Transparenz im Immobilienmarkt schaffen
- ShortId
-
23.4238
- Id
-
20234238
- Updated
-
14.11.2025 05:51
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz im Immobilienmarkt schaffen
- AdditionalIndexing
-
2846;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Preise von Immobilien steigen in der Schweiz langfristig, auch wenn Schwankungen vorkommen und regionale Unterschiede bestehen. Ein grosser Teil der Transaktionen findet aber nicht auf dem offenen Markt statt. Dies verhindert ein transparenten Informationsfluss und bietet Raum für Spekulationen oder gar illegale Geschäfte. Aus diesem Grund gilt der Schweizer Immobilienmarkt als nicht sehr durchsichtig. Das führt einerseits dazu, dass die Wertschätzung von einzelnen Immobilien ungenauer ist, als für einen Markt gesund ist, in dem mit einem so beschänktes Gut, wie dem Boden und seiner Verfügbarkeit gehandelt wird. Dies mit negativen Konsequenzen für Käufer:innen und Hypotheken. Transparenz ist die Grundlage für einen liberalen Markt. Transparenz zu schaffen ist mit vertretbarem Mehraufwand möglich. Transparenz bei den Verkaufspreisen schafft auch im Mietwohnungsmarkt langfristig die Grundlage für faire Mieten. <br> </p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit dem Schweizerischen Immobilienpreisindex (IMPI), der erstmals 2020 publiziert worden ist, besteht bereits ein bewährtes Instrument zur Schaffung von Preistransparenz im Immobilienmarkt. Der Index misst rückwirkend ab 2017 die Entwicklung der Marktpreise für Wohneigentum in der Schweiz. Das Bundesamt für Statistik (BFS) stützt sich für die Berechnung des quartalsweise erscheinenden IMPI auf jeweils rund 7000 Immobilienkäufe aus allen Regionen der Schweiz, wobei die Preisangaben anonymisiert von Bankenseite geliefert werden. Damit leistet dieser Index einen Beitrag zur Überwachung der Finanzmarktstabilität, der Transparenz auf dem Immobilienmarkt sowie für weitere Zwecke.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Erfassung des Verkaufspreises einer Immobilie in einem Geoinformationssystem (GIS) würde die Transparenz der Immobilienpreisentwicklung wohl weiter erhöhen; eine Änderung des Obligationenrechts, wie dies die Motion fordert, wäre allerdings der falsche Weg, da eine solche Pflicht nicht privatrechtlicher Natur wäre. Entsprechend lässt sich eine solche Verpflichtung für Privatpersonen im Obligationenrecht nicht auferlegen. Weiter ist unklar, welches GIS gemeint ist. Auch die Kantone betreiben eine GIS-Infrastruktur. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Soweit eine Publikation auf der vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) betriebenen Bundes-Geodaten Infrastruktur (BGDI) gemeint ist, müsste ein entsprechender neuer Geobasisdatensatz geschaffen werden. Dies bedürfte einer gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz, denn die Erhebung und Veröffentlichung von Kauf- und Verkaufspreis von privat gehandelten Immobilien kann Grundrechte tangieren (Privatsphäre, Art. 13 BV; Eigentumsgarantie, Art. 26 BV; Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV), betrifft Aufgaben des Bundes (Art. 164 Abs. 1 Bst. e BV – bislang werden Immobilienpreise nicht durch den Bund, sondern durch die Kantone erfasst) sowie möglicherweise die Mitwirkung der Kantone an Bundesaufgaben (Art. 164 Abs. 1 Bst. f BV). Die Rechtsgrundlage müsste vorsehen, welche Informationen genau erhoben werden (der «Verkaufspreis» ist möglicherweise nicht immer eindeutig, denkbar sind allenfalls auch relevante Handänderungen im Rahmen von Tauschgeschäften, Güter- und Erbteilung, Schenkungen u.a.) und wer an der Erhebung dieser Information mitwirkt (Bund, kantonale Grundbuchämter, Notariate, Steuerämter usw.). Je nach angestrebter Zuständigkeitsregelung müsste im Einzelnen geprüft werden, welche Bundeserlasse anzupassen wären. In diesem Kontext müsste vermutlich auch geprüft werden, ob bzw. wie sich die angestrebte Regelung auf den bestehenden Artikel 970a ZGB auswirkt. In der Praxis wäre eine Erfassung des Verkaufspreises im GIS folglich mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht insofern anzupassen, dass bei einem Verkauf einer Immobilie der Preis im GIS erfasst werden muss.</p>
