Steigende Energiepreise. Fehlanreize für Eigentümerinnen und Eigentümer beseitigen

ShortId
23.3921
Id
20233921
Updated
19.09.2023 12:13
Language
de
Title
Steigende Energiepreise. Fehlanreize für Eigentümerinnen und Eigentümer beseitigen
AdditionalIndexing
66;2846;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei einer schlecht isolierten Gebäudehülle haben Mietende und nicht der Hausbesitzer die Mehrkosten zu bezahlen. Für die Hausbesitzenden besteht somit wenig Anreiz, ihre Liegenschaften energetisch zu sanieren. Denn die Verteuerung der Energiekosten wird voll und ganz auf die Mietenden abgewälzt. Da eine Gebäudeisolation Sache des Hauseigentümers ist, sind den Mietenden die Hände gebunden, und sie können wenig zu einer besseren Ökobilanz und tieferen Heizkosten beitragen. </p><p>In den letzten Monaten lagen die Preise für fossile Brennstoffe in Folge des russischen Angriffskriegs massiv über dem langjährigen Mittel. Dies hat den Effekt dieses grundsätzlichen Fehlanreizes massiv zusätzlich verschärft. </p><p>Ein ausgetrockneter Wohnungsmarkt in vielen Gebieten der Schweiz erschwert es zudem den Mieterinnen und Mietern, eine gut isolierte Wohnung zu finden. Damit klimabezogene Massnahmen im Gebäudebereich umgesetzt werden, soll der Anreiz für die Hausbesitzenden erhöht werden. Werden sie für das Versäumnis der Wärme/Heizungssanierung zur Kasse gebeten, wird dies innert kurzer Zeit zu einem Umdenken führen. </p><p>Mit diesem Anreizmodell wird eine Gebäudeisolation auch für Hausbesitzende, welche nicht im eigenen Haus wohnen, attraktiv, und dem Energiesparen und dem Klimaschutz kann Rechnung getragen werden. </p><p>Mit einer Mietzinskontrolle bei energetischen Sanierungen soll dabei sichergestellt werden, dass diese nicht für überhöhte Mietzinsaufschläge missbraucht, sondern nur die tatsächlichen wertvermehrenden Kosten überwälzt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, die Attraktivität der energetischen Sanierungen zu verstärken. Es bestehen verschiedene Fördermassnahmen von Bund und Kantonen, die finanzielle Anreize für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer inklusive Vermieterinnen und Vermieter schaffen, ihre Liegenschaft energetisch zu sanieren oder das fossile Heizsystem zu ersetzen. Mit den verschiedenen Massnahmen konnte in den letzten Jahren eine grosse Steigerung im Bereich Heizungsersatz erreicht werden. Mit dem am 18. Juni 2023 durch das Stimmvolk angenommenen neuen Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) stehen zusätzliche Finanzhilfen für den Ersatz fossiler und elektrischer Heizsysteme zur Verfügung. Eigentümerinnen und Eigentümer werden also vor allem durch die Förderbeiträge zu energetischen Sanierungen motiviert.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. November 2022 zur Motion 22.3985 Klopfenstein Broggini ausgeführt hat, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer im heutigen System dagegen nicht mit negativen finanziellen Auswirkungen rechnen, falls sie noch keine energetischen Sanierungen vorgenommen haben. Der Grund dafür ist, dass die anfallenden Nebenkosten in der Regel von den Mieterinnen und Mietern getragen werden.&nbsp;</p><p>Im Schweizer Mietrecht gilt der Grundsatz der Kostenmiete. Der zulässige Mietzins ergibt sich dabei aus den durch die vermietende Partei zu tragenden Liegenschaftskosten sowie einer angemessenen Nettorendite auf dem eingesetzten Eigenkapital. Zudem können die Leistungen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen, also insbesondere auch die Heizkosten, als Nebenkosten auf die Mieterschaft überwälzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde. Die vorgeschlagene Aufteilung von Energiemehrkosten, die im Vergleich zu einem Gebäude mit Minergie-Standard entstehen, würde diesem Kostenprinzip widersprechen und hätte zur Folge, dass die Liegenschaftskosten durch die Mietzins- und Nebenkosteneinnahmen nicht mehr abgedeckt werden können. Für Eigentümerinnen und Eigentümer ohne genügende finanzielle Reserven könnte dies aufgrund der sich ergebenden Verluste im schlimmsten Fall den Verlust ihres Eigentums am Gebäude bedeuten.