Personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewerten

ShortId
23.3961
Id
20233961
Updated
26.03.2024 22:29
Language
de
Title
Personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewerten
AdditionalIndexing
1211;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, eine Vermögenssteuer zu erheben. Bei Wertpapieren, die nicht auf dem Markt gehandelt werden, ist die nach Artikel 14 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR <i>642.14</i>) verlangte Bewertung zum Verkehrswert nicht ohne weitere Hilfsmittel möglich. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat deshalb eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswerte (Kreisschreiben Nr. 28 vom August 2008; SSK KS 28 <a href="https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/kreisschreiben/SSK%20KS%2028%20-%20Wegleitung%20zur%20Bewertung%20D%20-%20V%202022-12-15.pdf">https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/kreisschreiben/SSK%20KS%2028%20-%20Wegleitung%20zur%20Bewertung%20D%20-%20V%202022-12-15.pdf</a><span style="color:windowtext;"> )</span> herausgegeben. Die SSK empfiehlt darin den Kantonen, nicht-kotierte Kapitalgesellschaften wie folgt zu bewerten:</p><p>- &nbsp; neu gegründete Gesellschaften im Gründungsjahr und während der Aufbauphase zum Substanzwert (handelsrechtliches Eigenkapital zuzüglich stille Reserven); und&nbsp;</p><p>- &nbsp; nach der Praktikermethode, sobald repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Der Unternehmenswert ergibt sich nach dieser Methode aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts (der Ertragswert wird dabei aus den Gewinnen der Vorjahre abgeleitet).</p><p>&nbsp;</p><p>Die Steuerbehörden anerkennen, dass personenbezogene Gesellschaften einen Sonderfall darstellen. Diesem Sonderfall wird denn auch im SSK KS 28 Rechnung getragen. Bei der Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. schwer veräusserbarem, von der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert kann die Steuerbehörde dies auf Antrag der Gesellschaft berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden. Voraussetzung für die bloss einfache Gewichtung des Ertragswerts ist, dass die Wertschöpfung einzig vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt und mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt wird (Rz. 5 des Kommentars zu SSK KS 28). In diesen Fällen erhöht sich das Gewicht des Substanzwerts von einem Drittel auf 50 Prozent.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 2C_277/2018 E. 5.1) ist auch bei einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft der Ertragswert bei der Bewertung miteinzubeziehen. Gegen eine reine Substanzbewertung spricht insbesondere der sogenannte originäre Goodwill: Im Zeitpunkt des Verkaufs werden in der Regel der Kundenstamm und das Renommee einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft mit einem Aufpreis abgegolten. Wird der Ertragswert ausgeklammert, würden Inhaberinnen und Inhaber von personenbezogenen Kapitalgesellschaften bei der Bewertung ihres steuerbaren Vermögens privilegiert und teilweise unter dem Verkehrswert besteuert.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit den Bewertungsregeln nach dem SSK KS 28 verfügen die kantonalen Steuerbehörden über den notwendigen Spielraum, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die geforderte Bewertung zum Substanzwert würde hingegen zu systematischen Unterbesteuerungen führen. Die Mindereinnahmen für die Kantone und Gemeinden kann der Bundesrat nicht beziffern.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Art. 14 StHG zu unterbreiten, so dass personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewertet werden. Die Bewertung soll dabei auf dem Substanzwert basieren. Ausserordentliche Umstände (z.B. Verkauf innerhalb von 5 Jahren zu einem Wert über dem Substanzwert) können dabei berücksichtigt werden. </p><p>Diese Bewertung soll eine Gesellschaft anwenden, deren Ertrag ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf den Leistungen einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson beruht. </p><p>Als Gesellschaften qualifizieren solche, in denen die hauptsächliche Wertschöpfung vom Inhaber oder von der Inhaberin der Gesellschaft erzielt wird.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Glättli, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewerten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, eine Vermögenssteuer zu erheben. Bei Wertpapieren, die nicht auf dem Markt gehandelt werden, ist die nach Artikel 14 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR <i>642.14</i>) verlangte Bewertung zum Verkehrswert nicht ohne weitere Hilfsmittel möglich. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat deshalb eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswerte (Kreisschreiben Nr. 28 vom August 2008; SSK KS 28 <a href="https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/kreisschreiben/SSK%20KS%2028%20-%20Wegleitung%20zur%20Bewertung%20D%20-%20V%202022-12-15.pdf">https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/kreisschreiben/SSK%20KS%2028%20-%20Wegleitung%20zur%20Bewertung%20D%20-%20V%202022-12-15.pdf</a><span style="color:windowtext;"> )</span> herausgegeben. Die SSK empfiehlt darin den Kantonen, nicht-kotierte Kapitalgesellschaften wie folgt zu bewerten:</p><p>- &nbsp; neu gegründete Gesellschaften im Gründungsjahr und während der Aufbauphase zum Substanzwert (handelsrechtliches Eigenkapital zuzüglich stille Reserven); und&nbsp;</p><p>- &nbsp; nach der Praktikermethode, sobald repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Der Unternehmenswert ergibt sich nach dieser Methode aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts (der Ertragswert wird dabei aus den Gewinnen der Vorjahre abgeleitet).</p><p>&nbsp;</p><p>Die Steuerbehörden anerkennen, dass personenbezogene Gesellschaften einen Sonderfall darstellen. Diesem Sonderfall wird denn auch im SSK KS 28 Rechnung getragen. Bei der Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. schwer veräusserbarem, von der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert kann die Steuerbehörde dies auf Antrag der Gesellschaft berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden. Voraussetzung für die bloss einfache Gewichtung des Ertragswerts ist, dass die Wertschöpfung einzig vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt und mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt wird (Rz. 5 des Kommentars zu SSK KS 28). In diesen Fällen erhöht sich das Gewicht des Substanzwerts von einem Drittel auf 50 Prozent.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 2C_277/2018 E. 5.1) ist auch bei einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft der Ertragswert bei der Bewertung miteinzubeziehen. Gegen eine reine Substanzbewertung spricht insbesondere der sogenannte originäre Goodwill: Im Zeitpunkt des Verkaufs werden in der Regel der Kundenstamm und das Renommee einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft mit einem Aufpreis abgegolten. Wird der Ertragswert ausgeklammert, würden Inhaberinnen und Inhaber von personenbezogenen Kapitalgesellschaften bei der Bewertung ihres steuerbaren Vermögens privilegiert und teilweise unter dem Verkehrswert besteuert.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit den Bewertungsregeln nach dem SSK KS 28 verfügen die kantonalen Steuerbehörden über den notwendigen Spielraum, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die geforderte Bewertung zum Substanzwert würde hingegen zu systematischen Unterbesteuerungen führen. Die Mindereinnahmen für die Kantone und Gemeinden kann der Bundesrat nicht beziffern.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Art. 14 StHG zu unterbreiten, so dass personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewertet werden. Die Bewertung soll dabei auf dem Substanzwert basieren. Ausserordentliche Umstände (z.B. Verkauf innerhalb von 5 Jahren zu einem Wert über dem Substanzwert) können dabei berücksichtigt werden. </p><p>Diese Bewertung soll eine Gesellschaft anwenden, deren Ertrag ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf den Leistungen einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson beruht. </p><p>Als Gesellschaften qualifizieren solche, in denen die hauptsächliche Wertschöpfung vom Inhaber oder von der Inhaberin der Gesellschaft erzielt wird.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Glättli, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewerten

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