müsste berücksichtigt werden, unabhängig davon, wo er begangen wird.&nbsp;</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>- Stimmt es, dass das SEM einen Diebstahl nicht als hinreichend schwere Straftat erachtet, um der Polizei einen Einsatz im Innern eines Bundesasylzentrums zu erlauben?&nbsp;</p><p>- Falls ja, warum nicht? Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass so eine möglicherweise hohe Anzahl von Straftaten, die von Asylsuchenden begangen werden, folgenlos bleibt und eine grosse Menge Diebesgut nicht sichergestellt werden kann?&nbsp;</p><p>- Wie viele Polizeieinsätze fanden seit Anfang Jahr in den Bundesasylzentren statt, und im Zusammenhang mit welchen Straftaten?&nbsp;</p><p>- Hat der Bundesrat die Absicht, Diebstähle generell als «Störungen des Betriebs» eines Bundesasylzentrums zu betrachten, dies unabhängig davon, wo diese Diebstähle begangen werden, und nicht nur im Fall, dass sie «in unmittelbarer Nähe» des Zentrums begangen werden, wie es im erläuternden Bericht steht?</p>
  • Werden Diebstähle von Asylsuchenden aus Bundesasylzentren aufgrund der Regelungen des SEM nicht sanktioniert?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1 und 2: Nein. Bei einem Diebstahl (Art. 139 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) innerhalb eines Bundesasylzentrums (BAZ) erstattet das Staatssekretariat für Migration (SEM) Anzeige. Generell fallen polizeiliche Ermittlungen und staatsanwaltschaftliche Verfügungen in Zusammenhang mit Straftaten in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Das SEM ermöglicht solche Massnahmen in seinen Unterkünften.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Im ersten Halbjahr 2023 fanden in den BAZ schweizweit rund 600 Polizeiinterventionen statt; auch um mit frühzeitigem Handeln zu einer höheren Sicherheit in den Zentren beizutragen. Diese Zahl beinhaltet alle Polizeiinterventionen, das heisst auch solche ohne Verübung einer Straftat. Da die Ermittlungen von Straftaten in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen, verfügt das SEM nicht über Informationen betreffend deren Anzahl und Art.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Asylsuchende und Schutzbedürftige, die ihre Pflichten verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können gemäss den Artikeln 24 ff. der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (EJPD-Verordnung, SR 142.311.23) mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden. Disziplinarmassnahmen kommen zur Anwendung, wenn durch ein pflichtwidriges Verhalten der ordnungsgemässe Betrieb der BAZ oder der Unterkünfte an den Flughäfen gestört wird. Auch ein Diebstahl, welcher ausserhalb eines BAZ begangen wurde, kann grundsätzlich zu einer Störung des ordnungsgemässen Betriebs des BAZ führen. In einem solchen Fall kann neben einem strafrechtlichen Verfahren zusätzlich ein Disziplinarverfahren durch das SEM zur Anwendung kommen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat am 25. Januar 2023 eine Vernehmlassung zu einer Änderung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) eröffnet. Diese betrifft die Sicherheit und den Betrieb der Bundeszentren. Die Vorlage enthält auch Bestimmungen über Disziplinarmassnahmen, die vom SEM gegenüber Asylsuchenden angeordnet werden können und das entsprechende Verfahren. Die Resultate der Vernehmlassung liegen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor und wurden dem Bundesrat auch noch nicht unterbreitet. Er kann sich daher dazu noch nicht äussern. Der entsprechende Vernehmlassungsbericht und die Botschaft des Bundesrates sollten Anfangs März 2024 vorliegen.</p>
    • <p>Der folgende Fall wurde mir von der betroffenen Person persönlich geschildert:&nbsp;</p><p>Zwei Asylsuchende aus dem Bundesasylzentrum Chiasso stahlen in einem Supermarkt in der Region Bellinzona einem Kunden sein neues Mobiltelefon im Wert von rund 1200&nbsp;Franken.&nbsp;</p><p>Der Bestohlene sah die Täter und wäre durchaus in der Lage gewesen, sie wiederzuerkennen.&nbsp;</p><p>Per GPS-Tracking konnte später festgestellt werden, dass sich das gestohlene Smartphone im Asylzentrum Chiasso befand. Als sich der Bestohlene deswegen an die Kantonspolizei wandte, antwortete ihm diese, im konkreten Fall sei ein Polizeieinsatz im Bundesasylzentrum nicht möglich (ausser mit einem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft), weil das Staatssekretariat für Migration (SEM) dies nicht zulasse mit der Begründung, die begangene Straftat sei nicht hinreichend schwer. Die Diebe bleiben daher straffrei und das Diebesgut kann nicht sichergestellt werden.&nbsp;</p><p>In der Vernehmlassung zur Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) hielt der Bundesrat im erläuternden Bericht in Bezug auf Artikel&nbsp;25a (Disziplinarmassnahmen) fest, dass bei einem Diebstahl nur dann eine Störung des Betriebs eines Bundesasylzentrums vorliege und damit eine Interventionsmöglichkeit bestehe, wenn der Diebstahl in unmittelbarer Nähe des Zentrums erfolgt sei. Diese Interpretation scheint zu restriktiv: Jeder Diebstahl müsste berücksichtigt werden, unabhängig davon, wo er begangen wird.&nbsp;</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>- Stimmt es, dass das SEM einen Diebstahl nicht als hinreichend schwere Straftat erachtet, um der Polizei einen Einsatz im Innern eines Bundesasylzentrums zu erlauben?&nbsp;</p><p>- Falls ja, warum nicht? Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass so eine möglicherweise hohe Anzahl von Straftaten, die von Asylsuchenden begangen werden, folgenlos bleibt und eine grosse Menge Diebesgut nicht sichergestellt werden kann?&nbsp;</p><p>- Wie viele Polizeieinsätze fanden seit Anfang Jahr in den Bundesasylzentren statt, und im Zusammenhang mit welchen Straftaten?&nbsp;</p><p>- Hat der Bundesrat die Absicht, Diebstähle generell als «Störungen des Betriebs» eines Bundesasylzentrums zu betrachten, dies unabhängig davon, wo diese Diebstähle begangen werden, und nicht nur im Fall, dass sie «in unmittelbarer Nähe» des Zentrums begangen werden, wie es im erläuternden Bericht steht?</p>
    • Werden Diebstähle von Asylsuchenden aus Bundesasylzentren aufgrund der Regelungen des SEM nicht sanktioniert?

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