Dringliche Massnahme. Mietzinsexplosion stoppen

ShortId
23.3949
Id
20233949
Updated
26.03.2024 21:52
Language
de
Title
Dringliche Massnahme. Mietzinsexplosion stoppen
AdditionalIndexing
2846;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat die Aufgabe, die Preisstabilität zu gewährleisten (Art. 5 des Nationalbankengesetzes). Sie strebte langfristig eine Inflation zwischen 0 und 2&nbsp;Prozent an. Um das zu erreichen, beeinflusst sie die Leitzinssätze. Bei einer Erhöhung der Leitzinssätze steigen in der Folge parallel dazu auch die Hypothekarzinssätze der Banken. Der volumengewichtete Durchschnittszinssatz für Hypothekarforderungen wiederum bestimmt den Referenzzinssatz, der für die Berechnung der Mieten massgebend ist (Art. 12a VMWG). So steigen mit der Erhöhung der Leitzinssätze der SNB jeweils auch der Referenzzinssatz und die Mieten.</p><p>Die Mieten werden bei der Berechnung der Inflation mit 19,325&nbsp;Prozent gewichtet. Somit heizen die Mietzinserhöhungen – die durch die Erhöhung der Leitzinssätze ausgelöst werden – konsequent die Inflation an, was die SNB veranlasst, ihre Leitzinsen erneut zu erhöhen. So entsteht ein fataler Teufelskreis, der die Kaufkraft der Miethaushalte mindert.</p><p>Am 1. Juni wurde der Referenzzinssatz von 1,25 auf 1,5&nbsp;Prozent erhöht. Dies erlaubt bei den bestehenden Mietverhältnissen eine Mietzinserhöhung um 3&nbsp;Prozent (Art. 13 VMWG). Eine weitere Erhöhung des Referenzzinssatzes um 0,25&nbsp;Prozent wird mit Bestimmtheit am 1.&nbsp;Dezember erfolgen. Dadurch wird bei den laufenden Mietverträgen abermals eine Mietzinserhöhung um 3&nbsp;Prozent möglich. Da die Vermieterinnen und Vermieter zusätzlich auch 40&nbsp;Prozent der Inflation (Art. 16 VMWG) und die Steigerung des Betriebsaufwands auf die Mieten überwälzen dürfen, werden unter Umständen sehr viele Mieterinnen und Mieter in den ersten Monaten des Jahres 2024 allgemeine Mietzinserhöhungen von 5 bis 10&nbsp;Prozent hinnehmen müssen.</p><p>Weder die Löhne noch die Renten steigen in gleichem Mass wie die Inflation, und für die Krankenkassenprämien muss per Ende Jahr mit einer Erhöhung um die 9&nbsp;Prozent gerechnet werden. Unter diesen Umständen ist eine Erhöhung der Mieten eine Belastung mit verheerenden sozialen Auswirkungen. Dies umso mehr, als in den vergangenen 15&nbsp;Jahren die Senkungen des Referenzzinssatzes nicht an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben wurden und die Vermieterinnen und Vermieter so unrechtmässig 78&nbsp;Milliarden Franken einkassiert haben; in den letzten zwei Jahren waren es jährlich fast 10&nbsp;Milliarden Franken.</p><p>Der Bundesrat muss aktiv werden und dringliche Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass es wegen diesem fatalen Teufelskreis aufgrund der Erhöhung der Leitzinsen, des Referenzzinssatzes, der Mietzinsen und der Inflation zu einer sozialen Krise kommt. Der Bundesrat hat die Kompetenz, rasch zu handeln; er soll Artikel&nbsp;13 VMWG befristet ändern und die Auswirkungen des Referenzzinssatzes auf die Mieten verringern, indem er den Satz für die Mietzinserhöhungen, die auf der Veränderung des Referenzzinssatzes beruhen, solange drastisch begrenzt, wie die Inflation über die letzten zwölf Monate über 1,5&nbsp;oder 2&nbsp;Prozent liegt. Der normale Mechanismus der Kostenüberwälzung soll wieder greifen, sobald die Inflation sich stabilisiert hat.</p><p>Das Ziel dieser Motion ist es, die Inflation und die Mieten so schnell wie möglich zu stabilisieren.</p>
  • <p>Der hypothekarische Referenzzinssatz ist am 1. Juni 2023 erstmals seit seiner Einführung im Jahr 2008 um einen Viertelprozentpunkt angestiegen und beträgt nun 1,5&nbsp;Prozent. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Miete und Pacht bei Wohn- und Geschäftsliegenschaften (VMWG; SR 221.213.11) ist damit eine Mietzinserhöhung um 3 Prozent zulässig, da die Hypothekarzinssätze unterhalb von 5&nbsp;Prozent liegen. Dies unter der Voraussetzung, dass das Mietverhältnis auf dem bisher geltenden Referenzzinssatz von 1,25 Prozent beruht. Derzeit ist dies für ungefähr die Hälfte der Mietverhältnisse der Fall.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 15.3584 ausgeführt hat, beruhen die in Artikel 13 VMWG festgehaltenen Überwälzungssätze auf einem Mietzinsmodell, das sich auf folgende Annahmen stützt: Der Mietzins setzt sich zusammen aus 70&nbsp;Prozent Kapitalkosten und 30&nbsp;Prozent Kosten für Unterhalt, Verwaltung und Amortisation; die Kapitalkosten ihrerseits teilen sich auf in 40&nbsp;Prozent Eigen- und 60&nbsp;Prozent Fremdkapital.