Problematische Rückforderungen von Härtefallentschädigungen stoppen

ShortId
23.3899
Id
20233899
Updated
13.06.2024 14:52
Language
de
Title
Problematische Rückforderungen von Härtefallentschädigungen stoppen
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel&nbsp;12 Absatz&nbsp;1ter des Covid-19-Gesetzes und Artikel&nbsp;6 der Covid-19-Härtefallverordnung regeln die Einschränkung der Verwendung für Unternehmen, die Härtefallentschädigungen beziehen. Gemäss diesen Bestimmungen ist es den unterstützten Unternehmen untersagt, für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre Dividenden oder Tantiemen auszuschütten oder eine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vorzunehmen. Gestützt auf diese Rechtsgrundlage sind in einzelnen Kantonen Dutzende Unternehmen mit Rückforderungen konfrontiert, obschon kein Missbrauch vorliegt. Besonders betroffen sind Einzelfirmen. Die Verwendungseinschränkungen wurden aus dem Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz übernommen. Im Rahmen dieses Gesetzes sollen sie einen Rückzahlungsdruck ausüben und Missbrauch vorbeugen. Ersteres ist im Fall von À-fonds-perdu-Beiträgen per Definition ausgeschlossen. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass die vorgesehene Einschränkung der Verwendung zur Missbrauchsbekämpfung beschlossen wurde. Ob eine Verletzung vorliegt, muss daher im Einzelfall beurteilt werden.&nbsp;Nicht als Missbrauch gelten insbesondere folgende Fälle:</p><p>- Aufgabe, Liquidation oder Verkauf eines Unternehmens aus folgenden Gründen: Alter, Gesundheit, Tod, Nichtverlängerung oder Kündigung eines Mietvertrags, betriebswirtschaftliche Erfordernisse;</p><p>- Ausschüttungen aufgrund gesetzlicher Unterstützungspflichten;</p><p>- sachlich begründbare Abnahme des Geschäftsvermögens.</p><p>Um willkürliche Rückforderungen zu unterbinden, muss der Bund die Kantone schnellstmöglich darüber informieren, wann Härtefallentschädigungen unter Berücksichtigung der genannten Präzisierungen zurückgefordert werden können.</p>
  • <p>Das Parlament hat in Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz (AS 2020 3835; 2020 5821; 2021 153) festgelegt, dass mit Härtefallmassnahmen unterstützte Unternehmen im Jahr der Ausrichtung der Härtefallmassnahme sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschütten oder deren Ausschüttung beschliessen und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornehmen oder beschliessen dürfen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Unternehmensaufgabe wird durch die Härtefallverordnungen nicht ausgeschlossen. Nicht zulässig ist hingegen durch die Aufgabe einen Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende zu erzielen, da diese mit einer Gewinnausschüttung gleichzusetzen ist, was eine Rückerstattung bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Subsidiär kommt das Subventionsgesetz zur Anwendung (SuG; SR 616.1), welches in Art. 29 bei Zweckentfremdung vorsieht, dass die Finanzhilfe zurückgefordert werden muss. Das Parlament bezweckte mit den Härtefallhilfen die Strukturen zu erhalten und den Fortbestand der Unternehmen in einer Zeit zu gewährleisten, in der die Umsätze pandemiebedingt einbrachen. Der Nutzen der Finanzhilfe soll somit im Jahr, in welchem die Hilfe zugesichert wurde, und den drei darauffolgenden&nbsp;dem Unternehmen nicht entzogen werden.&nbsp;</p><p>Entsteht vor Verstreichen der Frist ein steuerbarer Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende, wird die Hilfe entgegen ihrem Zweck verwendet. Dies stellt keinen Missbrauch dar, führt jedoch zu einer Rückforderung, da die verfügte Härtefallunterstützung mit dieser Auflage verbunden war.&nbsp;</p><p>Wird bei Unternehmensübernahme/Unternehmensaufgabe die Härtefallunterstützung an den Kanton zurückerstattet, entfällt die Einschränkung der Mittelverwendung.</p><p>Würde keine Rückerstattung erfolgen, würde die überwiegende Mehrzahl der Härtefallbezüger, welche die Unterstützungen zweckmässig (Aufrechterhaltung des Betriebs) verwendet haben, benachteiligt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Weil das SuG subsidiär anwendbar ist, besteht keine gesetzliche Lücke. Dies auch dann nicht, wenn der Einzelunternehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist, das AHV-Alter erreicht oder verstirbt. Die Prüfung, ob in diesen drei Konstellationen gestützt auf (Art. 29 Abs. 1 S. 2 SuG) in Einzelfällen allenfalls eine Ausnahme vorliegt, die es rechtfertigt, den Rückerstattungsbetrag zu reduzieren, liegt in der kantonalen Kompetenz, wobei die Kantone berücksichtigen, dass Härtefallunterstützungen nicht zweckentfremdet werden dürfen (Abfluss der Gewinne ins Privatvermögen).&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnungen dahingehend anzupassen, dass die Einschränkung der Verwendung für Unternehmen, die im Rahmen der Covid-19-Massnahmen Härtefallentschädigungen bezogen haben, nur zur Missbrauchsbekämpfung angewandt wird. Eine Verwendungseinschränkung gilt nur als verletzt, wenn eine Missbrauchsabsicht vorliegt.</p>
