Es braucht endlich klare und faire Regeln bei der Vergabe von humanitären Visa

ShortId
23.3922
Id
20233922
Updated
26.03.2024 21:38
Language
de
Title
Es braucht endlich klare und faire Regeln bei der Vergabe von humanitären Visa
AdditionalIndexing
2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Forderungen nach klaren und fairen Regeln bei der Vergabe von humanitären Visa sind von grosser Bedeutung, um die Effektivität und Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten und gleichzeitig die humanitäre Tradition der Schweiz zu wahren. Die Antworten des Bundesrates werden dazu beitragen, dass die Vergabe von humanitären Visa in der Schweiz gerechter und transparenter erfolgt. Durch die Einführung möglicher fairer, objektiver und transparenter Regeln kann Diskriminierung und Willkür vermieden werden. Dies würde dazu beitragen, dass Willkürakte bei der Entscheidfindung vermieden werden.</p>
  • <p>1. Das humanitäre Visum wird gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) erteilt. Die Zahlen zu den humanitären Visa werden seit dem Inkrafttreten dieses Artikels am 15. September 2018 statistisch erhoben. Im Jahr 2019 wurden 172 humanitäre Visa erteilt und 1'521 verweigert. 2020 gab es 66 erteilte und 928 verweigerte, und im Jahr 2021 waren es 94 erteilte und 1'476 verweigerte humanitäre Visa. 2022 wurden 142 humanitäre Visa erteilt und 3'561 verweigert. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2023 wurden 20 humanitäre Visa erteilt, währenddem 594 verweigert wurden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Anzahl der gestellten Gesuche ist volatil und hängt namentlich von der Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Welt ab. Dies hat sich anlässlich des Machtwechsels in Afghanistan im Sommer 2021 gezeigt, in dessen Zuge die Gesuchzahlen stark angestiegen sind. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt immer im Einzelfall und trägt somit den individuellen Umständen Rechnung.&nbsp;Es gibt keine quantitativen Unter- oder Obergrenzen für humanitäre Visa.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) in seiner Weisung vom 6. September 2018 Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV festgelegt (publiziert auf der Website des SEM). Ein humanitäres Visum kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Das Visumsgesuch wird unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat geprüft. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem<span style="color:black;">&nbsp;</span>anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden. Insbesondere der aktuelle und enge Bezug zur Schweiz ist von wesentlicher Bedeutung bei der Vergabe eines Visums.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>a. Die&nbsp;Voraussetzungen für ein humanitäres Visum sind im Verlaufe der Jahre durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) ergänzt und präzisiert worden (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). So hat das BVGer mehrfach festgehalten, dass ein enger Bezug zur Schweiz für die Erteilung eines humanitären Visums wesentlich sei.&nbsp;Der Bezug zur Schweiz kann aus familiären, beruflichen oder auch weiteren Gründen gegeben sein. Konkret kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn enge Familienangehörige in der Schweiz leben und die verwandtschaftlichen Beziehungen gelebt werden. Gleich verhält es sich, wenn ein langer Voraufenthalt in der Schweiz mit einer engen Verbundenheit mit der Schweiz nachgewiesen werden kann. Der Bezug gilt allerdings nicht absolut, sondern ist abhängig von der konkreten Situation im Einzelfall. Das Kriterium des Bezugs zur Schweiz ist Teil einer Gesamtbeurteilung.</p><p>&nbsp;</p><p>b. Das Visumgesuch muss bei einer Schweizer Vertretung im Ausland eingereicht werden, die zur Ausstellung von Visa befugt ist. Wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums als erfüllt erachtet, leitet sie den Antrag an das SEM weiter, das die Schweizer Vertretung anweist, ein humanitäres Visum zu gewähren oder zu verweigern. Erachtet die Schweizer Vertretung die Voraussetzungen hingegen als nicht gegeben, so lehnt sie den Visumsantrag in eigener Kompetenz ab. Die gesuchstellende Person kann bei der Vertretung, die das Visum verweigert hat, oder direkt beim SEM Einsprache erheben. Im Falle eines negativen Einspracheentscheids kann Beschwerde beim BVGer erhoben werden. Da die Schweizer Vertretungen die Verhältnisse vor Ort kennen, kommt ihrer Einschätzung namhaftes Gewicht zu.