</p><p>Ferner müssten für die Umsetzung des vorgeschlagenen Systems die Mehrkosten im Einzelfall durch eine energetische Analyse im Sinne eines Gebäudeenergieausweises (GEAK) erhoben werden. Eine faktische GEAK-Pflicht wäre jedoch nicht vereinbar mit Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung, wonach vor allem die Kantone für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, zuständig sind. Hinzu kommt, dass die Energiemehrkosten stark vom Benutzerverhalten abhängig sind, sodass dieser Faktor ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Dies würde zu einem komplizierten Vollzug, zu Rechtsunsicherheit und zu einer Zunahme von mietrechtlichen Streitigkeiten führen.</p><p>Dass energetische Gebäudesanierungen nicht zu überhöhten Mietzinsaufschlägen führen, sondern nur die tatsächlichen wertvermehrenden Kosten überwälzt werden sollen, entspricht einem bereits im geltenden Mietrecht verankerten Grundsatz.&nbsp;</p><p>Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (SR 221.213.11) legt explizit fest, dass als Mehrleistung nur der Teil der Kosten geltend gemacht werden kann, der die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes übersteigt. Gegen ungerechtfertigte Mietzinserhöhungen können sich Mieterinnen und Mieter bereits heute in einem kostenlosen Schlichtungsverfahren wehren. Es besteht daher kein Erfordernis für eine staatliche Mietzinskontrolle bei Gebäudesanierungen, wie dies mit der Motion gefordert wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Mietrecht und andere nötige gesetzliche Grundlagen so zu ändern, dass steigende Energiepreise nicht alleine zu Lasten der Mietenden gehen, sofern die Effizienz der Heizung und die Isolation nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Bei nötigen Sanierungen sollen nur die effektiven wertvermehrenden Investitionen auf Mietparteien überwälzt werden können. </p><p>1. Die Mehrkosten des Energieverbrauchs einer schlecht isolierten oder ineffizient geheizten Liegenschaft im Vergleich zu einem Gebäude mit jeweils aktuellem Minergie-Standard (gerechnet bei einer Raumtemperatur von rund 20 Grad) werden zu gleichen Teilen zwischen Mietenden (Nebenkosten) und Liegenschaftsbesitzenden aufgeteilt. </p><p>2. Sofern energetische Sanierungen zu Mietzinsaufschlägen oder Kündigungen führen, kontrolliert der Bund die neuen Mietzinse.</p>
  • Steigende Energiepreise. Fehlanreize für Eigentümerinnen und Eigentümer beseitigen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei einer schlecht isolierten Gebäudehülle haben Mietende und nicht der Hausbesitzer die Mehrkosten zu bezahlen. Für die Hausbesitzenden besteht somit wenig Anreiz, ihre Liegenschaften energetisch zu sanieren. Denn die Verteuerung der Energiekosten wird voll und ganz auf die Mietenden abgewälzt. Da eine Gebäudeisolation Sache des Hauseigentümers ist, sind den Mietenden die Hände gebunden, und sie können wenig zu einer besseren Ökobilanz und tieferen Heizkosten beitragen. </p><p>In den letzten Monaten lagen die Preise für fossile Brennstoffe in Folge des russischen Angriffskriegs massiv über dem langjährigen Mittel. Dies hat den Effekt dieses grundsätzlichen Fehlanreizes massiv zusätzlich verschärft. </p><p>Ein ausgetrockneter Wohnungsmarkt in vielen Gebieten der Schweiz erschwert es zudem den Mieterinnen und Mietern, eine gut isolierte Wohnung zu finden. Damit klimabezogene Massnahmen im Gebäudebereich umgesetzt werden, soll der Anreiz für die Hausbesitzenden erhöht werden. Werden sie für das Versäumnis der Wärme/Heizungssanierung zur Kasse gebeten, wird dies innert kurzer Zeit zu einem Umdenken führen. </p><p>Mit diesem Anreizmodell wird eine Gebäudeisolation auch für Hausbesitzende, welche nicht im eigenen Haus wohnen, attraktiv, und dem Energiesparen und dem Klimaschutz kann Rechnung getragen werden. </p><p>Mit einer Mietzinskontrolle bei energetischen Sanierungen soll dabei sichergestellt werden, dass diese nicht für überhöhte Mietzinsaufschläge missbraucht, sondern nur die tatsächlichen wertvermehrenden Kosten überwälzt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, die Attraktivität der energetischen Sanierungen zu verstärken. Es bestehen verschiedene Fördermassnahmen von Bund und Kantonen, die finanzielle Anreize für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer inklusive Vermieterinnen und Vermieter schaffen, ihre Liegenschaft energetisch zu sanieren oder das fossile Heizsystem zu ersetzen. Mit den verschiedenen Massnahmen konnte in den letzten Jahren eine grosse Steigerung im Bereich Heizungsersatz erreicht werden. Mit dem am 18. Juni 2023 durch das Stimmvolk angenommenen neuen Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) stehen zusätzliche Finanzhilfen für den Ersatz fossiler und elektrischer Heizsysteme zur Verfügung. Eigentümerinnen und Eigentümer werden also vor allem durch die Förderbeiträge zu energetischen Sanierungen motiviert.