Abschaffung von Zivildienstleistenden in wichtigen Bereichen

ShortId
23.3929
Id
20233929
Updated
26.03.2024 22:00
Language
de
Title
Abschaffung von Zivildienstleistenden in wichtigen Bereichen
AdditionalIndexing
09;52;44;2836;28;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Die unter 1. bis 3. aufgeführten Fragen bzgl. Auswirkungen auf den Zivildienst sowie auf dessen Tätigkeitsbereiche durch die Annäherung an den Zivilschutz sind dem Bundesrat bereits im Rahmen der Vernehmlassung zu den entsprechenden Gesetzesänderungen zugetragen worden. Aktuell laufen die Arbeiten zur Auswertung dieser Vernehmlassung. Der Bundesrat will den Ergebnissen nicht vorgreifen und wird in der Botschaft zu diesen Fragen Stellung nehmen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1897/2022 und B-2743/2022 ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Anzahl im Zivildienst zu leistender Diensttage bei Gesuchstellern mit militärischen Status als Durchdiener. Dadurch verringert sich für diese Personen die Anzahl zu leistender Diensttage um bis zu maximal 83 Diensttage.&nbsp;</p><p>Diese angepasste Berechnungsmethode hat auf den Zivildienst insgesamt nur marginale Auswirkungen: Seit 2012 wurden pro Jahr durchschnittlich 216 Durchdiener zum Zivildienst zugelassen. Hätten diese Personen im Sinne der Urteile 83 Zivildiensttage weniger geleistet, wären pro Jahr durchschnittlich 17 935 Diensttage weniger zustande kommen. Im Verhältnis zur gesamthaft geleisteten Anzahl Diensttage (jährlich durchschnittlich 1 598 223 seit 2012), hätte dies einem Diensttage-Minus von durchschnittlich 1,1 % pro Jahr entsprochen. Für die kommenden Jahre wird ein vergleichbarer Wert erwartet, sodass sich die Urteile kaum auf die Leistungen des Zivildiensts auswirken dürfte.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG, SR 824.0) <span style="background-color:white;">kommt der Zivildienst dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.&nbsp;</span>Unabhängig von der Vernehmlassungsvorlage und der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts basiert deswegen bereits heute jeder Zivildiensteinsatz auf einem sorgfältig definierten Pflichtenheft mit klar vorgegebenen zulässigen Tätigkeiten, Zielen und Auflagen. Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) prüft die Pflichtenhefte und deren Einhaltung regelmässig, damit die Einsätze den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Der Zivildienst ist als ziviler Ersatzdienst für Militärdienstpflichtige konzipiert, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Vor diesem Hintergrund hat der Zivildienst auch keinen definierten Leistungsauftrag, den er mit einem bestimmten Personalbestand zu erfüllen hat. In Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 ZDG (siehe 2.) verpflichtet der Bundesrat jedoch Zivildienstpflichtige, die keine Rekrutenschule absolviert haben, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen in einem Schwerpunktprogramm zu leisten. Dazu gehören das Gesundheits- und Sozialwesen sowie der Umwelt- und Naturschutz. <span style="color:black;">Somit wird eine Wirkungskonzentration zugunsten der vom Interpellanten genannten Tätigkeitsbereiche erzielt.</span></p><p>&nbsp;</p><p>4. Die Zivildienstleistenden erhalten nach Besuch der Ausbildungskurse eine Teilnahmebestätigung. Darüber hinaus ist eine offizielle Anerkennung von im Zivildienst gemachten Ausbildungen oder Erfahrungen ausgeschlossen.&nbsp;</p><p>Es ist nicht Aufgabe des Zivildiensts, Zivildienstleistende aktiv für bestimmte Berufsfelder zu motivieren. Gleichzeitig ist bekannt, dass regelmässig Zivildienstleistende nach ihrem Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsgebiet beruflich aktiv werden.</p>