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Das SEM stützt sich bei seinen Entscheiden auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie die aktuelle Rechtsprechung des BVGer, welche es laufend in seiner Weisung zum humanitären Visum gemäss Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 VEV abbildet. Diese Weisung ist öffentlich zugänglich. Die Festlegung von weiteren gesetzlich bindenden Leitlinien, die den Handlungsspielraum im Einzelfall einschränken würden, ist daher nicht geplant.</p><p>&nbsp;</p><p>4. - 5. Ein humanitäres Visum berechtigt die betroffene Person, in die Schweiz einzureisen. Um ihren Aufenthalt in der Schweiz langfristig zu regeln, stellt diese in der Regel ein Asylgesuch. Zu diesem Zweck muss sie sich – wie alle anderen Asylsuchenden auch – in ein Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM begeben, wo sie für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 140 Tage untergebracht wird (Artikel 24 Absatz 4 des Asylgesetzes; AsylG, SR 142.31). Die Anzahl der jährlichen Einreisen gestützt auf ein humanitäres Visumsgesuch ist gemessen an der Gesamtzahl der Asylgesuche klein. Die Unterbringungskapazitäten im Asylwesen werden dadurch nicht entscheidend belastet.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wird einer mit einem humanitären Visum eingereisten Person Asyl gewährt oder wird sie vorläufig aufgenommen, so erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton. Eine angemessene Unterbringung und Integration liegen in kantonaler Verantwortung. Bei unbegleiteten Kindern mit Verwandten in der Schweiz erfolgt nach einer Einzelfallprüfung in der Regel eine Zuweisung in den Kanton der Verwandten. Der Bundesrat beabsichtigt vor diesem Hintergrund keine Anpassung der bewährten Regelung, dass Asylsuchende – ob mit humanitärem Visum eingereist oder nicht – für die Dauer des Asylverfahrens in den BAZ untergebracht werden.</p>
  • <p>Die Vorsteherin des EJPD hat letzte Woche bekannt gegeben, dass sie vermehrt humanitäre Visa vergeben möchte. Die rechtliche und politische Machbarkeit, möchte sie noch mit dem Bundesrat besprechen und generell ausloten. Um umfassende Informationen und Klarstellungen zu der Vergabe von humanitären Visa zu erhalten, wird der Bundesrat angehalten die folgenden Fragen vorgängig zu klären: </p><p>1. Kann der Bundesrat detaillierte Informationen über die Anzahl der ausgestellten humanitären Visa in den letzten Jahren aufzeigen? Und mit wie vielen Vergaben solcher Visa rechnet er in den kommenden Jahren? </p><p>2. Könnte der Bundesrat erläutern, welche Kriterien und Praktiken vom Staatssekretariat für Migration (SEM) angewendet werden, um über die Vergabe von humanitären Visa zu entscheiden? </p><p>a. Insbesondere wäre es wichtig zu erfahren, welche Faktoren vom SEM als entscheidend sind, um festzustellen, ob ein ausreichender Bezug zur Schweiz besteht. </p><p>b. Könnte der Bundesrat angeben, ob und in welchem Masse die Meinung der jeweiligen Schweizer Vertretung im Ausland bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird? </p><p>3. Plant der Bundesrat, gesetzlich bindende Leitlinien einzuführen, um die bestehende Praxis für die Vergabe von humanitären Visa festzulegen? </p><p>4. In Fällen, in denen ein persönlicher Bezug zur Schweiz besteht und die Gewährung eines humanitären Visums gerechtfertigt ist, wird der Bundesrat Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Personen nicht in Bundesasylzentren (BAZ) untergebracht werden? </p><p>5. Wird der Bundesrat alternative Unterkunftsmöglichkeiten <b>in </b>solchen Fällen in Betracht ziehen? Könnte der Bundesrat darlegen, wie eine angemessene Unterbringung und Integration gewährleistet werden können, insbesondere für unbegleitete Kinder mit Verwandten in der Schweiz? </p>
