Elektronische Einwegzigaretten mit illegalen Mengen an E-Liquids auf dem Schweizer Markt. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?

ShortId
23.3879
Id
20233879
Updated
20.06.2025 08:46
Language
de
Title
Elektronische Einwegzigaretten mit illegalen Mengen an E-Liquids auf dem Schweizer Markt. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?
AdditionalIndexing
2841;52;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel&nbsp;20 Absatz&nbsp;3 Buchstabe&nbsp;a der EU-Richtlinie 2014/40/EU dürfen «nikotinhaltige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10&nbsp;ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2&nbsp;ml haben dürfen». Gemäss der Richtlinie darf die nikotinhaltige Flüssigkeit überdies einen Nikotingehalt von höchstens 20&nbsp;mg/ml haben. Diese Grenzwerte gelten in der Schweiz und sind bereits im neuen Tabakproduktegesetz enthalten. Dieses legt in Artikel&nbsp;9 Buchstabe&nbsp;b fest, dass die Volumina «2&nbsp;ml bei elektronischen Einwegzigaretten und Einwegkartuschen» nicht überschreiten dürfen.</p><p>Auf dem Markt finden wir jedoch sehr viele Produkte, deren Tank weit mehr als 2&nbsp;ml fasst. Bei Produkten mit mehr als 600 bis 800&nbsp;Puffs ist es kaum möglich, dass ein 2-ml-Tank die gesetzliche Grenze einhalten kann. Zum Beispiel gibt eines der vielen im Juni 2023 auf dem Schweizer Markt erhältlichen Produkte, das Produkt Elfbar 1500, auf seiner Verpackung an, dass der Tank 4,8&nbsp;ml fasst, das Produkt Vozol Alien&nbsp;3000 hat einen Tank von 8&nbsp;ml und das Produkt Elfbar TE5000 einen Tank von 13,5&nbsp;ml, was fast das Siebenfache des gesetzlichen Grenzwerts ist. Ausserdem geben viele Produkte nicht explizit das Fassungsvermögen des Tanks an, wozu sie eigentlich verpflichtet wären. Daraus folgt, dass alle auf dem Markt verfügbaren elektronischen Einwegzigaretten, deren Tank ein Volumen von 2&nbsp;ml überschreitet, bereits heute illegal auf dem Markt sind.</p>
  • <p>E-Zigaretten werden in der Schweiz mit dem neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG; BBI 2021 2327) reguliert, welches Mitte 2024 in Kraft treten wird. Zurzeit dürfen E-Zigaretten mit Nikotin gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Das heisst, nur E-Zigaretten, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 2014/40/EU (nachfolgend EU-Tabakrichtlinie) entsprechen und im EU-/EWR-Raum rechtmässig in Verkehr sind, dürfen in der Schweiz verkauft werden (Art.&nbsp;16<i>a</i> Abs.&nbsp;1 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse [THG]; SR&nbsp;946.51). Die EU-Tabakrichtlinie bestimmt u.a. den maximalen Nikotingehalt (20&nbsp;mg/ml) und die maximalen Füllmengen für E-Liquids (2 ml für E-Zigaretten, 10 ml für Nachfüllbehälter). Das TabPG wird diese technischen Anforderungen an E-Zigaretten ebenfalls stellen. Somit gelten heute sowie ab Inkrafttreten des TabPG in der Schweiz diese Anforderungen an E-Zigaretten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Kontrolle der Verkehrsfähigkeit von E-Zigaretten ist in der Kompetenz der zuständigen Vollzugsbehörde (Kantonschemiker), die risikobasiert Stichproben durchführt. Ein Austausch mit diesen Behörden ist geplant, um sie für die Problematik zu sensibilisieren und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erläutern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie bereits in der Antwort auf die Motion 23.3109 Clivaz «Für ein Verbot von elektronischen Einwegzigaretten (Puff Bars)» erwähnt, haben diese Produkte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und auf die Umwelt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es wurden bereits mehrere gesundheitliche Massnahmen getroffen. So untersagt das TabPG den Verkauf solcher Produkte an Minderjährige. Es sieht auch neue Einschränkungen in der Werbung für diese Produkte vor und beschränkt ihren Nikotingehalt. Zudem hat das Parlament am 16.