Wann übernimmt die Schweiz die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten?

ShortId
23.3760
Id
20233760
Updated
26.03.2024 21:27
Language
de
Title
Wann übernimmt die Schweiz die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten?
AdditionalIndexing
10;15;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu 1. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der EU-Verordnung über entwaldungs­freie Lieferketten (EUDR) seit der Publikation des ersten Vorschlags der EU-Kommis­sion im November 2021. Seit dem 29.&nbsp;Juni 2023 ist die EUDR in Kraft. Die wich­tigsten Verpflichtungen werden ab dem 30.&nbsp;Dezember 2024 für Nicht-KMU und ab dem 30.&nbsp;Juni 2025 für KMU gelten. Konkret werden neue Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von bestimmten Produkten in der EU – und deren Exporten aus der EU – eingeführt. Um die Auswirkungen auf den Handel von betroffenen Produkten zwischen der Schweiz und der EU im Detail beurteilen zu können, müssen die Ausführungsbestimmungen bekannt sein. Die Bundesver­waltung, insbesondere das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Zusammenarbeit mit dem EDA, ist mit Vertreterinnen bzw. Vertretern der EU-Kommission in Kontakt, um Klarheit über die genaue Ausge­staltung des Vollzugs in der EU zu schaffen. Es werden neue Marktzugangshürden für Exporte in die EU sowie administrative Aufwände für die Umsetzung entstehen. Der Bundesrat prüft die Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR und auch die gegenseitige Anerkennung der Rechtsvorschriften als mögliche Massnahmen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zu 2 und 3. Zur Abschätzung von Nutzen und Kosten einer allfälligen – vollständigen oder teilweisen – Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR sind vertiefte Abklärungen zu den Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft und öffentli­che Hand sowie zum rechtlichen Anpassungsbedarf im Gange. Der Bund steht im Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Branchen und von Zivil­organisationen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ebenso werden Optionen einer Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR sowie geeignete (z.B. beratende und technische) Massnahmen für die betroffenen Schweizer Unternehmen für den Handel mit der EU evaluiert. Auf Basis dieser Abklärungen wird der Bundesrat noch dieses Jahr über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>Für Holz und Holzerzeugnisse verpflichtet Artikel 35<i>e</i> Absatz 2 USG den Bundesrat, die Anforderungen an das Inverkehrbringen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union festzulegen.</p>
  • <p>Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird am 29. Juni 2023 in Kraft treten. Durch die Einführung von Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte, die für den EU-Markt bestimmt sind oder aus der EU exportiert werden, nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung gebracht werden. So sind auch Schweizer Unternehmen betroffen, die in die EU exportieren, sowie Unternehmen, die Rohstoffe für die Herstellung von Produkten importieren, die exportiert werden sollen. Darunter fallen Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz, und manche Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden (z.B. Schokolade). Der Bundesrat vertritt in seiner Stellungnahme zur Motion 22.4414 die Ansicht, dass "vergleichbare Rahmenbedingungen mit denjenigen in der EU [...] wichtig [sind], um Marktzugangshürden für Schweizer Firmen möglichst zu minimieren".</p><p>Ab Inkrafttreten haben Schweizer Unternehmen 18 Monate Zeit, um sich an die Anforderungen der EUDR anzupassen. Um unseren Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu gewähren und den Zugang zum EU-Markt zu erleichtern, ist es sinnvoll, zügig eine der EUDR gleichwertige Schweizer Regelung auszuarbeiten. Damit kann ein Warentransfer ohne Handelsschranken ermöglicht werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Welche Schritte hat der Bundesrat bei der Europäischen Kommission unternommen, um Handelsstörungen infolge des Inkrafttretens der EUDR zu vermeiden?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat, die EUDR in das Schweizer Recht zu übernehmen? Wie weit sind seine antizipatorischen Arbeiten und welche konkreten Massnahmen wird er ergreifen?</p><p>- Welchen Zeitplan verfolgt der Bundesrat, um innerhalb dieser 18 Monate eine der EUDR gleichwertige Regelung im Schweizer Recht zu erarbeiten?</p>
