Ökologischer und pragmatischer Vollzug des Nacht- und Sonntagsfahrverbots

ShortId
23.3923
Id
20233923
Updated
26.03.2024 21:36
Language
de
Title
Ökologischer und pragmatischer Vollzug des Nacht- und Sonntagsfahrverbots
AdditionalIndexing
48;15;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz gilt für Lastwagen ein Fahrverbot an Sonntagen sowie in der Nacht zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Es gibt jedoch Fahrten, die einer Ausnahmeregelung unterstehen. Die volkswirtschaftlich bedeutendsten betreffen den Detailhandel in Bezug auf den Transport verderblicher Lebensmittel, Schnittblumen sowie Tageszeitungen. Solche Fahrten sind ohne Sonderbewilligung auch nachts und sonntags möglich. Bei diesen Fahrten kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen.</p><p>Bei vielen nächtlichen Liefertouren im Detailhandel wird das komplette Ladevolumen mit den genannten Gütern bei Weitem nicht erreicht. Aufgrund der Ladevolumenbegrenzung von 25 Prozent für andere Artikel können die Kapazitäten der Lastwagen nicht ausgeschöpft werden, was weder aus ökologischer noch ökonomischer Perspektive sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass die Chauffeure durch die 30-Minuten-Regelung oftmals längere nächtliche Wartezeiten erdulden müssen, um Rückfahrten mit grösserer Distanz durchzuführen. Dies verkompliziert die Tourenplanung unnötig und verteuert zusätzlich die personellen Ressourcen.</p><p>Diese Leerfahrten wiederum könnten durch den Rücktransport von Leergut, Recyclingware, Verpackungsmaterial, Abfall u.Ä. ökologisch wie ökonomisch bedeutend aufgewertet werden. Durch die aktuellen Regelungen bleiben viele Synergieeffekte, welche die Leerfahrten bieten könnten, ungenutzt. Mittels der geforderten gezielten und pragmatischen Anpassung von Artikel 91a Absatz 3 VRV können die Logistik-Prozesse während der Nacht und Sonntagen wirtschaftlich nachhaltig und umweltbewusster ausgestaltet werden.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, insbesondere in der Nacht, ein wichtiges Anliegen. Nacht- und Sonntagsfahrten von Lastwagen sollen deshalb auf ein Minimum beschränkt bleiben. Die bereits heute bestehende Möglichkeit, für längere, unumgängliche Leerfahrten eine Bewilligung einholen zu können, erachtet der Bundesrat als ausreichend (Art. 91a Abs. 3 VRV; SR 741.11).</p><p>Die beantragte Neuregelung würde zu mehr Sonntags- und Nachtfahrten mit Lastwagen führen. Die Verdoppelung des Anteils nicht unter die Ausnahme fallender Güter auf die Hälfte des Ladevolumens würde zu einer Prioritätenverschiebung im Gütertransport führen: Die Transporte würden teilweise nicht mehr entsprechend der «privilegierten» Ware organisiert, sondern entsprechend den allgemeinen Transportbedürfnissen, möglichst viele allgemeine Güter zu jeder Tages- und Nachtzeit durchführen zu können.</p><p>Auch die zeitliche Verdoppelung der Leerfahrten hätte mehr Nacht- und Sonntagsfahrten zur Folge. Unter den Begriff Leerfahrt fällt heute bereits das Zurücktransportieren von geleerten Transporthilfsmitteln. Eine Ausweitung auf weitere Güter wie Recyclingware, Abfall und Ähnlichem würde die Anzahl Sonntags- und Nachtfahrten weiter erhöhen und die Kontrollen erschweren.</p><p>Zu bedenken ist zudem, dass bei mehr nächtlichen Lastwagenfahrten auch der Güterumschlag vermehrt in der Nacht stattfindet, da die Distanzen in der Schweiz für einen echten "Nachtsprung" (Transport durch die ganze Nacht hindurch) zu kurz sind und somit das Auf- oder Abladen in den Nachtstunden stattfinden müsste. Dadurch steigt die Lärmbelastung zusätzlich an. Zugleich besteht auf der Schiene mit dem netzweiten Angebot im Einzelwagenladungsverkehr in vielen Fällen eine attraktive Alternative für einen Transport in der Nacht.</p><p>Die geltend gemachten ökonomischen und ökologischen Synergieeffekte vermögen die Nachteile im Bereich des Lärmschutzes nicht zu rechtfertigen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: </p><p>Die Vorschriften über die Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91a Abs. 3 VRV) sind so zu flexibilisieren, dass bei Fahrten gemäss Artikel 91a Absatz 1 Buchstaben f-j VRV</p><p>1. maximal die Hälfte des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden kann; </p><p>2. die Transportzeit für vorangehende oder nachfolgende Leerfahrten auf eine Stunde festgesetzt wird; </p><p>3. die Kombination dieser Leerfahrten mit Leergut, Recyclingware, Verpackungsmaterial, Abfall u.Ä. ermöglicht wird, um ökologisch wie ökonomisch sinnvolle Synergieeffekte zu erzielen.</p>