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Anpassung der Überwälzungssätze – und sei dies nur vorübergehend – würde dazu führen, dass die Mietzinsentwicklung (für diese Zeit) von der Kostenzusammensetzung des Mietzinses entkoppelt würde. Hinzu kommt, dass das geltende System eine glättende und bei tiefen Zinsen deutlich dämpfende Wirkung hat. Indem die unterste Überwälzungsstufe bis zu einem Referenzzinssatz von 5&nbsp;Prozent reicht, fallen Zinsänderungen bei tiefen Zinsen unterproportional ins Gewicht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat anerkennt durchaus, dass das geltende System der Mietzinsanpassung aufgrund des steigenden Referenzzinssatzes zu einem Anstieg der Inflation, die sich jüngst etwas abgeschwächt hat, beiträgt. Umgekehrt wirkt sich das System bei einem sinkenden Referenzzinssatz dämpfend auf die Teuerung aus. Alternative Modelle für die Festlegung und die Anpassung von Mietzinsen wurden vom Bundesrat in den vergangenen Jahrzehnten verschiedentlich vorgeschlagen. Ein politischer Konsens für einen Systemwechsel liess sich allerdings nie erreichen. Zudem ist daran zu erinnern, dass beispielsweise eine Koppelung der Mietzinsentwicklung an die Inflation die Mietzinse bereits im vergangenen Jahr hätte ansteigen lassen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Nachdem der Referenzzinssatz in den vergangenen 15 Jahren stets gesunken ist, scheint es dem Bundesrat nicht angezeigt, aufgrund einer Erhöhung das System anzupassen.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine befristete Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vorzulegen, um die Inflation und die Mieten zu stabilisieren. Die Auswirkungen der Erhöhungen des Referenzzinssatzes auf die Mieten sollen verringert werden, indem der Satz für die Mietzinserhöhungen, die auf der Veränderung des Referenzzinssatzes beruhen, so lange drastisch begrenzt wird, wie die durchschnittliche Inflation über die letzten zwölf Monate über 1,5 oder 2&nbsp;Prozent liegt.</p>
  • Dringliche Massnahme. Mietzinsexplosion stoppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat die Aufgabe, die Preisstabilität zu gewährleisten (Art. 5 des Nationalbankengesetzes). Sie strebte langfristig eine Inflation zwischen 0 und 2&nbsp;Prozent an. Um das zu erreichen, beeinflusst sie die Leitzinssätze. Bei einer Erhöhung der Leitzinssätze steigen in der Folge parallel dazu auch die Hypothekarzinssätze der Banken. Der volumengewichtete Durchschnittszinssatz für Hypothekarforderungen wiederum bestimmt den Referenzzinssatz, der für die Berechnung der Mieten massgebend ist (Art. 12a VMWG). So steigen mit der Erhöhung der Leitzinssätze der SNB jeweils auch der Referenzzinssatz und die Mieten.</p><p>Die Mieten werden bei der Berechnung der Inflation mit 19,325&nbsp;Prozent gewichtet. Somit heizen die Mietzinserhöhungen – die durch die Erhöhung der Leitzinssätze ausgelöst werden – konsequent die Inflation an, was die SNB veranlasst, ihre Leitzinsen erneut zu erhöhen. So entsteht ein fataler Teufelskreis, der die Kaufkraft der Miethaushalte mindert.</p><p>Am 1. Juni wurde der Referenzzinssatz von 1,25 auf 1,5&nbsp;Prozent erhöht. Dies erlaubt bei den bestehenden Mietverhältnissen eine Mietzinserhöhung um 3&nbsp;Prozent (Art. 13 VMWG). Eine weitere Erhöhung des Referenzzinssatzes um 0,25&nbsp;Prozent wird mit Bestimmtheit am 1.&nbsp;Dezember erfolgen. Dadurch wird bei den laufenden Mietverträgen abermals eine Mietzinserhöhung um 3&nbsp;Prozent möglich. Da die Vermieterinnen und Vermieter zusätzlich auch 40&nbsp;Prozent der Inflation (Art. 16 VMWG) und die Steigerung des Betriebsaufwands auf die Mieten überwälzen dürfen, werden unter Umständen sehr viele Mieterinnen und Mieter in den ersten Monaten des Jahres 2024 allgemeine Mietzinserhöhungen von 5 bis 10&nbsp;Prozent hinnehmen müssen.</p><p>Weder die Löhne noch die Renten steigen in gleichem Mass wie die Inflation, und für die Krankenkassenprämien muss per Ende Jahr mit einer Erhöhung um die 9&nbsp;Prozent gerechnet werden. Unter diesen Umständen ist eine Erhöhung der Mieten eine Belastung mit verheerenden sozialen Auswirkungen. Dies umso mehr, als in den vergangenen 15&nbsp;Jahren die Senkungen des Referenzzinssatzes nicht an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben wurden und die Vermieterinnen und Vermieter so unrechtmässig 78&nbsp;Milliarden Franken einkassiert haben; in den letzten zwei Jahren waren es jährlich fast 10&nbsp;Milliarden Franken.