Bericht zu den acht biodiversitätsschädigenden Subventionen. Konsultation der betroffenen Akteure

ShortId
23.3914
Id
20233914
Updated
26.03.2024 21:42
Language
de
Title
Bericht zu den acht biodiversitätsschädigenden Subventionen. Konsultation der betroffenen Akteure
AdditionalIndexing
24;52;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1 und 2: Die Evaluation der vom BLW verantworteten agrarpolitischen Massnahmen erfolgt nach wissenschaftlichen Kriterien durch externe Forschungsinstitutionen. Diese sind verantwortlich für die Methodenwahl, die Datenerhebung und die Interpretation der Ergebnisse. Die vom BLW eingesetzten Begleitgruppen haben die Aufgabe, die Evaluationen fachlich zu begleiten. Sie haben keine Entscheidungskompetenz.</p><p>&nbsp;</p><p>Für die Besetzung einer fachlichen Begleitgruppe gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Wie üblich, hat das BLW auch bei den vorliegenden Evaluationen mehrere kleine Begleitgruppen eingesetzt, welche über das notwendige Fachwissen verfügen.</p><p>&nbsp;</p><p>So vertreten BAFU und BLW die Themenbereiche Ökologie (inklusive Biodiversität), Agrarökonomie und Produktion, die Vertreter der Landwirtschaft die Produktion und die KOLAS bei der Evaluation der Strukturverbesserungsbeiträge zusätzlich das für diese Thematik relevante Fachwissen im Bereich Vollzug. Eine zusätzliche Anhörung von Interessengruppen zu den Evaluationen ist aus Sicht des BLW nicht notwendig. Über die zusätzliche Anhörung von Interessengruppen zu den Evaluationen entscheiden die federführenden Bundesämter. Jedes Amt ist frei in der Gestaltung des Prozesses zur Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen. Es ist daher möglich, dass die Ämter unterschiedlich vorgehen. Für die Weiterentwicklung der Politik, welche unter anderem auf den Resultaten externer Evaluationen beruht, setzt das BLW breit zusammengesetzte Arbeitsgruppen ein.</p><p>&nbsp;</p><p>3: &nbsp;Das Vernehmlassungsgesetz (VIG; SR 172.061) regelt in Artikel 3&nbsp;Absatz 1, wann ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist. Da die Evaluationen keine Aussenwirkungen haben, sondern dem Bundesrat als wissenschaftliche Grundlage für allfällige Anpassungen der Rechtsgrundlagen dienen, ist eine Vernehmlassung zu diesen Grundlagen gemäss VIG nicht erforderlich. Für die Anhörung von Interessengruppen zu bestimmten Themen durch die Bundesämter gibt es keine Richtlinien des Bundes. Werden jedoch von den Bundesämtern Anhörungen durchgeführt, so ist der Bundesrat im Rahmen der Beschlussvorlagen über die Ergebnisse dieser Anhörungen in Kenntnis zu setzen.</p><p>&nbsp;</p><p>4: Bevor der Bundesrat die Ergebnisse der Evaluationen zur Kenntnis nimmt, geht der Entwurf der Beschlussvorlage in die Ämterkonsultation. In dieser Phase können alle interessierten Bundesämter auf den Entscheid Einfluss nehmen, unter anderem die EFV, das BAFU und das ARE. Sie bringen in dieser Phase die Ziele ihrer eigenen Politikbereiche ein. Der Bundesrat wird in der Beschlussvorlage über das Ergebnis der Ämterkonsultation informiert. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass alle Aspekte in die Entscheide des Bundesrates einfliessen. Falls der Bundesrat aufgrund der Evaluationen Handlungsbedarf feststellt, wird er im Rahmen der nächsten agrarpolitischen Reformetappe Optimierungsvorschläge entwickeln. Bereits vor der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens gemäss VIG wird das BLW ab Ende 2023 die Weiterentwicklung der Agrarpolitik mit einer sehr breit zusammengesetzten Begleitgruppe diskutieren.