  • <p>Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-1897/2022) sowie der jüngsten Vernehmlassung zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes und des Zivildienstgesetzes haben Organisationen, die Zivildienstleistende einsetzen, in den Medien ihre Besorgnis über den Verlust derselben zum Ausdruck gebracht. Gerade in den Berufsfeldern, in denen bereits heute Personalmangel herrscht, wird befürchtet, dass sich dieser verschärft (insbesondere Gesundheits- und Sozialwesen, auf die 65 Prozent der Diensttage entfallen). Die Zahl der Zivildienstleistenden soll mit verschiedenen, auch anderen Vorhaben reduziert werden (erwähnte Vernehmlassung, Mo. 22.3055, Überprüfung der Dienstmodelle im Rahmen des Alimentierungsberichts, Teil 2 ([22.026)]).</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat das Risiko ein, dass die oben genannten Vorhaben den Personalmangel verschärfen – insbesondere in den Bereichen des Gesundheits-, Sozial- und öffentlichen Bildungswesens, in denen Zivildienstleistende tätig sind?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass Zivildienstleistende in diesen Berufsfeldern nicht als «billige Arbeitskräfte» missbraucht werden, sondern dass sie – ganz im Gegenteil – ihr Ziel, nämlich die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, verfolgen können? Und dies gerade im Hinblick auf den sich verschärfenden Personalmangel und die geforderte Verringerung der Anzahl der Zivildiensttage?&nbsp;</p><p>3. Schon heute betonen die Betriebe aus den Bereichen Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege und Wald, die Zivildienstleistende beschäftigen, dass mit den zur Verfügung stehenden Zivildienstleistenden die Gesuche von Kantonen und Gemeinden nicht abgedeckt werden können. Mit dem fortschreitenden Klimawandel ist davon auszugehen, dass es in Zukunft immer mehr Aufträge geben wird. Sieht der Bundesrat kein Problem darin, dass die Arbeitsbelastung steigen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Zivildienstleistenden aber sinken wird?</p><p>4. In der Armee werden Weiterbildungen anerkannt. Könnte sich der Bundesrat vorstellen, diese auch im Zivildienst anzuerkennen, insbesondere in Berufsfeldern, in denen Personalmangel herrscht? Könnten Zivildienstleistende auf diese Weise nicht ermutigt werden, sich in den erwähnten Bereichen beruflich zu engagieren?</p>
  • Abschaffung von Zivildienstleistenden in wichtigen Bereichen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Die unter 1. bis 3. aufgeführten Fragen bzgl. Auswirkungen auf den Zivildienst sowie auf dessen Tätigkeitsbereiche durch die Annäherung an den Zivilschutz sind dem Bundesrat bereits im Rahmen der Vernehmlassung zu den entsprechenden Gesetzesänderungen zugetragen worden. Aktuell laufen die Arbeiten zur Auswertung dieser Vernehmlassung. Der Bundesrat will den Ergebnissen nicht vorgreifen und wird in der Botschaft zu diesen Fragen Stellung nehmen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1897/2022 und B-2743/2022 ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Anzahl im Zivildienst zu leistender Diensttage bei Gesuchstellern mit militärischen Status als Durchdiener. Dadurch verringert sich für diese Personen die Anzahl zu leistender Diensttage um bis zu maximal 83 Diensttage.&nbsp;</p><p>Diese angepasste Berechnungsmethode hat auf den Zivildienst insgesamt nur marginale Auswirkungen: Seit 2012 wurden pro Jahr durchschnittlich 216 Durchdiener zum Zivildienst zugelassen. Hätten diese Personen im Sinne der Urteile 83 Zivildiensttage weniger geleistet, wären pro Jahr durchschnittlich 17 935 Diensttage weniger zustande kommen. Im Verhältnis zur gesamthaft geleisteten Anzahl Diensttage (jährlich durchschnittlich 1 598 223 seit 2012), hätte dies einem Diensttage-Minus von durchschnittlich 1,1 % pro Jahr entsprochen. Für die kommenden Jahre wird ein vergleichbarer Wert erwartet, sodass sich die Urteile kaum auf die Leistungen des Zivildiensts auswirken dürfte.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG, SR 824.0) <span style="background-color:white;">kommt der Zivildienst dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.&nbsp;</span>Unabhängig von der Vernehmlassungsvorlage und der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts basiert deswegen bereits heute jeder Zivildiensteinsatz auf einem sorgfältig definierten Pflichtenheft mit klar vorgegebenen zulässigen Tätigkeiten, Zielen und Auflagen. Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) prüft die Pflichtenhefte und deren Einhaltung regelmässig, damit die Einsätze den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Der Zivildienst ist als ziviler Ersatzdienst für Militärdienstpflichtige konzipiert, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Vor diesem Hintergrund hat der Zivildienst auch keinen definierten Leistungsauftrag, den er mit einem bestimmten Personalbestand zu erfüllen hat. In Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 ZDG (siehe 2.) verpflichtet der Bundesrat jedoch Zivildienstpflichtige, die keine Rekrutenschule absolviert haben, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen in einem Schwerpunktprogramm zu leisten. Dazu gehören das Gesundheits- und Sozialwesen sowie der Umwelt- und Naturschutz. <span style="color:black;">Somit wird eine Wirkungskonzentration zugunsten der vom Interpellanten genannten Tätigkeitsbereiche erzielt.</span></p><p>&nbsp;</p><p>4. Die Zivildienstleistenden erhalten nach Besuch der Ausbildungskurse eine Teilnahmebestätigung. Darüber hinaus ist eine offizielle Anerkennung von im Zivildienst gemachten Ausbildungen oder Erfahrungen ausgeschlossen.&nbsp;</p><p>Es ist nicht Aufgabe des Zivildiensts, Zivildienstleistende aktiv für bestimmte Berufsfelder zu motivieren. Gleichzeitig ist bekannt, dass regelmässig Zivildienstleistende nach ihrem Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsgebiet beruflich aktiv werden.</p>
    • <p>Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-1897/2022) sowie der jüngsten Vernehmlassung zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes und des Zivildienstgesetzes haben Organisationen, die Zivildienstleistende einsetzen, in den Medien ihre Besorgnis über den Verlust derselben zum Ausdruck gebracht. Gerade in den Berufsfeldern, in denen bereits heute Personalmangel herrscht, wird befürchtet, dass sich dieser verschärft (insbesondere Gesundheits- und Sozialwesen, auf die 65 Prozent der Diensttage entfallen). Die Zahl der Zivildienstleistenden soll mit verschiedenen, auch anderen Vorhaben reduziert werden (erwähnte Vernehmlassung, Mo. 22.3055, Überprüfung der Dienstmodelle im Rahmen des Alimentierungsberichts, Teil 2 ([22.026)]).</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat das Risiko ein, dass die oben genannten Vorhaben den Personalmangel verschärfen – insbesondere in den Bereichen des Gesundheits-, Sozial- und öffentlichen Bildungswesens, in denen Zivildienstleistende tätig sind?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass Zivildienstleistende in diesen Berufsfeldern nicht als «billige Arbeitskräfte» missbraucht werden, sondern dass sie – ganz im Gegenteil – ihr Ziel, nämlich die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, verfolgen können? Und dies gerade im Hinblick auf den sich verschärfenden Personalmangel und die geforderte Verringerung der Anzahl der Zivildiensttage?&nbsp;</p><p>3. Schon heute betonen die Betriebe aus den Bereichen Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege und Wald, die Zivildienstleistende beschäftigen, dass mit den zur Verfügung stehenden Zivildienstleistenden die Gesuche von Kantonen und Gemeinden nicht abgedeckt werden können. Mit dem fortschreitenden Klimawandel ist davon auszugehen, dass es in Zukunft immer mehr Aufträge geben wird. Sieht der Bundesrat kein Problem darin, dass die Arbeitsbelastung steigen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Zivildienstleistenden aber sinken wird?</p><p>4. In der Armee werden Weiterbildungen anerkannt. Könnte sich der Bundesrat vorstellen, diese auch im Zivildienst anzuerkennen, insbesondere in Berufsfeldern, in denen Personalmangel herrscht? Könnten Zivildienstleistende auf diese Weise nicht ermutigt werden, sich in den erwähnten Bereichen beruflich zu engagieren?</p>
    • Abschaffung von Zivildienstleistenden in wichtigen Bereichen

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