&nbsp;Juni 2023 eine Änderung des Tabaksteuergesetzes (TStG; BBl 2023 1525) verabschiedet, die wieder eine Steuer einführt für Produkte, die mit elektronischen Zigaretten konsumiert werden. Der Steuertarif für Produkte, die in elektronischen Einwegzigaretten verwendet werden, wird fünfmal so hoch sein wie für jene, die in nachfüllbaren nikotinhaltigen Zigaretten verwendet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>In Bezug auf die Umwelt schreibt die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR&nbsp;814.620) vor, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher elektrische und elektronische Geräte, darunter auch elektronische Zigaretten, zurückgeben und die Hersteller sie kostenlos zurücknehmen müssen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat allerdings in seiner Stellungnahme auf die erwähnte Motion Clivaz auf Artikel 30<i>a</i> des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) hingewiesen. Dieser ermöglicht es dem Bundesrat, Einwegprodukte zu verbieten, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Dabei sind mildere Massnahmen und die Vereinbarkeit eines Verbots mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen [GATT]; SR 0.632.21) zu prüfen.</p>
  • <p>Es gibt derzeit viele elektronische Einwegzigaretten, deren E-Liquids die zulässigen Höchstmengen bei Weitem überschreiten. Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>– Wird er alle Produkte, die die zulässigen Höchstmengen überschreiten, sofort vom Markt nehmen lassen und die Zuwiderhandelnden strafrechtlich verfolgen?</p><p>– Überprüft das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die importierten elektronischen Zigaretten systematisch auf deren Konformität, bevor sie in Verkehr gebracht werden, wie es das Amt im Auftrag von Swissmedic bei der Einfuhr von Medikamenten tut?</p><p>– Wie werden elektronische Einwegzigaretten nach dem Inverkehrbringen kontrolliert?</p><p>– Ist der Bundesrat angesichts des konkreten Risikos, das diese Produkte für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, nicht der Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse besser gedient wäre, wenn die elektronischen Einwegzigaretten in der Schweiz verboten würden?</p>
  • Elektronische Einwegzigaretten mit illegalen Mengen an E-Liquids auf dem Schweizer Markt. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel&nbsp;20 Absatz&nbsp;3 Buchstabe&nbsp;a der EU-Richtlinie 2014/40/EU dürfen «nikotinhaltige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10&nbsp;ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2&nbsp;ml haben dürfen». Gemäss der Richtlinie darf die nikotinhaltige Flüssigkeit überdies einen Nikotingehalt von höchstens 20&nbsp;mg/ml haben. Diese Grenzwerte gelten in der Schweiz und sind bereits im neuen Tabakproduktegesetz enthalten. Dieses legt in Artikel&nbsp;9 Buchstabe&nbsp;b fest, dass die Volumina «2&nbsp;ml bei elektronischen Einwegzigaretten und Einwegkartuschen» nicht überschreiten dürfen.</p><p>Auf dem Markt finden wir jedoch sehr viele Produkte, deren Tank weit mehr als 2&nbsp;ml fasst. Bei Produkten mit mehr als 600 bis 800&nbsp;Puffs ist es kaum möglich, dass ein 2-ml-Tank die gesetzliche Grenze einhalten kann. Zum Beispiel gibt eines der vielen im Juni 2023 auf dem Schweizer Markt erhältlichen Produkte, das Produkt Elfbar 1500, auf seiner Verpackung an, dass der Tank 4,8&nbsp;ml fasst, das Produkt Vozol Alien&nbsp;3000 hat einen Tank von 8&nbsp;ml und das Produkt Elfbar TE5000 einen Tank von 13,5&nbsp;ml, was fast das Siebenfache des gesetzlichen Grenzwerts ist. Ausserdem geben viele Produkte nicht explizit das Fassungsvermögen des Tanks an, wozu sie eigentlich verpflichtet wären. Daraus folgt, dass alle auf dem Markt verfügbaren elektronischen Einwegzigaretten, deren Tank ein Volumen von 2&nbsp;ml überschreitet, bereits heute illegal auf dem Markt sind.</p>