  • Es braucht endlich klare und faire Regeln bei der Vergabe von humanitären Visa
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Forderungen nach klaren und fairen Regeln bei der Vergabe von humanitären Visa sind von grosser Bedeutung, um die Effektivität und Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten und gleichzeitig die humanitäre Tradition der Schweiz zu wahren. Die Antworten des Bundesrates werden dazu beitragen, dass die Vergabe von humanitären Visa in der Schweiz gerechter und transparenter erfolgt. Durch die Einführung möglicher fairer, objektiver und transparenter Regeln kann Diskriminierung und Willkür vermieden werden. Dies würde dazu beitragen, dass Willkürakte bei der Entscheidfindung vermieden werden.</p>
    • <p>1. Das humanitäre Visum wird gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) erteilt. Die Zahlen zu den humanitären Visa werden seit dem Inkrafttreten dieses Artikels am 15. September 2018 statistisch erhoben. Im Jahr 2019 wurden 172 humanitäre Visa erteilt und 1'521 verweigert. 2020 gab es 66 erteilte und 928 verweigerte, und im Jahr 2021 waren es 94 erteilte und 1'476 verweigerte humanitäre Visa. 2022 wurden 142 humanitäre Visa erteilt und 3'561 verweigert. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2023 wurden 20 humanitäre Visa erteilt, währenddem 594 verweigert wurden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Anzahl der gestellten Gesuche ist volatil und hängt namentlich von der Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Welt ab. Dies hat sich anlässlich des Machtwechsels in Afghanistan im Sommer 2021 gezeigt, in dessen Zuge die Gesuchzahlen stark angestiegen sind. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt immer im Einzelfall und trägt somit den individuellen Umständen Rechnung.&nbsp;Es gibt keine quantitativen Unter- oder Obergrenzen für humanitäre Visa.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) in seiner Weisung vom 6. September 2018 Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV festgelegt (publiziert auf der Website des SEM). Ein humanitäres Visum kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Das Visumsgesuch wird unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat geprüft. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem<span style="color:black;">&nbsp;</span>anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden. Insbesondere der aktuelle und enge Bezug zur Schweiz ist von wesentlicher Bedeutung bei der Vergabe eines Visums.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>a. Die&nbsp;Voraussetzungen für ein humanitäres Visum sind im Verlaufe der Jahre durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) ergänzt und präzisiert worden (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). So hat das BVGer mehrfach festgehalten, dass ein enger Bezug zur Schweiz für die Erteilung eines humanitären Visums wesentlich sei.&nbsp;Der Bezug zur Schweiz kann aus familiären, beruflichen oder auch weiteren Gründen gegeben sein. Konkret kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn enge Familienangehörige in der Schweiz leben und die verwandtschaftlichen Beziehungen gelebt werden. Gleich verhält es sich, wenn ein langer Voraufenthalt in der Schweiz mit einer engen Verbundenheit mit der Schweiz nachgewiesen werden kann. Der Bezug gilt allerdings nicht absolut, sondern ist abhängig von der konkreten Situation im Einzelfall. Das Kriterium des Bezugs zur Schweiz ist Teil einer Gesamtbeurteilung.</p><p>&nbsp;</p><p>b. Das Visumgesuch muss bei einer Schweizer Vertretung im Ausland eingereicht werden, die zur Ausstellung von Visa befugt ist. Wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums als erfüllt erachtet, leitet sie den Antrag an das SEM weiter, das die Schweizer Vertretung anweist, ein humanitäres Visum zu gewähren oder zu verweigern. Erachtet die Schweizer Vertretung die Voraussetzungen hingegen als nicht gegeben, so lehnt sie den Visumsantrag in eigener Kompetenz ab. Die gesuchstellende Person kann bei der Vertretung, die das Visum verweigert hat, oder direkt beim SEM Einsprache erheben. Im Falle eines negativen Einspracheentscheids kann Beschwerde beim BVGer erhoben werden. Da die Schweizer Vertretungen die Verhältnisse vor Ort kennen, kommt ihrer Einschätzung namhaftes Gewicht zu.