Verhinderung der Pflicht zur Veröffentlichung der Wohnadressen von Parlamentsmitgliedern

ShortId
23.3913
Id
20233913
Updated
16.04.2024 08:04
Language
de
Title
Verhinderung der Pflicht zur Veröffentlichung der Wohnadressen von Parlamentsmitgliedern
AdditionalIndexing
421;09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer häufiger werden Parlamentsmitglieder und Personen des öffentlichen Lebens bedroht. Es kam vor, dass in rechtsextremen Kreisen die Wohnadressen von Parlamentsmitgliedern in Foren kursierten mit der Aufforderung, dieser Person müsse man "einen Hausbesuch abstatten".</p><p>Die Wohnadressen von Mitgliedern eines Volksinitiativ-Komitees werden zwingend veröffentlicht. Diese Pflicht ist aufzuheben, da die Veröffentlichung veraltet und unnötig ist. Um die Unverwechselbarkeit einer Person sicherzustellen, würde auch das Geburtsdatum reichen, allenfalls der Wohnort, nicht aber die Strasse und Hausnummer. </p><p>Wird die Adressangabe-Pflicht nicht aufgehoben bedeutet dies, dass Parlamentsmitglieder und sonstige Personen des öffentlichen Lebens, die potentiell in ihrem Zuhause bedroht werden von der Teilnahme in Volksinitiativ-Komitees ausgeschlossen sind. Eine solche Ungleichbehandlung ist angesichts neuer personenbezogener Bedrohungslagen nicht hinnehmbar.</p>
  • <p>Die von der Motion angesprochene Regelung ist in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR <i>161.1</i>) sowie in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung über die politischen Rechte (SR <i>161.11</i>) enthalten. Demnach muss jede Unterschriftenliste die Namen und Adressen der Urheber der Volksinitiative enthalten. Zudem werden diese Namen und Adressen bei der Lancierung der Volksinitiative auch im Bundesblatt publiziert.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die Stimmberechtigten, die eine Volksinitiative unterzeichnen wollen oder darüber abstimmen, die Mitglieder des Initiativkomitees mit einem vernünftigen Aufwand zweifelsfrei identifizieren können. Die Identifikation dient der Meinungs- und Willensbildung bezüglich der Volksinitiative.</p><p>&nbsp;</p><p>Die aufgeführte Adresse liegt in aller Regel am politischen Wohnsitz des Mitglieds des Initiativkomitees, das heisst am Ort, in welchem das Komiteemitglied wohnt und angemeldet ist und folglich im Stimmregister eingetragen ist. Da das Stimmregister öffentlich ist (Art. 4 Abs. 3 BPR), können die Stimmberechtigten das Stimmrecht der Komiteemitglieder öffentlich überprüfen. In der überwiegenden Mehrheit der lancierten Volksinitiativen teilen die Komiteemitglieder der Bundeskanzlei die verlangte Adresse mit, die entsprechend im Bundesblatt publiziert und auf jedem Unterschriftenbogen angegeben wird. Vereinzelt haben Komiteemitglieder der Bundeskanzlei allerdings auch mitgeteilt, dass sie wiederholt Bedrohungen oder Belästigungen, z.B. in Form von Schmähbriefen, ausgesetzt waren. Bei diesen Komiteemitgliedern hat die Bundeskanzlei in der Vergangenheit auf formloses Gesuch hin stets akzeptiert, dass eine Büroadresse oder ein Postfach angegeben wird. Bisher wurde in Zusammenarbeit mit den betroffenen Komiteemitgliedern stets eine Lösung gefunden, die eine zweifelsfreie Identifikation des Komiteemitglieds erlaubte, ohne dass die Wohnadresse veröffentlicht werden musste. Diese Praxis hat sich grundsätzlich bewährt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist aber bereit, die Praxis wie auch die gesetzliche Regelung zu überprüfen. Die von der Motion vorgeschlagene Regelung würde jedoch zu Ungleichbehandlungen und Abgrenzungsproblemen führen, weshalb die Motion in dieser Form abgelehnt wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Parlamentsmitglieder (und andere Personen des öffentlichen Lebens) im Zusammenhang mit Volksinitiativ-Komitees nicht mehr verpflichtet sind, ihre Wohnadresse zu veröffentlichen.</p>