    • <p>E-Zigaretten werden in der Schweiz mit dem neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG; BBI 2021 2327) reguliert, welches Mitte 2024 in Kraft treten wird. Zurzeit dürfen E-Zigaretten mit Nikotin gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Das heisst, nur E-Zigaretten, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 2014/40/EU (nachfolgend EU-Tabakrichtlinie) entsprechen und im EU-/EWR-Raum rechtmässig in Verkehr sind, dürfen in der Schweiz verkauft werden (Art.&nbsp;16<i>a</i> Abs.&nbsp;1 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse [THG]; SR&nbsp;946.51). Die EU-Tabakrichtlinie bestimmt u.a. den maximalen Nikotingehalt (20&nbsp;mg/ml) und die maximalen Füllmengen für E-Liquids (2 ml für E-Zigaretten, 10 ml für Nachfüllbehälter). Das TabPG wird diese technischen Anforderungen an E-Zigaretten ebenfalls stellen. Somit gelten heute sowie ab Inkrafttreten des TabPG in der Schweiz diese Anforderungen an E-Zigaretten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Kontrolle der Verkehrsfähigkeit von E-Zigaretten ist in der Kompetenz der zuständigen Vollzugsbehörde (Kantonschemiker), die risikobasiert Stichproben durchführt. Ein Austausch mit diesen Behörden ist geplant, um sie für die Problematik zu sensibilisieren und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erläutern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie bereits in der Antwort auf die Motion 23.3109 Clivaz «Für ein Verbot von elektronischen Einwegzigaretten (Puff Bars)» erwähnt, haben diese Produkte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und auf die Umwelt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es wurden bereits mehrere gesundheitliche Massnahmen getroffen. So untersagt das TabPG den Verkauf solcher Produkte an Minderjährige. Es sieht auch neue Einschränkungen in der Werbung für diese Produkte vor und beschränkt ihren Nikotingehalt. Zudem hat das Parlament am 16.&nbsp;Juni 2023 eine Änderung des Tabaksteuergesetzes (TStG; BBl 2023 1525) verabschiedet, die wieder eine Steuer einführt für Produkte, die mit elektronischen Zigaretten konsumiert werden. Der Steuertarif für Produkte, die in elektronischen Einwegzigaretten verwendet werden, wird fünfmal so hoch sein wie für jene, die in nachfüllbaren nikotinhaltigen Zigaretten verwendet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>In Bezug auf die Umwelt schreibt die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR&nbsp;814.620) vor, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher elektrische und elektronische Geräte, darunter auch elektronische Zigaretten, zurückgeben und die Hersteller sie kostenlos zurücknehmen müssen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat allerdings in seiner Stellungnahme auf die erwähnte Motion Clivaz auf Artikel 30<i>a</i> des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) hingewiesen. Dieser ermöglicht es dem Bundesrat, Einwegprodukte zu verbieten, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Dabei sind mildere Massnahmen und die Vereinbarkeit eines Verbots mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen [GATT]; SR 0.632.21) zu prüfen.</p>
    • <p>Es gibt derzeit viele elektronische Einwegzigaretten, deren E-Liquids die zulässigen Höchstmengen bei Weitem überschreiten. Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>– Wird er alle Produkte, die die zulässigen Höchstmengen überschreiten, sofort vom Markt nehmen lassen und die Zuwiderhandelnden strafrechtlich verfolgen?</p><p>– Überprüft das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die importierten elektronischen Zigaretten systematisch auf deren Konformität, bevor sie in Verkehr gebracht werden, wie es das Amt im Auftrag von Swissmedic bei der Einfuhr von Medikamenten tut?</p><p>– Wie werden elektronische Einwegzigaretten nach dem Inverkehrbringen kontrolliert?</p><p>– Ist der Bundesrat angesichts des konkreten Risikos, das diese Produkte für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, nicht der Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse besser gedient wäre, wenn die elektronischen Einwegzigaretten in der Schweiz verboten würden?</p>
    • Elektronische Einwegzigaretten mit illegalen Mengen an E-Liquids auf dem Schweizer Markt. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?

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