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat meine Frage&nbsp;23.7445 nicht zufriedenstellend beantwortet. Die Frage war, wie sich die Unterschiede in der Konsultationspraxis der Bundesämter, die an der Analyse der acht biodiversitätsschädigenden Subventionen beteiligt sind, wissenschaftlich und fachlich begründen lassen.&nbsp;</p><p>1. Bei den Subventionen, für die das BLW zuständig ist, wird nur eine kleine Begleitgruppe einbezogen, bestehend aus dem BLW, dem BAFU, der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) und dem Schweizer Bauernverband (SBV). Was hingegen die Subventionen in der Zuständigkeit des BAFU und des SECO angeht, ist zusätzlich zur Begleitgruppe eine Konsultation verschiedenster Akteure vorgesehen, darunter die Bundesämter, die Kantone, verschiedene Wirtschaftsdachverbände, die Wissenschaft und die Umweltschutzorganisationen. Wie lässt sich das unterschiedliche Vorgehen in diesen beiden Fällen wissenschaftlich und fachlich begründen?</p><p>2. Erachtet es der Bundesrat als problematisch, dass das BLW einzig die Interessengruppe konsultiert, deren Mitglieder die geprüften Subventionen erhalten? Falls ja, wie gedenkt er Abhilfe zu schaffen? Falls nein, wie ist es zu erklären, dass die anderen Bundesämter anders vorgehen?</p><p>3. Gibt es in der Bundesverwaltung Leitlinien (Verhaltenskodex, Best Practices) für solche Konsultationen? Falls ja, wo sind diese publiziert? Falls nein, warum nicht?</p><p>4. Aus welchen Gründen werden bei den Subventionen in der Zuständigkeit des BLW die Eidgenössische Finanzkontrolle, die Eidgenössische Finanzverwaltung, die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz, die Umweltorganisationen, die kantonalen Ämter für Landwirtschaft, Raumplanung und Umwelt und so weiter nicht konsultiert?</p>
  • Bericht zu den acht biodiversitätsschädigenden Subventionen. Konsultation der betroffenen Akteure
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1 und 2: Die Evaluation der vom BLW verantworteten agrarpolitischen Massnahmen erfolgt nach wissenschaftlichen Kriterien durch externe Forschungsinstitutionen. Diese sind verantwortlich für die Methodenwahl, die Datenerhebung und die Interpretation der Ergebnisse. Die vom BLW eingesetzten Begleitgruppen haben die Aufgabe, die Evaluationen fachlich zu begleiten. Sie haben keine Entscheidungskompetenz.</p><p>&nbsp;</p><p>Für die Besetzung einer fachlichen Begleitgruppe gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Wie üblich, hat das BLW auch bei den vorliegenden Evaluationen mehrere kleine Begleitgruppen eingesetzt, welche über das notwendige Fachwissen verfügen.</p><p>&nbsp;</p><p>So vertreten BAFU und BLW die Themenbereiche Ökologie (inklusive Biodiversität), Agrarökonomie und Produktion, die Vertreter der Landwirtschaft die Produktion und die KOLAS bei der Evaluation der Strukturverbesserungsbeiträge zusätzlich das für diese Thematik relevante Fachwissen im Bereich Vollzug. Eine zusätzliche Anhörung von Interessengruppen zu den Evaluationen ist aus Sicht des BLW nicht notwendig. Über die zusätzliche Anhörung von Interessengruppen zu den Evaluationen entscheiden die federführenden Bundesämter. Jedes Amt ist frei in der Gestaltung des Prozesses zur Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen. Es ist daher möglich, dass die Ämter unterschiedlich vorgehen. Für die Weiterentwicklung der Politik, welche unter anderem auf den Resultaten externer Evaluationen beruht, setzt das BLW breit zusammengesetzte Arbeitsgruppen ein.