Covid-19-Härtefälle. Ein Liquidationsgewinn darf nicht gleichgesetzt werden mit einem Liquiditätsabfluss, der im System der Härtefallhilfen verboten ist

ShortId
23.3759
Id
20233759
Updated
26.03.2024 21:04
Language
de
Title
Covid-19-Härtefälle. Ein Liquidationsgewinn darf nicht gleichgesetzt werden mit einem Liquiditätsabfluss, der im System der Härtefallhilfen verboten ist
AdditionalIndexing
15;1211;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (Stand am 18.&nbsp;Dezember 2021) und Artikel&nbsp;3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (Stand am 8.&nbsp;Februar 2022) ist es Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten haben, verboten, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten, Kapitaleinlagen zurückzuerstatten und Darlehen an ihre Eigentümer zu vergeben. Diese Verbote gelten für das Geschäftsjahr, in dem die Hilfen ausgerichtet wurden, sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Bei der Rückzahlung der erhaltenen Hilfen fallen die Verbote weg.&nbsp;</p><p>Die beiden genannten Verordnungen sehen aber keineswegs vor, dass es Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten haben, verboten ist, einen Liquidationsgewinn zu erzielen, wenn die Tätigkeit aufgrund der Beendigung eines Mietverhältnisses, einer Krankheit, eines lange geplanten Ruhestands usw. aufgegeben wird.&nbsp;</p><p>Allgemein gilt, dass ein Betriebsgewinn nicht mit einem Liquidationsgewinn verwechselt werden darf. Der Betriebsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Betriebsertrag und dem Betriebsaufwand. Übersteigt der Aufwand den Ertrag, so spricht man von einem Betriebsverlust. Der Liquidationsgewinn hingegen bezeichnet im Wesentlichen den Wertzuwachs, der zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der veräusserten Teile erzielt wird. Dieser Wertzuwachs ist ausserordentlich und einmalig. Es gibt also keinen Zusammenhang zwischen den Härtefallhilfen und einem allfälligen Liquidationsgewinn.&nbsp;</p><p>Trotzdem setzt die Bundesverwaltung einen Liquidationsgewinn nach einer Aufgabe der Tätigkeit gleich mit einem Liquiditätsabfluss, der nach den oben genannten Verordnungen verboten ist. Diese Auslegung ist angesichts des Wortlauts der Verordnungen falsch.</p>
  • <p>Das Parlament hat in Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz (AS 2020 3835; 2020 5821; 2021 153) festgelegt, dass mit Härtefallmassnahmen unterstützte Unternehmen im Jahr der Ausrichtung der Härtefallmassnahme sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschütten oder deren Ausschüttung beschliessen und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornehmen oder beschliessen dürfen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Unternehmensaufgabe wird durch die Härtefallverordnungen nicht ausgeschlossen. Nicht zulässig ist hingegen durch die Aufgabe einen Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende zu erzielen, da diese mit einer Gewinnausschüttung gleichzusetzen ist, was eine Rückerstattung bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Subsidiär kommt das Subventionsgesetz zur Anwendung (SuG; SR 616.1), welches in Art. 29 bei Zweckentfremdung vorsieht, dass die Finanzhilfe zurückgefordert werden muss. Das Parlament bezweckte mit den Härtefallhilfen die Strukturen zu erhalten und den Fortbestand der Unternehmen in einer Zeit zu gewährleisten, in der die Umsätze pandemiebedingt einbrachen. Der Nutzen der Finanzhilfe soll somit im Jahr, in welchem die Hilfe zugesichert wurde, und den drei darauffolgenden&nbsp;dem Unternehmen nicht entzogen werden.&nbsp;</p><p>Entsteht vor Verstreichen der Frist ein steuerbarer Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende, wird die Hilfe entgegen ihrem Zweck verwendet. Dies stellt keinen Missbrauch dar, führt jedoch zu einer Rückforderung, da die verfügte Härtefallunterstützung mit dieser Auflage verbunden war.&nbsp;</p><p>Wird bei Unternehmensübernahme/Unternehmensaufgabe die Härtefallunterstützung an den Kanton zurückerstattet, entfällt die Einschränkung der Mittelverwendung.</p><p>Würde keine Rückerstattung erfolgen, würde die überwiegende Mehrzahl der Härtefallbezüger, welche die Unterstützungen zweckmässig (Aufrechterhaltung des Betriebs) verwendet haben, benachteiligt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Weil das SuG subsidiär anwendbar ist, besteht keine gesetzliche Lücke. Dies auch dann nicht, wenn der Einzelunternehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist, das AHV-Alter erreicht oder verstirbt. Die Prüfung, ob in diesen drei Konstellationen gestützt auf (Art. 29 Abs. 1 S. 2 SuG) in Einzelfällen allenfalls eine Ausnahme vorliegt, die es rechtfertigt, den Rückerstattungsbetrag zu reduzieren, liegt in der kantonalen Kompetenz, wobei die Kantone berücksichtigen, dass Härtefallunterstützungen nicht zweckentfremdet werden dürfen (Abfluss der Gewinne ins Privatvermögen).&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Bundesverwaltung einen Liquidationsgewinn aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr mit einem Liquiditätsabfluss gleichsetzt, der nach der Covid-19-Härtefallverordnung verboten ist.</p>