</p><p>Der Bundesrat muss aktiv werden und dringliche Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass es wegen diesem fatalen Teufelskreis aufgrund der Erhöhung der Leitzinsen, des Referenzzinssatzes, der Mietzinsen und der Inflation zu einer sozialen Krise kommt. Der Bundesrat hat die Kompetenz, rasch zu handeln; er soll Artikel&nbsp;13 VMWG befristet ändern und die Auswirkungen des Referenzzinssatzes auf die Mieten verringern, indem er den Satz für die Mietzinserhöhungen, die auf der Veränderung des Referenzzinssatzes beruhen, solange drastisch begrenzt, wie die Inflation über die letzten zwölf Monate über 1,5&nbsp;oder 2&nbsp;Prozent liegt. Der normale Mechanismus der Kostenüberwälzung soll wieder greifen, sobald die Inflation sich stabilisiert hat.</p><p>Das Ziel dieser Motion ist es, die Inflation und die Mieten so schnell wie möglich zu stabilisieren.</p>
    • <p>Der hypothekarische Referenzzinssatz ist am 1. Juni 2023 erstmals seit seiner Einführung im Jahr 2008 um einen Viertelprozentpunkt angestiegen und beträgt nun 1,5&nbsp;Prozent. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Miete und Pacht bei Wohn- und Geschäftsliegenschaften (VMWG; SR 221.213.11) ist damit eine Mietzinserhöhung um 3 Prozent zulässig, da die Hypothekarzinssätze unterhalb von 5&nbsp;Prozent liegen. Dies unter der Voraussetzung, dass das Mietverhältnis auf dem bisher geltenden Referenzzinssatz von 1,25 Prozent beruht. Derzeit ist dies für ungefähr die Hälfte der Mietverhältnisse der Fall.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 15.3584 ausgeführt hat, beruhen die in Artikel 13 VMWG festgehaltenen Überwälzungssätze auf einem Mietzinsmodell, das sich auf folgende Annahmen stützt: Der Mietzins setzt sich zusammen aus 70&nbsp;Prozent Kapitalkosten und 30&nbsp;Prozent Kosten für Unterhalt, Verwaltung und Amortisation; die Kapitalkosten ihrerseits teilen sich auf in 40&nbsp;Prozent Eigen- und 60&nbsp;Prozent Fremdkapital.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Anpassung der Überwälzungssätze – und sei dies nur vorübergehend – würde dazu führen, dass die Mietzinsentwicklung (für diese Zeit) von der Kostenzusammensetzung des Mietzinses entkoppelt würde. Hinzu kommt, dass das geltende System eine glättende und bei tiefen Zinsen deutlich dämpfende Wirkung hat. Indem die unterste Überwälzungsstufe bis zu einem Referenzzinssatz von 5&nbsp;Prozent reicht, fallen Zinsänderungen bei tiefen Zinsen unterproportional ins Gewicht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat anerkennt durchaus, dass das geltende System der Mietzinsanpassung aufgrund des steigenden Referenzzinssatzes zu einem Anstieg der Inflation, die sich jüngst etwas abgeschwächt hat, beiträgt. Umgekehrt wirkt sich das System bei einem sinkenden Referenzzinssatz dämpfend auf die Teuerung aus. Alternative Modelle für die Festlegung und die Anpassung von Mietzinsen wurden vom Bundesrat in den vergangenen Jahrzehnten verschiedentlich vorgeschlagen. Ein politischer Konsens für einen Systemwechsel liess sich allerdings nie erreichen. Zudem ist daran zu erinnern, dass beispielsweise eine Koppelung der Mietzinsentwicklung an die Inflation die Mietzinse bereits im vergangenen Jahr hätte ansteigen lassen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Nachdem der Referenzzinssatz in den vergangenen 15 Jahren stets gesunken ist, scheint es dem Bundesrat nicht angezeigt, aufgrund einer Erhöhung das System anzupassen.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine befristete Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vorzulegen, um die Inflation und die Mieten zu stabilisieren. Die Auswirkungen der Erhöhungen des Referenzzinssatzes auf die Mieten sollen verringert werden, indem der Satz für die Mietzinserhöhungen, die auf der Veränderung des Referenzzinssatzes beruhen, so lange drastisch begrenzt wird, wie die durchschnittliche Inflation über die letzten zwölf Monate über 1,5 oder 2&nbsp;Prozent liegt.</p>
    • Dringliche Massnahme. Mietzinsexplosion stoppen

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