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. November 2022 zur Motion 22.3985 Klopfenstein Broggini ausgeführt hat, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer im heutigen System dagegen nicht mit negativen finanziellen Auswirkungen rechnen, falls sie noch keine energetischen Sanierungen vorgenommen haben. Der Grund dafür ist, dass die anfallenden Nebenkosten in der Regel von den Mieterinnen und Mietern getragen werden.&nbsp;</p><p>Im Schweizer Mietrecht gilt der Grundsatz der Kostenmiete. Der zulässige Mietzins ergibt sich dabei aus den durch die vermietende Partei zu tragenden Liegenschaftskosten sowie einer angemessenen Nettorendite auf dem eingesetzten Eigenkapital. Zudem können die Leistungen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen, also insbesondere auch die Heizkosten, als Nebenkosten auf die Mieterschaft überwälzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde. Die vorgeschlagene Aufteilung von Energiemehrkosten, die im Vergleich zu einem Gebäude mit Minergie-Standard entstehen, würde diesem Kostenprinzip widersprechen und hätte zur Folge, dass die Liegenschaftskosten durch die Mietzins- und Nebenkosteneinnahmen nicht mehr abgedeckt werden können. Für Eigentümerinnen und Eigentümer ohne genügende finanzielle Reserven könnte dies aufgrund der sich ergebenden Verluste im schlimmsten Fall den Verlust ihres Eigentums am Gebäude bedeuten.</p><p>Ferner müssten für die Umsetzung des vorgeschlagenen Systems die Mehrkosten im Einzelfall durch eine energetische Analyse im Sinne eines Gebäudeenergieausweises (GEAK) erhoben werden. Eine faktische GEAK-Pflicht wäre jedoch nicht vereinbar mit Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung, wonach vor allem die Kantone für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, zuständig sind. Hinzu kommt, dass die Energiemehrkosten stark vom Benutzerverhalten abhängig sind, sodass dieser Faktor ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Dies würde zu einem komplizierten Vollzug, zu Rechtsunsicherheit und zu einer Zunahme von mietrechtlichen Streitigkeiten führen.</p><p>Dass energetische Gebäudesanierungen nicht zu überhöhten Mietzinsaufschlägen führen, sondern nur die tatsächlichen wertvermehrenden Kosten überwälzt werden sollen, entspricht einem bereits im geltenden Mietrecht verankerten Grundsatz.&nbsp;</p><p>Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (SR 221.213.11) legt explizit fest, dass als Mehrleistung nur der Teil der Kosten geltend gemacht werden kann, der die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes übersteigt. Gegen ungerechtfertigte Mietzinserhöhungen können sich Mieterinnen und Mieter bereits heute in einem kostenlosen Schlichtungsverfahren wehren. Es besteht daher kein Erfordernis für eine staatliche Mietzinskontrolle bei Gebäudesanierungen, wie dies mit der Motion gefordert wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Mietrecht und andere nötige gesetzliche Grundlagen so zu ändern, dass steigende Energiepreise nicht alleine zu Lasten der Mietenden gehen, sofern die Effizienz der Heizung und die Isolation nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Bei nötigen Sanierungen sollen nur die effektiven wertvermehrenden Investitionen auf Mietparteien überwälzt werden können. </p><p>1. Die Mehrkosten des Energieverbrauchs einer schlecht isolierten oder ineffizient geheizten Liegenschaft im Vergleich zu einem Gebäude mit jeweils aktuellem Minergie-Standard (gerechnet bei einer Raumtemperatur von rund 20 Grad) werden zu gleichen Teilen zwischen Mietenden (Nebenkosten) und Liegenschaftsbesitzenden aufgeteilt. </p><p>2. Sofern energetische Sanierungen zu Mietzinsaufschlägen oder Kündigungen führen, kontrolliert der Bund die neuen Mietzinse.</p>
    • Steigende Energiepreise. Fehlanreize für Eigentümerinnen und Eigentümer beseitigen

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