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Das SEM stützt sich bei seinen Entscheiden auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie die aktuelle Rechtsprechung des BVGer, welche es laufend in seiner Weisung zum humanitären Visum gemäss Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 VEV abbildet. Diese Weisung ist öffentlich zugänglich. Die Festlegung von weiteren gesetzlich bindenden Leitlinien, die den Handlungsspielraum im Einzelfall einschränken würden, ist daher nicht geplant.</p><p>&nbsp;</p><p>4. - 5. Ein humanitäres Visum berechtigt die betroffene Person, in die Schweiz einzureisen. Um ihren Aufenthalt in der Schweiz langfristig zu regeln, stellt diese in der Regel ein Asylgesuch. Zu diesem Zweck muss sie sich – wie alle anderen Asylsuchenden auch – in ein Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM begeben, wo sie für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 140 Tage untergebracht wird (Artikel 24 Absatz 4 des Asylgesetzes; AsylG, SR 142.31). Die Anzahl der jährlichen Einreisen gestützt auf ein humanitäres Visumsgesuch ist gemessen an der Gesamtzahl der Asylgesuche klein. Die Unterbringungskapazitäten im Asylwesen werden dadurch nicht entscheidend belastet.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wird einer mit einem humanitären Visum eingereisten Person Asyl gewährt oder wird sie vorläufig aufgenommen, so erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton. Eine angemessene Unterbringung und Integration liegen in kantonaler Verantwortung. Bei unbegleiteten Kindern mit Verwandten in der Schweiz erfolgt nach einer Einzelfallprüfung in der Regel eine Zuweisung in den Kanton der Verwandten. Der Bundesrat beabsichtigt vor diesem Hintergrund keine Anpassung der bewährten Regelung, dass Asylsuchende – ob mit humanitärem Visum eingereist oder nicht – für die Dauer des Asylverfahrens in den BAZ untergebracht werden.</p>
    • <p>Die Vorsteherin des EJPD hat letzte Woche bekannt gegeben, dass sie vermehrt humanitäre Visa vergeben möchte. Die rechtliche und politische Machbarkeit, möchte sie noch mit dem Bundesrat besprechen und generell ausloten. Um umfassende Informationen und Klarstellungen zu der Vergabe von humanitären Visa zu erhalten, wird der Bundesrat angehalten die folgenden Fragen vorgängig zu klären: </p><p>1. Kann der Bundesrat detaillierte Informationen über die Anzahl der ausgestellten humanitären Visa in den letzten Jahren aufzeigen? Und mit wie vielen Vergaben solcher Visa rechnet er in den kommenden Jahren? </p><p>2. Könnte der Bundesrat erläutern, welche Kriterien und Praktiken vom Staatssekretariat für Migration (SEM) angewendet werden, um über die Vergabe von humanitären Visa zu entscheiden? </p><p>a. Insbesondere wäre es wichtig zu erfahren, welche Faktoren vom SEM als entscheidend sind, um festzustellen, ob ein ausreichender Bezug zur Schweiz besteht. </p><p>b. Könnte der Bundesrat angeben, ob und in welchem Masse die Meinung der jeweiligen Schweizer Vertretung im Ausland bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird? </p><p>3. Plant der Bundesrat, gesetzlich bindende Leitlinien einzuführen, um die bestehende Praxis für die Vergabe von humanitären Visa festzulegen? </p><p>4. In Fällen, in denen ein persönlicher Bezug zur Schweiz besteht und die Gewährung eines humanitären Visums gerechtfertigt ist, wird der Bundesrat Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Personen nicht in Bundesasylzentren (BAZ) untergebracht werden? </p><p>5. Wird der Bundesrat alternative Unterkunftsmöglichkeiten <b>in </b>solchen Fällen in Betracht ziehen? Könnte der Bundesrat darlegen, wie eine angemessene Unterbringung und Integration gewährleistet werden können, insbesondere für unbegleitete Kinder mit Verwandten in der Schweiz? </p>
    • Es braucht endlich klare und faire Regeln bei der Vergabe von humanitären Visa

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