  • Ökologischer und pragmatischer Vollzug des Nacht- und Sonntagsfahrverbots
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz gilt für Lastwagen ein Fahrverbot an Sonntagen sowie in der Nacht zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Es gibt jedoch Fahrten, die einer Ausnahmeregelung unterstehen. Die volkswirtschaftlich bedeutendsten betreffen den Detailhandel in Bezug auf den Transport verderblicher Lebensmittel, Schnittblumen sowie Tageszeitungen. Solche Fahrten sind ohne Sonderbewilligung auch nachts und sonntags möglich. Bei diesen Fahrten kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen.</p><p>Bei vielen nächtlichen Liefertouren im Detailhandel wird das komplette Ladevolumen mit den genannten Gütern bei Weitem nicht erreicht. Aufgrund der Ladevolumenbegrenzung von 25 Prozent für andere Artikel können die Kapazitäten der Lastwagen nicht ausgeschöpft werden, was weder aus ökologischer noch ökonomischer Perspektive sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass die Chauffeure durch die 30-Minuten-Regelung oftmals längere nächtliche Wartezeiten erdulden müssen, um Rückfahrten mit grösserer Distanz durchzuführen. Dies verkompliziert die Tourenplanung unnötig und verteuert zusätzlich die personellen Ressourcen.</p><p>Diese Leerfahrten wiederum könnten durch den Rücktransport von Leergut, Recyclingware, Verpackungsmaterial, Abfall u.Ä. ökologisch wie ökonomisch bedeutend aufgewertet werden. Durch die aktuellen Regelungen bleiben viele Synergieeffekte, welche die Leerfahrten bieten könnten, ungenutzt. Mittels der geforderten gezielten und pragmatischen Anpassung von Artikel 91a Absatz 3 VRV können die Logistik-Prozesse während der Nacht und Sonntagen wirtschaftlich nachhaltig und umweltbewusster ausgestaltet werden.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, insbesondere in der Nacht, ein wichtiges Anliegen. Nacht- und Sonntagsfahrten von Lastwagen sollen deshalb auf ein Minimum beschränkt bleiben. Die bereits heute bestehende Möglichkeit, für längere, unumgängliche Leerfahrten eine Bewilligung einholen zu können, erachtet der Bundesrat als ausreichend (Art. 91a Abs. 3 VRV; SR 741.11).</p><p>Die beantragte Neuregelung würde zu mehr Sonntags- und Nachtfahrten mit Lastwagen führen. Die Verdoppelung des Anteils nicht unter die Ausnahme fallender Güter auf die Hälfte des Ladevolumens würde zu einer Prioritätenverschiebung im Gütertransport führen: Die Transporte würden teilweise nicht mehr entsprechend der «privilegierten» Ware organisiert, sondern entsprechend den allgemeinen Transportbedürfnissen, möglichst viele allgemeine Güter zu jeder Tages- und Nachtzeit durchführen zu können.</p><p>Auch die zeitliche Verdoppelung der Leerfahrten hätte mehr Nacht- und Sonntagsfahrten zur Folge. Unter den Begriff Leerfahrt fällt heute bereits das Zurücktransportieren von geleerten Transporthilfsmitteln. Eine Ausweitung auf weitere Güter wie Recyclingware, Abfall und Ähnlichem würde die Anzahl Sonntags- und Nachtfahrten weiter erhöhen und die Kontrollen erschweren.</p><p>Zu bedenken ist zudem, dass bei mehr nächtlichen Lastwagenfahrten auch der Güterumschlag vermehrt in der Nacht stattfindet, da die Distanzen in der Schweiz für einen echten "Nachtsprung" (Transport durch die ganze Nacht hindurch) zu kurz sind und somit das Auf- oder Abladen in den Nachtstunden stattfinden müsste. Dadurch steigt die Lärmbelastung zusätzlich an. Zugleich besteht auf der Schiene mit dem netzweiten Angebot im Einzelwagenladungsverkehr in vielen Fällen eine attraktive Alternative für einen Transport in der Nacht.</p><p>Die geltend gemachten ökonomischen und ökologischen Synergieeffekte vermögen die Nachteile im Bereich des Lärmschutzes nicht zu rechtfertigen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: </p><p>Die Vorschriften über die Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91a Abs. 3 VRV) sind so zu flexibilisieren, dass bei Fahrten gemäss Artikel 91a Absatz 1 Buchstaben f-j VRV</p><p>1. maximal die Hälfte des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden kann; </p><p>2. die Transportzeit für vorangehende oder nachfolgende Leerfahrten auf eine Stunde festgesetzt wird; </p><p>3. die Kombination dieser Leerfahrten mit Leergut, Recyclingware, Verpackungsmaterial, Abfall u.Ä. ermöglicht wird, um ökologisch wie ökonomisch sinnvolle Synergieeffekte zu erzielen.</p>
    • Ökologischer und pragmatischer Vollzug des Nacht- und Sonntagsfahrverbots

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