  • Problematische Rückforderungen von Härtefallentschädigungen stoppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel&nbsp;12 Absatz&nbsp;1ter des Covid-19-Gesetzes und Artikel&nbsp;6 der Covid-19-Härtefallverordnung regeln die Einschränkung der Verwendung für Unternehmen, die Härtefallentschädigungen beziehen. Gemäss diesen Bestimmungen ist es den unterstützten Unternehmen untersagt, für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre Dividenden oder Tantiemen auszuschütten oder eine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vorzunehmen. Gestützt auf diese Rechtsgrundlage sind in einzelnen Kantonen Dutzende Unternehmen mit Rückforderungen konfrontiert, obschon kein Missbrauch vorliegt. Besonders betroffen sind Einzelfirmen. Die Verwendungseinschränkungen wurden aus dem Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz übernommen. Im Rahmen dieses Gesetzes sollen sie einen Rückzahlungsdruck ausüben und Missbrauch vorbeugen. Ersteres ist im Fall von À-fonds-perdu-Beiträgen per Definition ausgeschlossen. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass die vorgesehene Einschränkung der Verwendung zur Missbrauchsbekämpfung beschlossen wurde. Ob eine Verletzung vorliegt, muss daher im Einzelfall beurteilt werden.&nbsp;Nicht als Missbrauch gelten insbesondere folgende Fälle:</p><p>- Aufgabe, Liquidation oder Verkauf eines Unternehmens aus folgenden Gründen: Alter, Gesundheit, Tod, Nichtverlängerung oder Kündigung eines Mietvertrags, betriebswirtschaftliche Erfordernisse;</p><p>- Ausschüttungen aufgrund gesetzlicher Unterstützungspflichten;</p><p>- sachlich begründbare Abnahme des Geschäftsvermögens.</p><p>Um willkürliche Rückforderungen zu unterbinden, muss der Bund die Kantone schnellstmöglich darüber informieren, wann Härtefallentschädigungen unter Berücksichtigung der genannten Präzisierungen zurückgefordert werden können.</p>
    • <p>Das Parlament hat in Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz (AS 2020 3835; 2020 5821; 2021 153) festgelegt, dass mit Härtefallmassnahmen unterstützte Unternehmen im Jahr der Ausrichtung der Härtefallmassnahme sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschütten oder deren Ausschüttung beschliessen und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornehmen oder beschliessen dürfen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Unternehmensaufgabe wird durch die Härtefallverordnungen nicht ausgeschlossen. Nicht zulässig ist hingegen durch die Aufgabe einen Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende zu erzielen, da diese mit einer Gewinnausschüttung gleichzusetzen ist, was eine Rückerstattung bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Subsidiär kommt das Subventionsgesetz zur Anwendung (SuG; SR 616.1), welches in Art. 29 bei Zweckentfremdung vorsieht, dass die Finanzhilfe zurückgefordert werden muss. Das Parlament bezweckte mit den Härtefallhilfen die Strukturen zu erhalten und den Fortbestand der Unternehmen in einer Zeit zu gewährleisten, in der die Umsätze pandemiebedingt einbrachen. Der Nutzen der Finanzhilfe soll somit im Jahr, in welchem die Hilfe zugesichert wurde, und den drei darauffolgenden&nbsp;dem Unternehmen nicht entzogen werden.&nbsp;</p><p>Entsteht vor Verstreichen der Frist ein steuerbarer Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende, wird die Hilfe entgegen ihrem Zweck verwendet. Dies stellt keinen Missbrauch dar, führt jedoch zu einer Rückforderung, da die verfügte Härtefallunterstützung mit dieser Auflage verbunden war.&nbsp;</p><p>Wird bei Unternehmensübernahme/Unternehmensaufgabe die Härtefallunterstützung an den Kanton zurückerstattet, entfällt die Einschränkung der Mittelverwendung.</p><p>Würde keine Rückerstattung erfolgen, würde die überwiegende Mehrzahl der Härtefallbezüger, welche die Unterstützungen zweckmässig (Aufrechterhaltung des Betriebs) verwendet haben, benachteiligt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Weil das SuG subsidiär anwendbar ist, besteht keine gesetzliche Lücke. Dies auch dann nicht, wenn der Einzelunternehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist, das AHV-Alter erreicht oder verstirbt. Die Prüfung, ob in diesen drei Konstellationen gestützt auf (Art. 29 Abs. 1 S. 2 SuG) in Einzelfällen allenfalls eine Ausnahme vorliegt, die es rechtfertigt, den Rückerstattungsbetrag zu reduzieren, liegt in der kantonalen Kompetenz, wobei die Kantone berücksichtigen, dass Härtefallunterstützungen nicht zweckentfremdet werden dürfen (Abfluss der Gewinne ins Privatvermögen).&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnungen dahingehend anzupassen, dass die Einschränkung der Verwendung für Unternehmen, die im Rahmen der Covid-19-Massnahmen Härtefallentschädigungen bezogen haben, nur zur Missbrauchsbekämpfung angewandt wird. Eine Verwendungseinschränkung gilt nur als verletzt, wenn eine Missbrauchsabsicht vorliegt.</p>
    • Problematische Rückforderungen von Härtefallentschädigungen stoppen

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