  • Verhinderung der Pflicht zur Veröffentlichung der Wohnadressen von Parlamentsmitgliedern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer häufiger werden Parlamentsmitglieder und Personen des öffentlichen Lebens bedroht. Es kam vor, dass in rechtsextremen Kreisen die Wohnadressen von Parlamentsmitgliedern in Foren kursierten mit der Aufforderung, dieser Person müsse man "einen Hausbesuch abstatten".</p><p>Die Wohnadressen von Mitgliedern eines Volksinitiativ-Komitees werden zwingend veröffentlicht. Diese Pflicht ist aufzuheben, da die Veröffentlichung veraltet und unnötig ist. Um die Unverwechselbarkeit einer Person sicherzustellen, würde auch das Geburtsdatum reichen, allenfalls der Wohnort, nicht aber die Strasse und Hausnummer. </p><p>Wird die Adressangabe-Pflicht nicht aufgehoben bedeutet dies, dass Parlamentsmitglieder und sonstige Personen des öffentlichen Lebens, die potentiell in ihrem Zuhause bedroht werden von der Teilnahme in Volksinitiativ-Komitees ausgeschlossen sind. Eine solche Ungleichbehandlung ist angesichts neuer personenbezogener Bedrohungslagen nicht hinnehmbar.</p>
    • <p>Die von der Motion angesprochene Regelung ist in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR <i>161.1</i>) sowie in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung über die politischen Rechte (SR <i>161.11</i>) enthalten. Demnach muss jede Unterschriftenliste die Namen und Adressen der Urheber der Volksinitiative enthalten. Zudem werden diese Namen und Adressen bei der Lancierung der Volksinitiative auch im Bundesblatt publiziert.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die Stimmberechtigten, die eine Volksinitiative unterzeichnen wollen oder darüber abstimmen, die Mitglieder des Initiativkomitees mit einem vernünftigen Aufwand zweifelsfrei identifizieren können. Die Identifikation dient der Meinungs- und Willensbildung bezüglich der Volksinitiative.</p><p>&nbsp;</p><p>Die aufgeführte Adresse liegt in aller Regel am politischen Wohnsitz des Mitglieds des Initiativkomitees, das heisst am Ort, in welchem das Komiteemitglied wohnt und angemeldet ist und folglich im Stimmregister eingetragen ist. Da das Stimmregister öffentlich ist (Art. 4 Abs. 3 BPR), können die Stimmberechtigten das Stimmrecht der Komiteemitglieder öffentlich überprüfen. In der überwiegenden Mehrheit der lancierten Volksinitiativen teilen die Komiteemitglieder der Bundeskanzlei die verlangte Adresse mit, die entsprechend im Bundesblatt publiziert und auf jedem Unterschriftenbogen angegeben wird. Vereinzelt haben Komiteemitglieder der Bundeskanzlei allerdings auch mitgeteilt, dass sie wiederholt Bedrohungen oder Belästigungen, z.B. in Form von Schmähbriefen, ausgesetzt waren. Bei diesen Komiteemitgliedern hat die Bundeskanzlei in der Vergangenheit auf formloses Gesuch hin stets akzeptiert, dass eine Büroadresse oder ein Postfach angegeben wird. Bisher wurde in Zusammenarbeit mit den betroffenen Komiteemitgliedern stets eine Lösung gefunden, die eine zweifelsfreie Identifikation des Komiteemitglieds erlaubte, ohne dass die Wohnadresse veröffentlicht werden musste. Diese Praxis hat sich grundsätzlich bewährt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist aber bereit, die Praxis wie auch die gesetzliche Regelung zu überprüfen. Die von der Motion vorgeschlagene Regelung würde jedoch zu Ungleichbehandlungen und Abgrenzungsproblemen führen, weshalb die Motion in dieser Form abgelehnt wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Parlamentsmitglieder (und andere Personen des öffentlichen Lebens) im Zusammenhang mit Volksinitiativ-Komitees nicht mehr verpflichtet sind, ihre Wohnadresse zu veröffentlichen.</p>
    • Verhinderung der Pflicht zur Veröffentlichung der Wohnadressen von Parlamentsmitgliedern

Back to List