  • Covid-19-Härtefälle. Ein Liquidationsgewinn darf nicht gleichgesetzt werden mit einem Liquiditätsabfluss, der im System der Härtefallhilfen verboten ist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (Stand am 18.&nbsp;Dezember 2021) und Artikel&nbsp;3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (Stand am 8.&nbsp;Februar 2022) ist es Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten haben, verboten, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten, Kapitaleinlagen zurückzuerstatten und Darlehen an ihre Eigentümer zu vergeben. Diese Verbote gelten für das Geschäftsjahr, in dem die Hilfen ausgerichtet wurden, sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Bei der Rückzahlung der erhaltenen Hilfen fallen die Verbote weg.&nbsp;</p><p>Die beiden genannten Verordnungen sehen aber keineswegs vor, dass es Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten haben, verboten ist, einen Liquidationsgewinn zu erzielen, wenn die Tätigkeit aufgrund der Beendigung eines Mietverhältnisses, einer Krankheit, eines lange geplanten Ruhestands usw. aufgegeben wird.&nbsp;</p><p>Allgemein gilt, dass ein Betriebsgewinn nicht mit einem Liquidationsgewinn verwechselt werden darf. Der Betriebsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Betriebsertrag und dem Betriebsaufwand. Übersteigt der Aufwand den Ertrag, so spricht man von einem Betriebsverlust. Der Liquidationsgewinn hingegen bezeichnet im Wesentlichen den Wertzuwachs, der zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der veräusserten Teile erzielt wird. Dieser Wertzuwachs ist ausserordentlich und einmalig. Es gibt also keinen Zusammenhang zwischen den Härtefallhilfen und einem allfälligen Liquidationsgewinn.&nbsp;</p><p>Trotzdem setzt die Bundesverwaltung einen Liquidationsgewinn nach einer Aufgabe der Tätigkeit gleich mit einem Liquiditätsabfluss, der nach den oben genannten Verordnungen verboten ist. Diese Auslegung ist angesichts des Wortlauts der Verordnungen falsch.</p>
    • <p>Das Parlament hat in Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz (AS 2020 3835; 2020 5821; 2021 153) festgelegt, dass mit Härtefallmassnahmen unterstützte Unternehmen im Jahr der Ausrichtung der Härtefallmassnahme sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschütten oder deren Ausschüttung beschliessen und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornehmen oder beschliessen dürfen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Unternehmensaufgabe wird durch die Härtefallverordnungen nicht ausgeschlossen. Nicht zulässig ist hingegen durch die Aufgabe einen Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende zu erzielen, da diese mit einer Gewinnausschüttung gleichzusetzen ist, was eine Rückerstattung bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Subsidiär kommt das Subventionsgesetz zur Anwendung (SuG; SR 616.1), welches in Art. 29 bei Zweckentfremdung vorsieht, dass die Finanzhilfe zurückgefordert werden muss. Das Parlament bezweckte mit den Härtefallhilfen die Strukturen zu erhalten und den Fortbestand der Unternehmen in einer Zeit zu gewährleisten, in der die Umsätze pandemiebedingt einbrachen. Der Nutzen der Finanzhilfe soll somit im Jahr, in welchem die Hilfe zugesichert wurde, und den drei darauffolgenden&nbsp;dem Unternehmen nicht entzogen werden.&nbsp;</p><p>Entsteht vor Verstreichen der Frist ein steuerbarer Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende, wird die Hilfe entgegen ihrem Zweck verwendet. Dies stellt keinen Missbrauch dar, führt jedoch zu einer Rückforderung, da die verfügte Härtefallunterstützung mit dieser Auflage verbunden war.&nbsp;</p><p>Wird bei Unternehmensübernahme/Unternehmensaufgabe die Härtefallunterstützung an den Kanton zurückerstattet, entfällt die Einschränkung der Mittelverwendung.</p><p>Würde keine Rückerstattung erfolgen, würde die überwiegende Mehrzahl der Härtefallbezüger, welche die Unterstützungen zweckmässig (Aufrechterhaltung des Betriebs) verwendet haben, benachteiligt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Weil das SuG subsidiär anwendbar ist, besteht keine gesetzliche Lücke. Dies auch dann nicht, wenn der Einzelunternehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist, das AHV-Alter erreicht oder verstirbt. Die Prüfung, ob in diesen drei Konstellationen gestützt auf (Art. 29 Abs. 1 S. 2 SuG) in Einzelfällen allenfalls eine Ausnahme vorliegt, die es rechtfertigt, den Rückerstattungsbetrag zu reduzieren, liegt in der kantonalen Kompetenz, wobei die Kantone berücksichtigen, dass Härtefallunterstützungen nicht zweckentfremdet werden dürfen (Abfluss der Gewinne ins Privatvermögen).&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Bundesverwaltung einen Liquidationsgewinn aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr mit einem Liquiditätsabfluss gleichsetzt, der nach der Covid-19-Härtefallverordnung verboten ist.</p>
    • Covid-19-Härtefälle. Ein Liquidationsgewinn darf nicht gleichgesetzt werden mit einem Liquiditätsabfluss, der im System der Härtefallhilfen verboten ist

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