Qualitätssicherung ohne kantonalen Grenzschutz

ShortId
23.4325
Id
20234325
Updated
26.09.2024 11:08
Language
de
Title
Qualitätssicherung ohne kantonalen Grenzschutz
AdditionalIndexing
2841;2811;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Seit dem 1. Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre lang im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen zu werden. Mit der parlamentarischen Initiative 22.431 der SGK-NR «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» wurde kürzlich die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer zeitlich befristeten Ausnahmebestimmung gelockert, um das Risiko einer ärztlichen Unterversorgung in der ambulanten Grundversorgung (allgemeine innere Medizin, praktischer Arzt oder praktische Ärztin, Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) zu vermeiden. Der Bundesrat unterstützte diese parlamentarische Initiative. Die Gesetzesänderung ist am 18. März 2023 in Kraft getreten und gilt bis Ende 2027. Zudem erleichtert diese Änderung einen Kantonswechsel für Ärztinnen und Ärzte, die in den von der Ausnahmebestimmung betroffenen Fachgebieten tätig sind.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Annahme der Motion hätte zur Folge, dass die Beschränkungen der heute geltenden Ausnahmebestimmung umgangen würden, da sich daraus eine zeitlich unbefristete Bestimmung ergeben würde, die anwendbar wäre, ohne dass der Nachweis einer Unterversorgung erforderlich wäre. Da eine Zulassung auch unabhängig vom Ort der früheren kantonalen Tätigkeit zulasten der OKP erfolgen kann, würde zudem bezüglich Zulassung in allen Kantonen eine Garantie der erworbenen Rechte für die Leistungserbringer eingeführt, die 10</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Jahre lang in der Schweiz tätig waren. Auf diese Weise würde die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">55</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">832.10</span><span style="font-family:Arial">) für die Kantone erschwert – dies insbesondere, weil in der Motion die Rede von einer allgemeinen Praxisbewilligung für Ärztinnen und Ärzte ist, die eine zehnjährige Tätigkeit nachweisen können, und diese Bewilligung nicht explizit unter den Vorbehalt von Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">55</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG gestellt wird.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine weitere Anpassung von Artikel 37</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">KVG nicht zweckmässig ist, dies insbesondere, weil der Kantonswechsel bereits durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung für die in der ambulanten Grundversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte erleichtert wurde. Er beantragt daher die Ablehnung der Motion. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Art. 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, damit Ärzte und Ärztinnen in der Grundversorgung (Hausarzt- und Kindermedizin, Erwachsenen- und Kinderpsychiatrie) mit ausländischem Diplom, welche mindestens 10 Jahre in einem Kanton tätig waren, auch von einem anderen Kanton eine Praxisbewilligung erhalten können.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gysi Barbara, Crottaz, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Wasserfallen Flavia) beantragt, die Motion abzulehnen</p>
  • Qualitätssicherung ohne kantonalen Grenzschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Seit dem 1. Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre lang im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen zu werden. Mit der parlamentarischen Initiative 22.431 der SGK-NR «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» wurde kürzlich die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer zeitlich befristeten Ausnahmebestimmung gelockert, um das Risiko einer ärztlichen Unterversorgung in der ambulanten Grundversorgung (allgemeine innere Medizin, praktischer Arzt oder praktische Ärztin, Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) zu vermeiden. Der Bundesrat unterstützte diese parlamentarische Initiative. Die Gesetzesänderung ist am 18. März 2023 in Kraft getreten und gilt bis Ende 2027. Zudem erleichtert diese Änderung einen Kantonswechsel für Ärztinnen und Ärzte, die in den von der Ausnahmebestimmung betroffenen Fachgebieten tätig sind.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Annahme der Motion hätte zur Folge, dass die Beschränkungen der heute geltenden Ausnahmebestimmung umgangen würden, da sich daraus eine zeitlich unbefristete Bestimmung ergeben würde, die anwendbar wäre, ohne dass der Nachweis einer Unterversorgung erforderlich wäre. Da eine Zulassung auch unabhängig vom Ort der früheren kantonalen Tätigkeit zulasten der OKP erfolgen kann, würde zudem bezüglich Zulassung in allen Kantonen eine Garantie der erworbenen Rechte für die Leistungserbringer eingeführt, die 10</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Jahre lang in der Schweiz tätig waren. Auf diese Weise würde die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">55</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">832.10</span><span style="font-family:Arial">) für die Kantone erschwert – dies insbesondere, weil in der Motion die Rede von einer allgemeinen Praxisbewilligung für Ärztinnen und Ärzte ist, die eine zehnjährige Tätigkeit nachweisen können, und diese Bewilligung nicht explizit unter den Vorbehalt von Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">55</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG gestellt wird.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine weitere Anpassung von Artikel 37</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">KVG nicht zweckmässig ist, dies insbesondere, weil der Kantonswechsel bereits durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung für die in der ambulanten Grundversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte erleichtert wurde. Er beantragt daher die Ablehnung der Motion. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Art. 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, damit Ärzte und Ärztinnen in der Grundversorgung (Hausarzt- und Kindermedizin, Erwachsenen- und Kinderpsychiatrie) mit ausländischem Diplom, welche mindestens 10 Jahre in einem Kanton tätig waren, auch von einem anderen Kanton eine Praxisbewilligung erhalten können.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gysi Barbara, Crottaz, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Wasserfallen Flavia) beantragt, die Motion abzulehnen</p>
    • Qualitätssicherung ohne kantonalen Grenzschutz

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