  • Wann übernimmt die Schweiz die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu 1. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der EU-Verordnung über entwaldungs­freie Lieferketten (EUDR) seit der Publikation des ersten Vorschlags der EU-Kommis­sion im November 2021. Seit dem 29.&nbsp;Juni 2023 ist die EUDR in Kraft. Die wich­tigsten Verpflichtungen werden ab dem 30.&nbsp;Dezember 2024 für Nicht-KMU und ab dem 30.&nbsp;Juni 2025 für KMU gelten. Konkret werden neue Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von bestimmten Produkten in der EU – und deren Exporten aus der EU – eingeführt. Um die Auswirkungen auf den Handel von betroffenen Produkten zwischen der Schweiz und der EU im Detail beurteilen zu können, müssen die Ausführungsbestimmungen bekannt sein. Die Bundesver­waltung, insbesondere das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Zusammenarbeit mit dem EDA, ist mit Vertreterinnen bzw. Vertretern der EU-Kommission in Kontakt, um Klarheit über die genaue Ausge­staltung des Vollzugs in der EU zu schaffen. Es werden neue Marktzugangshürden für Exporte in die EU sowie administrative Aufwände für die Umsetzung entstehen. Der Bundesrat prüft die Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR und auch die gegenseitige Anerkennung der Rechtsvorschriften als mögliche Massnahmen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zu 2 und 3. Zur Abschätzung von Nutzen und Kosten einer allfälligen – vollständigen oder teilweisen – Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR sind vertiefte Abklärungen zu den Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft und öffentli­che Hand sowie zum rechtlichen Anpassungsbedarf im Gange. Der Bund steht im Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Branchen und von Zivil­organisationen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ebenso werden Optionen einer Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR sowie geeignete (z.B. beratende und technische) Massnahmen für die betroffenen Schweizer Unternehmen für den Handel mit der EU evaluiert. Auf Basis dieser Abklärungen wird der Bundesrat noch dieses Jahr über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>Für Holz und Holzerzeugnisse verpflichtet Artikel 35<i>e</i> Absatz 2 USG den Bundesrat, die Anforderungen an das Inverkehrbringen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union festzulegen.</p>
    • <p>Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird am 29. Juni 2023 in Kraft treten. Durch die Einführung von Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte, die für den EU-Markt bestimmt sind oder aus der EU exportiert werden, nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung gebracht werden. So sind auch Schweizer Unternehmen betroffen, die in die EU exportieren, sowie Unternehmen, die Rohstoffe für die Herstellung von Produkten importieren, die exportiert werden sollen. Darunter fallen Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz, und manche Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden (z.B. Schokolade). Der Bundesrat vertritt in seiner Stellungnahme zur Motion 22.4414 die Ansicht, dass "vergleichbare Rahmenbedingungen mit denjenigen in der EU [...] wichtig [sind], um Marktzugangshürden für Schweizer Firmen möglichst zu minimieren".</p><p>Ab Inkrafttreten haben Schweizer Unternehmen 18 Monate Zeit, um sich an die Anforderungen der EUDR anzupassen. Um unseren Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu gewähren und den Zugang zum EU-Markt zu erleichtern, ist es sinnvoll, zügig eine der EUDR gleichwertige Schweizer Regelung auszuarbeiten. Damit kann ein Warentransfer ohne Handelsschranken ermöglicht werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Welche Schritte hat der Bundesrat bei der Europäischen Kommission unternommen, um Handelsstörungen infolge des Inkrafttretens der EUDR zu vermeiden?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat, die EUDR in das Schweizer Recht zu übernehmen? Wie weit sind seine antizipatorischen Arbeiten und welche konkreten Massnahmen wird er ergreifen?</p><p>- Welchen Zeitplan verfolgt der Bundesrat, um innerhalb dieser 18 Monate eine der EUDR gleichwertige Regelung im Schweizer Recht zu erarbeiten?</p>
    • Wann übernimmt die Schweiz die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten?

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