</p><p>&nbsp;</p><p>3: &nbsp;Das Vernehmlassungsgesetz (VIG; SR 172.061) regelt in Artikel 3&nbsp;Absatz 1, wann ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist. Da die Evaluationen keine Aussenwirkungen haben, sondern dem Bundesrat als wissenschaftliche Grundlage für allfällige Anpassungen der Rechtsgrundlagen dienen, ist eine Vernehmlassung zu diesen Grundlagen gemäss VIG nicht erforderlich. Für die Anhörung von Interessengruppen zu bestimmten Themen durch die Bundesämter gibt es keine Richtlinien des Bundes. Werden jedoch von den Bundesämtern Anhörungen durchgeführt, so ist der Bundesrat im Rahmen der Beschlussvorlagen über die Ergebnisse dieser Anhörungen in Kenntnis zu setzen.</p><p>&nbsp;</p><p>4: Bevor der Bundesrat die Ergebnisse der Evaluationen zur Kenntnis nimmt, geht der Entwurf der Beschlussvorlage in die Ämterkonsultation. In dieser Phase können alle interessierten Bundesämter auf den Entscheid Einfluss nehmen, unter anderem die EFV, das BAFU und das ARE. Sie bringen in dieser Phase die Ziele ihrer eigenen Politikbereiche ein. Der Bundesrat wird in der Beschlussvorlage über das Ergebnis der Ämterkonsultation informiert. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass alle Aspekte in die Entscheide des Bundesrates einfliessen. Falls der Bundesrat aufgrund der Evaluationen Handlungsbedarf feststellt, wird er im Rahmen der nächsten agrarpolitischen Reformetappe Optimierungsvorschläge entwickeln. Bereits vor der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens gemäss VIG wird das BLW ab Ende 2023 die Weiterentwicklung der Agrarpolitik mit einer sehr breit zusammengesetzten Begleitgruppe diskutieren.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat meine Frage&nbsp;23.7445 nicht zufriedenstellend beantwortet. Die Frage war, wie sich die Unterschiede in der Konsultationspraxis der Bundesämter, die an der Analyse der acht biodiversitätsschädigenden Subventionen beteiligt sind, wissenschaftlich und fachlich begründen lassen.&nbsp;</p><p>1. Bei den Subventionen, für die das BLW zuständig ist, wird nur eine kleine Begleitgruppe einbezogen, bestehend aus dem BLW, dem BAFU, der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) und dem Schweizer Bauernverband (SBV). Was hingegen die Subventionen in der Zuständigkeit des BAFU und des SECO angeht, ist zusätzlich zur Begleitgruppe eine Konsultation verschiedenster Akteure vorgesehen, darunter die Bundesämter, die Kantone, verschiedene Wirtschaftsdachverbände, die Wissenschaft und die Umweltschutzorganisationen. Wie lässt sich das unterschiedliche Vorgehen in diesen beiden Fällen wissenschaftlich und fachlich begründen?</p><p>2. Erachtet es der Bundesrat als problematisch, dass das BLW einzig die Interessengruppe konsultiert, deren Mitglieder die geprüften Subventionen erhalten? Falls ja, wie gedenkt er Abhilfe zu schaffen? Falls nein, wie ist es zu erklären, dass die anderen Bundesämter anders vorgehen?</p><p>3. Gibt es in der Bundesverwaltung Leitlinien (Verhaltenskodex, Best Practices) für solche Konsultationen? Falls ja, wo sind diese publiziert? Falls nein, warum nicht?</p><p>4. Aus welchen Gründen werden bei den Subventionen in der Zuständigkeit des BLW die Eidgenössische Finanzkontrolle, die Eidgenössische Finanzverwaltung, die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz, die Umweltorganisationen, die kantonalen Ämter für Landwirtschaft, Raumplanung und Umwelt und so weiter nicht konsultiert?</p>
    • Bericht zu den acht biodiversitätsschädigenden Subventionen. Konsultation der betroffenen Akteure

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