- Transparenz im Immobilienmarkt schaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Preise von Immobilien steigen in der Schweiz langfristig, auch wenn Schwankungen vorkommen und regionale Unterschiede bestehen. Ein grosser Teil der Transaktionen findet aber nicht auf dem offenen Markt statt. Dies verhindert ein transparenten Informationsfluss und bietet Raum für Spekulationen oder gar illegale Geschäfte. Aus diesem Grund gilt der Schweizer Immobilienmarkt als nicht sehr durchsichtig. Das führt einerseits dazu, dass die Wertschätzung von einzelnen Immobilien ungenauer ist, als für einen Markt gesund ist, in dem mit einem so beschänktes Gut, wie dem Boden und seiner Verfügbarkeit gehandelt wird. Dies mit negativen Konsequenzen für Käufer:innen und Hypotheken. Transparenz ist die Grundlage für einen liberalen Markt. Transparenz zu schaffen ist mit vertretbarem Mehraufwand möglich. Transparenz bei den Verkaufspreisen schafft auch im Mietwohnungsmarkt langfristig die Grundlage für faire Mieten. <br> </p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit dem Schweizerischen Immobilienpreisindex (IMPI), der erstmals 2020 publiziert worden ist, besteht bereits ein bewährtes Instrument zur Schaffung von Preistransparenz im Immobilienmarkt. Der Index misst rückwirkend ab 2017 die Entwicklung der Marktpreise für Wohneigentum in der Schweiz. Das Bundesamt für Statistik (BFS) stützt sich für die Berechnung des quartalsweise erscheinenden IMPI auf jeweils rund 7000 Immobilienkäufe aus allen Regionen der Schweiz, wobei die Preisangaben anonymisiert von Bankenseite geliefert werden. Damit leistet dieser Index einen Beitrag zur Überwachung der Finanzmarktstabilität, der Transparenz auf dem Immobilienmarkt sowie für weitere Zwecke.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Erfassung des Verkaufspreises einer Immobilie in einem Geoinformationssystem (GIS) würde die Transparenz der Immobilienpreisentwicklung wohl weiter erhöhen; eine Änderung des Obligationenrechts, wie dies die Motion fordert, wäre allerdings der falsche Weg, da eine solche Pflicht nicht privatrechtlicher Natur wäre. Entsprechend lässt sich eine solche Verpflichtung für Privatpersonen im Obligationenrecht nicht auferlegen. Weiter ist unklar, welches GIS gemeint ist. Auch die Kantone betreiben eine GIS-Infrastruktur. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Soweit eine Publikation auf der vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) betriebenen Bundes-Geodaten Infrastruktur (BGDI) gemeint ist, müsste ein entsprechender neuer Geobasisdatensatz geschaffen werden. Dies bedürfte einer gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz, denn die Erhebung und Veröffentlichung von Kauf- und Verkaufspreis von privat gehandelten Immobilien kann Grundrechte tangieren (Privatsphäre, Art. 13 BV; Eigentumsgarantie, Art. 26 BV; Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV), betrifft Aufgaben des Bundes (Art. 164 Abs. 1 Bst. e BV – bislang werden Immobilienpreise nicht durch den Bund, sondern durch die Kantone erfasst) sowie möglicherweise die Mitwirkung der Kantone an Bundesaufgaben (Art. 164 Abs. 1 Bst. f BV). Die Rechtsgrundlage müsste vorsehen, welche Informationen genau erhoben werden (der «Verkaufspreis» ist möglicherweise nicht immer eindeutig, denkbar sind allenfalls auch relevante Handänderungen im Rahmen von Tauschgeschäften, Güter- und Erbteilung, Schenkungen u.a.) und wer an der Erhebung dieser Information mitwirkt (Bund, kantonale Grundbuchämter, Notariate, Steuerämter usw.). Je nach angestrebter Zuständigkeitsregelung müsste im Einzelnen geprüft werden, welche Bundeserlasse anzupassen wären. In diesem Kontext müsste vermutlich auch geprüft werden, ob bzw. wie sich die angestrebte Regelung auf den bestehenden Artikel 970a ZGB auswirkt. In der Praxis wäre eine Erfassung des Verkaufspreises im GIS folglich mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht insofern anzupassen, dass bei einem Verkauf einer Immobilie der Preis im GIS erfasst werden muss.</p>
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